Landkreis Sigmaringen - Europaweite Vergabe des Fachgutachtens Geotechnik für die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/3651
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Sigmaringen
NUTS-Code: DE149 Sigmaringen
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-sigmaringen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Sigmaringen - Europaweite Vergabe des Fachgutachtens Geotechnik für die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch
Die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch stellt eine wichtige Ost-West Verbindung im Landkreis Sigmaringen dar. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist der Ausbau (Nordtrasse) als vordringlicher Bedarf eingestuft.
Vor diesem Hintergrund wird das Fachgutachten Geotechnik
Die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch stellt eine wichtige Ost-West Verbindung im Landkreis Sigmaringen dar. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist der Ausbau (Nordtrasse) als vordringlicher Bedarf eingestuft. Im Netzkonzept BW stellt die B 311 eine wichtige Ost-West-Verbindung zwischen den Räumen Ulm und Freiburg dar. Der Abschnitt der B 311 und der B 313 - B 32 zwischen Meßkirch im Westen und Mengen in Osten ist verkehrlich stark belastetet. Um die Verbindungsfunktion sowie die Verkehrsqualität zu verbessern und gleichzeitig den Durchgangsverkehr in Ortschaften zu reduzieren, soll eine neue Bündelungstrasse entstehen, die verkehrlich keine reine Aneinanderreihung von Ortsumfahrungen aufweist.
Gegenstand der zu erbringenden Beratungsleistungen ist die geotechnische Voruntersuchung des Baugrunds nach Handbuch EC 7-2 und dem Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau (M GUB) auf der Grundlage bereits verfügbarer Baugrundinformationen im Bereich des straßenbaulichen Vorhabens als Fachbeitrag zur Objektplanung der Verkehrsanlagen und zur Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), um im Rahmen der Vorplanung der Straßenverkehrsanlagen (Leistungsphase 2 nach § 47 HOAI) rechtssicher alle Varianten/Alternativen bewerten und die Vorzugsvariante für das Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren festzulegen zu können.
Hierzu soll die geotechnische Voruntersuchung des Baugrunds insbesondere einen möglichst flächendeckenden und ausreichenden Überblick über die geologischen, geotechnischen und hydrogeologischen Verhältnisse im gesamten Untersuchungsraum und speziell entlang der potentiellen Varianten / Alternativen für die Trassenführung liefern.
Entscheidend für die Festlegung der Vorzugsvariante ist, dass die geotechnische Voruntersuchung für alle Varianten/Alternativen insgesamt ausreichend ist, d. h. so umfassend, dass mit dem Ergebnis der Voruntersuchung alle geotechnischen Fragen, die sich hinsichtlich der Vorplanung der Straßenverkehrsanlagen stellen, beantwortet werden können. Die Anforderungen nach Handbuch EC 7-2 und dem Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau (M GUB) hinsichtlich des Untersuchungsumfangs (Art, Anzahl, Lage und Tiefe der Aufschlüsse) sind deshalb einzuhalten.
Die nach geologischen, geotechnischen und hydrogeologischen Gesichtspunkten nach derzeitigem Kenntnisstand potentiell zu untersuchenden und zu beurteilenden Varianten/Alternativen (Variante 1.1: Nordtrasse, Variante 1.2: Nord-/Waldtrasse, Variante 2: BI-Trasse, Variante 3.1: Südtrasse und Variante 3.2: Süd/Grenzwegtrasse) sind in Abbildung 2 dargestellt. Gegenwärtig steht die genaue Anzahl der zu untersuchenden und zu beurteilenden Varianten/Alternativen für die Trassenführung noch nicht abschließend fest, weshalb zwangsläufig auch die notwendigen Ingenieurbauwerke derzeit noch nicht bekannt sind.
Die Beratungsleistungen für Geotechnik umfassen auch die Koordination und Einbindung der eigenen Leistung des Auftragnehmers mit den anderen an der Vorplanung für das straßenbauliche Vorhaben Beteiligten Fachgutachter, insbesondere eine enge Abstimmung mit der Leitung für das Gesamtprojekt, die beim Auftraggeber liegt.
Die Erbringung der Ingenieurleistungen für Geotechnik soll stufenweise in folgenden Leistungsstufen erfolgen:
Leistungsstufe 1:
Beschaffen, auswerten, beschreiben und darstellen verfügbarer Baugrundinformationen für den Planungsraum.
Leistungsstufe 2:
Erstellen von geotechnischen Untersuchungsberichten (GUB) und geotechnischen Berichten (GB) nach DIN 4020 zur Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung im Rahmen der Voruntersuchung, getrennt für alle Erd- und Ingenieurbauwerke auf der Grundlage der für den Planungsraum verfügbaren Baugrundinformationen.
Leistungsstufe 3:
Nach erfolgter Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für die Erd- und Ingenieurbauwerke im Rahmen der Voruntersuchung sind diese mit den Anforderungen nach Handbuch EC 7-2 und dem Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau (M GUB) hinsichtlich des Untersuchungsumfangs (Art, Anzahl, Lage und Tiefe der Aufschlüsse) abzugleichen. Sollten die erhobenen Baugrundinformationen nicht oder nur teilweise die Anforderungen nach Handbuch EC 7-2 und dem Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau (M GUB) erfüllen, hat der Auftragnehmer die notwendigen ergänzenden geotechnischen Untersuchungen (Feld- und Laboruntersuchungen) in einem Erkundungskonzept begründet festzulegen sowie schriftlich zu beschreiben und zeichnerisch darzustellen.
Weitere Informationen sind in der Beschreibung der Planungsaufgabe (Anlage 3) aufgeführt. Weitere Informationen erhalten die Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Es ist eine stufenweise Beauftragung vorgesehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Konstanz
NUTS-Code: DE138 Konstanz
Postleitzahl: 78467
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben unter den Ziffern II.1.7) und V.2.4) handelt es sich um auszufüllende Pflichtfelder. Aus Gründen der Geheimhaltung sind hier fiktive Werte eingetragen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZR1S8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.