Landkreis Sigmaringen - Europaweite Vergabe des Fachgutachtens Geotechnik für die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/3651
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Sigmaringen
NUTS-Code: DE149 Sigmaringen
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-sigmaringen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Sigmaringen - Europaweite Vergabe des Fachgutachtens Geotechnik für die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch
Die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch stellt eine wichtige Ost-West Verbindung im Landkreis Sigmaringen dar. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist der Ausbau (Nordtrasse) als vordringlicher Bedarf eingestuft.
Vor diesem Hintergrund wird das Fachgutachten Geotechnik
Die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch stellt eine wichtige Ost-West Verbindung im Landkreis Sigmaringen dar. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist der Ausbau (Nordtrasse) als vordringlicher Bedarf eingestuft. Im Netzkonzept BW stellt die B 311 eine wichtige Ost-West-Verbindung zwischen den Räumen Ulm und Freiburg dar. Der Abschnitt der B 311 und der B 313 - B 32 zwischen Meßkirch im Westen und Mengen in Osten ist verkehrlich stark belastetet. Um die Verbindungsfunktion sowie die Verkehrsqualität zu verbessern und gleichzeitig den Durchgangsverkehr in Ortschaften zu reduzieren, soll eine neue Bündelungstrasse entstehen, die verkehrlich keine reine Aneinanderreihung von Ortsumfahrungen aufweist.
Gegenstand der zu erbringenden Beratungsleistungen ist die geotechnische Voruntersuchung des Baugrunds nach Handbuch EC 7-2 und dem Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau (M GUB) auf der Grundlage bereits verfügbarer Baugrundinformationen im Bereich des straßenbaulichen Vorhabens als Fachbeitrag zur Objektplanung der Verkehrsanlagen und zur Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), um im Rahmen der Vorplanung der Straßenverkehrsanlagen (Leistungsphase 2 nach § 47 HOAI) rechtssicher alle Varianten/Alternativen bewerten und die Vorzugsvariante für das Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren festzulegen zu können.
Hierzu soll die geotechnische Voruntersuchung des Baugrunds insbesondere einen möglichst flächendeckenden und ausreichenden Überblick über die geologischen, geotechnischen und hydrogeologischen Verhältnisse im gesamten Untersuchungsraum und speziell entlang der potentiellen Varianten / Alternativen für die Trassenführung liefern.
Entscheidend für die Festlegung der Vorzugsvariante ist, dass die geotechnische Voruntersuchung für alle Varianten/Alternativen insgesamt ausreichend ist, d. h. so umfassend, dass mit dem Ergebnis der Voruntersuchung alle geotechnischen Fragen, die sich hinsichtlich der Vorplanung der Straßenverkehrsanlagen stellen, beantwortet werden können. Die Anforderungen nach Handbuch EC 7-2 und dem Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau (M GUB) hinsichtlich des Untersuchungsumfangs (Art, Anzahl, Lage und Tiefe der Aufschlüsse) sind deshalb einzuhalten.
Die nach geologischen, geotechnischen und hydrogeologischen Gesichtspunkten nach derzeitigem Kenntnisstand potentiell zu untersuchenden und zu beurteilenden Varianten/Alternativen (Variante 1.1: Nordtrasse, Variante 1.2: Nord-/Waldtrasse, Variante 2: BI-Trasse, Variante 3.1: Südtrasse und Variante 3.2: Süd/Grenzwegtrasse) sind in Abbildung 2 dargestellt. Gegenwärtig steht die genaue Anzahl der zu untersuchenden und zu beurteilenden Varianten/Alternativen für die Trassenführung noch nicht abschließend fest, weshalb zwangsläufig auch die notwendigen Ingenieurbauwerke derzeit noch nicht bekannt sind.
Die Beratungsleistungen für Geotechnik umfassen auch die Koordination und Einbindung der eigenen Leistung des Auftragnehmers mit den anderen an der Vorplanung für das straßenbauliche Vorhaben Beteiligten Fachgutachter, insbesondere eine enge Abstimmung mit der Leitung für das Gesamtprojekt, die beim Auftraggeber liegt.
Die Erbringung der Ingenieurleistungen für Geotechnik soll stufenweise in folgenden Leistungsstufen erfolgen:
Leistungsstufe 1:
Beschaffen, auswerten, beschreiben und darstellen verfügbarer Baugrundinformationen für den Planungsraum.
Leistungsstufe 2:
Erstellen von geotechnischen Untersuchungsberichten (GUB) und geotechnischen Berichten (GB) nach DIN 4020 zur Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung im Rahmen der Voruntersuchung, getrennt für alle Erd- und Ingenieurbauwerke auf der Grundlage der für den Planungsraum verfügbaren Baugrundinformationen.
Leistungsstufe 3:
Nach erfolgter Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für die Erd- und Ingenieurbauwerke im Rahmen der Voruntersuchung sind diese mit den Anforderungen nach Handbuch EC 7-2 und dem Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau (M GUB) hinsichtlich des Untersuchungsumfangs (Art, Anzahl, Lage und Tiefe der Aufschlüsse) abzugleichen. Sollten die erhobenen Baugrundinformationen nicht oder nur teilweise die Anforderungen nach Handbuch EC 7-2 und dem Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau (M GUB) erfüllen, hat der Auftragnehmer die notwendigen ergänzenden geotechnischen Untersuchungen (Feld- und Laboruntersuchungen) in einem Erkundungskonzept begründet festzulegen sowie schriftlich zu beschreiben und zeichnerisch darzustellen.
Weitere Informationen sind in der Beschreibung der Planungsaufgabe (Anlage 3) aufgeführt. Weitere Informationen erhalten die Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Es ist eine stufenweise Beauftragung vorgesehen.
Die Bewertung der Teilnahmeanträge und somit die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines ersten Angebots aufgefordert werden, erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
Stufe 1:
Zunächst wird geprüft, ob die Teilnahmeanträge den formalen Anforderungen genügen. Unvollständige Teilnahmeanträge, die trotz ggf. erfolgter Nachforderung von Unterlagen weiterhin unvollständig bleiben, können nicht berücksichtigt werden.
Stufe 2:
Anschließend wird beurteilt, ob der Bewerber nach den vorgelegten Angaben und Nachweisen grundsätzlich geeignet erscheint, die verfahrensgegenständlichen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.
Stufe 3:
Schließlich wird für den Fall, dass mehr als drei grundsätzlich geeignete Unternehmen sich beworben haben, unter den Bewerbern anhand der Referenzen gem. Ziffer III.1.3 der Bekanntmachung beurteilt, wer unter den als grundsätzlich geeignet eingestuften Bewerbern im Vergleich zu den Mitbewerbern mit Blick auf die zu erbringende Leistung besonders geeignet erscheint und daher am weiteren Verfahren beteiligt werden soll.
Für die Auswahl werden jeweils nur die drei als priorisiert gekennzeichnete Referenzen berücksichtigt. Hierzu sind die Referenzen durch den Bewerber zu priorisieren. Erfolgt, auch nach ggf. erfolgter Nachforderung, keine Priorisierung durch den Bewerber, so wird die Vergabestelle die Referenzen priorisieren und entsprechend in die Wertung einbeziehen.
Dabei werden die priorisierten Referenzen je Referenz wie folgt bewertet:
Kriterium "Aktualität"
Fertigstellung in den letzten 4 Jahren (ab 01.01.2018) = 1 Punkt
Fertigstellung in den letzten 2 Jahren (ab 01.01.2020) = 2 Punkte
Fertigstellung in den letzten 1 Jahren (ab 01.01.2021) = 3 Punkte
Kriterium "geplante Straßenlänge" der Zielvariante
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge von bis zu 4,99 km = 1 Punkt
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge von 5,00 km bis zu 9,99 km = 2 Punkte
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge ab 10,00 km = 3 Punkte
Kriterium "Ingenieurbauwerke (Honorarzone IV und V gem. § 44 HOAI) für Verkehrsanlagen (Brücken, Tunnel, Trogbauwerke)"
Referenzobjekt umfasst Ingenieurbauwerke (Honorarzone IV oder V): nein = 0 Punkt
Referenzobjekt umfasst Ingenieurbauwerke (Honorarzone IV oder V): ja = 2 Punkt
Für den Fall, dass nach der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise durch Punktegleichstand die vorgesehene Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter überschritten wird, führen jüngere Referenzen zur Bevorzugung eines Bewerbers. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Vorbemerkung:
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorlegt wird. Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123, 124 GWB vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2. Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente:
Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:
(1) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen,
(2) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
(3) Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG),
3. Vorzulegende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:
(1) Aktueller Auszug der Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister.
(1) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und Umsatz mit Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind in den vergangenen 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
(2) Eigenerklärung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mind. [Betrag gelöscht] EUR für Personen sowie [Betrag gelöscht] EUR für Sach- und Vermögensschäden bzw. Eigenerklärung, dass im Auftragsfalle eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird.
(1) Erklärung über das jährliche Mittel der bei dem Unternehmen Beschäftigten und die Anzahl der Führungskräfte und deren Qualifikation in den letzten 3 Geschäftsjahren (2018, 2019, 2020)
(2) Nachweis von Erfahrungen mit Leistungen in Bezug auf geotechnische Untersuchungen für Großprojekte von Infrastrukturvorhaben (Straßenverkehrsanlagen) in den letzten 8 Jahren (Abschluss nicht vor dem 01.01.2013).
Für die Prüfung der Referenzobjekte sind folgende Nachweise bzw. Angaben zwingend erforderlich:
1. Auftraggeber (Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer),
2. Angaben zu erbrachten Leistungen (Leistungszeitraum, Leistungsbeschreibung),
3. Projektbeschreibung in Wort und Bild digital (pdf- Format) ist beizulegen (je Projekt max. 2 DIN A4 Seiten inForm von Text, Fotos oder Skizzen).
zu (2): Nachweis von zwei abgeschlossenen Referenzprojekten mit Leistungen in Bezug auf geotechnische Untersuchungen für Großprojekte von Infrastrukturvorhaben (Straßenverkehrsanlagen) in den letzten 8 Jahren (Abschluss nicht vor dem 01.01.2013).
- hiervon zwei mit geotechnische Gutachten für Erdbauwerke
- hiervon zwei mit geotechnische Gutachten für Ingenieurbauwerke
Die geotechnische Gutachten für Erdbauwerke und Ingenierbauwerke dürfen auch in einem Referenzprojekt erbracht worden sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
Die Teilnahmeformulare sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort abrufbar ist ein Bewerbermemorandum. In diesen Teilnahmeunterlagen sind wesentliche Teile der ausgeschriebenen Leistung sowie der Verfahrensvorgaben bereits dargestellt. Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bewerberfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Teilnahmeantrags sowie vor Ablauf der Teilnahmefrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Teilnahmeantrags zu beachten sind.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZRK4Q
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.