Wärmestudie Referenznummer der Bekanntmachung: 37;1001130290;EU
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]55
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wärmestudie
Mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 in Nordrhein-Westfalen geht auch für die zukünftige Wärmeversorgung eine große Herausforderung einher. Bisher wird Wärme in erster Linie durch fossile Energieträger bereitgestellt. In den kommenden Jahren müssen diese konsequent durch erneuerbare und klimafreundliche Energie ersetzt werden. Dabei sind die Lösungen vielfältig und können regional sehr unterschiedlich ausfallen.
Um mögliche Pfade für die Wärmewende in Nordrhein-Westfalen zu beschreiben, erstellt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Nordrhein-Westfalens (MWIKE) eine Studie zur zukünftigen Wärmeversorgung im Bundesland.
Die Ergebnisse werden für das Fachinformationssystem Energieatlas NRW aufbereitet und im Wärmekataster als Datengrundlagen für die Wärmeplanung vor Ort den handelnden Personen und Institutionen zur Verfügung gestellt. Neben dem aktuellen Anlagenbestand werden hier die Potenziale für die verschiedenen erneuerbaren und effizienten Energien dargestellt. Auf dieser Basis können Zielszenarien und Handlungskonzepte zur Umsetzung der Wärmewende vor Ort erarbeitet werden.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Wuhanstraße 6 47051 Duisburg Wärmestudie für das Land NRW
Mit den Ergebnissen der Studie sollen den Kommunen und Planern notwendige Datengrundlagen zur Wärmeplanung vor Ort zur Verfügung gestellt werden. Jede Kommune bzw. Gebietskörperschaft muss ihren eigenen Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045 entwickeln, weil die verfügbaren erneuerbaren und klimafreundlichen Wärmequellen und Wärmebedarfe vor Ort individuell sind. Die Wärmeplanung kann ein grundlegendes Instrument für eine nachhaltige Stadt- und Quartiersentwicklung sein und ist somit Teil der kommunalen Daseinsfürsorge für eine klimaneutrale Zukunft. Dabei sollen auch kommunenübergreifende Potenziale berücksichtigt werden. Die zu erstellende Studie soll dabei eine Orientierungshilfe geben, sodass die kommunale Wärmeplanung auf landesweit einheitlich erhobenen Grundlagendaten zu Status quo und lokalen Potenzialen durchgeführt werden kann.
Außerdem verfolgt die Studie das Ziel, Ausbaupfade für eine klimaneutrale Wärmeversorgung für Nordrhein-Westfalen zu beschreiben und mögliche effizienzbasierte und wirtschaftliche Szenarien zu untersuchen, um die Bandbreite der verschiedenen Wege zur klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045 darzulegen.
Die Studie teilt sich in vier Leistungspunkte. Darin werden Bedarfe, Status quo und Potenziale erhoben. Anschließend wird für NRW eine regionalisierte Wärmeplanung durchgeführt, anhand der Ergebnisse Eckpunkte für eine Wärmewendestrategie ausgearbeitet und Handlungsempfehlungen ausgegeben.
LP 1: Wärmebedarfsberechnung
LP 2: Bestand und Potenziale der Wärmequellen
LP 3: Wärmeplanung NRW (Erarbeitung eines Zielbildes)
LP 4: Kernaussagen und Handlungsempfehlungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs auch zur Eintragung in Berufs- und Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, in dem es ansässig ist sowie zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.
b) Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521_EU), ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und allen Subunternehmen,
c) soweit zutreffend: Bietergemeinschaftserklärung (Formular 531_EU),
d) soweit zutreffend: Erklärung Unteraufträge / Eignungsleihe (Formular 532__EU / Formular 533_EU)
e) Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU (Formular 523_EU)
Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs zur Eintragung in Berufshaftpflichtversicherung.
"Formblatt "Referenzen": mind. je eine Referenz bei einem zu benennenden Auftraggeber (inkl. Kontaktdaten und Ansprechpartner, Leistungsumfang, Vertragszeitraum) mit dem jeweiligen Fertigstellungsdatum innerhalb der letzten 5 Jahre, die mit dem Leistungsgegenstand nach Umfang, Art und Weise gemäß Leistungsbeschreibung vergleichbar sind (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und allen Subunternehmen) zu folgenden Bereichen
- Raum- und Prozesswärmebedarfsentwicklung sowie Typologieerstellung von Gebäuden
- Infrastrukturplanung für die Wärmeversorgung
- Planung bzw. Konzeptionierung von Anlagen zur Nutzung oberflächennaher oder tiefer Geothermie
- Heutige und künftige Kreislaufwirtschaft im Bereich der für die Studie relevanaten Wärmequellen
- Abwärmerelevante industrielle Prozesse und deren künftigen Entwicklung
- Planung oder Konzeptionierung von Freiflächensolarthermieanlagen
- Einbindung von Umweltwärmequellen (außer Geothermie, Solarthermie) in der Wärmeversorgung
- Kommunale oder regionale Wärme- oder Energieplanung
- Ökonomische Betrachtung des Wärmemarkts (u.a. Energiepreisprognose, Vollkostenrechnung)
- Energiewirtschaft in Nordrhein-Westfalen
- Umfangreiche und rechenintensive GIS-Analysen
Zusätzlich zu dem Formblatt Referenzen hat der Bewerber zu jeweils einer angegebenen Referenz je Bereich eine Projektskizze einzureichen, in welcher das Projekt auf max. einer DIN-A 4-Seite beschrieben wird. Diese Projektskizzen dienen lediglich der Erläuterung der Referenzen. Es wird keine Rangfolge der Bieter nach den Eignungskriterien gebildet. Kann ein Bewerber mit einer Referenz mehrere Bereiche abdecken ist dieses gut erkennbar zu vermerken.
Die Nennung von mehr als einer Referenz oder Projektskizze führt zu keiner besseren Bewertung der Eignung des Bieters.
c) Mit dem Angebot sind Mitarbeiterprofile und eine Darstellung der Organisation des Projektteams und der Aufgabenzuordnung auf einzelne Personen einzureichen. Die für die Auftragsbearbeitung verantwortlichen Ansprechpartner/-innen sowie die eingeplanten Beschäftigten sind namentlich zu benennen.
Das eingesetzte Projektteam muss insgesamt über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, die über die o.g. Referenzen (Buchstabe b) abgebildet werden. D.h. einzelne Personen müssen diejenigen Kenntnisse beherrschen, die für den jeweiligen Aufgabenbereich benötigt werden.
Dieser Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass die Mitarbeiter bei den o.g. Referenzen (Buchstabe b) dieser Vergabebestimmungen) des Bewerbers mitgearbeitet haben (eine Angabe mit Verweis auf die jeweilige Ziffer des Formblattes Referenzen mit einer kurzen Aufgabenbeschreibung der jeweiligen Person ist erforderlich).
Der Nachweis kann alternativ aber auch dadurch erbracht werden, dass für die Mitarbeiter, die die jeweiligen Aufgaben übernehmen, insgesamt Referenzen mit einer kurzen Aufgabenbeschreibung der jeweiligen Person eingereicht werden, die sie bei einem anderen Arbeitgeber bearbeitet haben.
Die angegebenen Referenzen dürfen nicht älter als 5 Jahre sein.
Für diesen Punkt ist ein firmeneigenes Dokument einzureichen.
Die Projektleitung und -vertretung haben die Studie federführend mit zu bearbeiten sowie als ständige Ansprechperson dem Auftraggeber zur Verfügung zu stehen.
nein
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für diese Ausschreibung wird eine verbindliche Preisobergrenze von 600.000EUR brutto festgelegt, denen die Angebote entsprechen müssen. Die Preisobergrenze gilt als Ausschlusskriterium. Sollte das Angebot des Bieters über den 600.000EUR brutto liegen, wird dieses gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV, vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Die im Angebot des Auftragnehmers angegebenen Preise sind für die gesamte Laufzeit bindend.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Als Wertungskriterien wird dabei der Preis (30 %) und die Qualität (70 %) zugrunde gelegt. Insgesamt kann ein gewichteter Gesamtpunktwert von 1000 Punkten erreicht werden.
Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl (Preis und Qualität) erhält den Zuschlag.
Haben zwei Angebote eine identische Punktzahl erzielt, entscheidet das Kriterium Qualität.
Sollte auch dieser Wert gleich sein, entscheidet das Los.
Dem Angebot ist ein Kurzkonzept beizufügen, in dem die Bearbeitung der einzelnen Leistungspunkte gemäß Leistungsbeschreibung inhaltlich ausformuliert und zeitlich (z.B. Gantt-Diagramm) nachvollziehbar dargelegt wird. Das Konzept hat einen maximalen Umfang von 18 DIN-A4 Seiten.
Hinweis zur Wertungsmatrix der Qualität:
Leistungsbeschreibung 1.2 Option: Abgleich des errechneten Wärmebedarfs mit tatsächlichen Verbräuchen
Hier entscheidet der Bieter ob er diese Option anbietet. In der Wertungsmatrix sind dafür entsprechend Punkte vorgesehen.
Die Bearbeitungszeit (12-15 Monate) ist ebenfalls in Punkte gestaffelt.
Der Bieter muss im Leistungsverzeichnis angeben, ob er einen Skontoabzug einräumt (Höhe des Skontoabzuges und das Zahlungsziel). Eine Skontogewährung wird bei der Wertung positiv berücksichtigt, wenn die Skontofrist mindestens 14 Tage beträgt. Der Preis wird entsprechend des Skontoabzuges neu berechnet. Bei einem angebotenen Zahlungsziel von weniger als 14 Tagen, wird der Skontoabzug bei der Wertungsphase nicht berücksichtigt.
Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage netto. Hat der Bieter einen Skontoabzug eingeräumt, so hat der Auftraggeber die Wahl, ob er den Skontoabzug und das damit verbundene verkürzte Zahlungsziel in Anspruch nimmt.
Zum 30.11.2023 ist eine Zwischenrechnung zu stellen.
Der Auftraggeber behält sich vor, vor der Auftragserteilung (ab einem Gesamt-/Auftragswert von 30.000,- EUR netto) einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) beim Bundeskartellamt sowie einen Gewerbezentralregisterauszug bei dem Bundesamt für Justiz für die Bieterin/ den Bieter anzufordern, die / der den Zuschlag erhalten soll.
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7YW7V0GWJ1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... /
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.