Landkreis Sigmaringen - Europaweite Vergabe des Fachgutachtens Verkehrslärm und Luftschadstoffe für die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/3650
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Sigmaringen
NUTS-Code: DE149 Sigmaringen
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-sigmaringen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Sigmaringen - Europaweite Vergabe des Fachgutachtens Verkehrslärm und Luftschadstoffe für die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch
Die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch stellt eine wichtige Ost-West Verbindung im Landkreis Sigmaringen dar. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist der Ausbau (Nordtrasse) als vordringlicher Bedarf eingestuft.
Vor diesem Hintergrund wird das Fachgutachten Verkehrslärm und Luftschadstoffe ausgeschrieben.
Die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch stellt eine wichtige Ost-West Verbindung im Landkreis Sigmaringen dar. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist der Ausbau (Nordtrasse) als vordringlicher Bedarf eingestuft. Im Netzkonzept BW stellt die B 311 eine wichtige Ost-West-Verbindung zwischen den Räumen Ulm und Freiburg dar. Der Abschnitt der B 311 und der B 313 - B 32 zwischen Meßkirch im Westen und Mengen in Osten ist verkehrlich stark belastetet. Um die Verbindungsfunktion sowie die Verkehrsqualität zu verbessern und gleichzeitig den Durchgangsverkehr in Ortschaften zu reduzieren, soll eine neue Bündelungstrasse entstehen, die verkehrlich keine reine Aneinanderreihung von Ortsumfahrungen aufweist.
Im Rahmen der Vorplanung und der Entwurfsplanung zur Objektplanung Verkehrsanlagen sind schall- und luftschadstofftechnische Untersuchungen / Fachgutachten erforderlich. Hierbei sind fünf Varianten zu untersuchen
Im Wesentlichen sind 5 Varianten zu untersuchen:
- Variante 1.1: Nordtrasse
- Variante 1.2: Nord-/Waldtrasse
- Variante 2: BI-Trasse
- Variante 3.1: Südtrasse
- Variante 3.2: Süd-/Grenzwegtrasse
Die Länge der Trassen beläuft sich jeweils auf ca. 20 km.
Für die Vorplanung sind schalltechnische Untersuchungen erforderlich, um die zukünftige Schallimmissionssituation nach den Neu- bzw. Umbaumaßnahmen im Untersuchungsbereich für die jeweiligen Varianten darzustellen und nach den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung, der 16. BImschV, zu beurteilen. Erforderlichenfalls sind geeignete Schallschutzmaßnahmen vorzuschlagen. Nach Untersuchung der geplanten Varianten ist eine Vorzugsvariante für die Entwurfsplanung vorzuschlagen.
Die Lärmberechnungen sind für
- den Analyse-Nullfall (relevant als Referenzfall für die Beurteilung artenschutzfachlicher Konflikte; aus der heutigen Lärmsituation bzw. Vorbelastung erklärt sich zum Teil die Verteilung störungsempfindlicher Arten im Raum)
- den Prognose-Nullfall
- alle Varianten / Planfälle
durchzuführen. Für alle Varianten / Planfälle ist eine Lärmbetrachtung für das Gesamtstraßennetz im Untersuchungsraum durchzuführen. Die Gesamtlärmbetrachtung berücksichtigt hierbei die notwendiger-weise vorzunehmenden aktiven (baulich - konstruktiven) Lärmschutzmaßnahmen der Varianten / Planfälle.
Ergänzend zu den schalltechnischen Untersuchungen ist eine luftschadstofftechnische Untersuchung für die Vorplanung und die Entwurfsplanung der Objektplanung Verkehrsanlagen zu erstellen. Im Umfeld der Aus- und Umbaumaßnahmen sind die entsprechenden Luftschadstoffkonzentrationen anhand der RLuS 2.1 (Ausgabe 2012, Fassung 2020) zu ermitteln und nach der 39. BImSchV zu beurteilen.
Es sind Berechnungen der Schadstoffbelastungssituation für die maßgeblichen Schadstoffleitkomponenten NO2, PM2,5 und PM10 (jeweils Jahresmittelwert und Kurzzeitbelastung) übergreifend für den Außerortsbereich und den Innerortsbereich durchzuführen.
Beurteilungsrelevant sind vor allem die maßgeblichen Schadstoffkomponenten Stickstoffdioxid und Feinstaub (PM2,5 und PM10). Die Vorbelastungssituation ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte zur Luftqualität in Baden-Württemberg für das Plangebiet abzuleiten.
Die Schadstoffberechnungen sind für
- den Prognose-Nullfall
- die definierten Planungsfälle
durchzuführen.
Dabei ist die Belastungssituation entlang des klassifizierten Gesamt-Straßennetzes im Untersuchungsraum relevant.
Weitere Informationen erhalten die Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01187
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben unter den Ziffern II.1.7) und V.2.4) handelt es sich um auszufüllende Pflichtfelder. Aus Gründen der Geheimhaltung sind hier fiktive Werte eingetragen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZR1ST
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.