Chirurgische Motorensysteme, Kopfklinik Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-011
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.med.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Chirurgische Motorensysteme, Kopfklinik
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Modernisierung und Standardisierung der chirurgischen Motorensysteme der Kopfklinik. Die Kopfklinik beinhaltet die Disziplinen NCH, MKG und HNO. In den Disziplinen werden chirurgische Motorensysteme für das Fräsen, Bohren und Sägen verwendet.
Universitätsklinikum Heidelberg, Zentral-OP Kopfklinik, Im Neuenheimer Feld 400, 69210 Heidelberg
Für die qualitative Ausführung der Bohr-und Frässysteme ist die Zweckbestimmung der angebotenen Motorensysteme bzw. deren Zubehörkombinationen, das Trennen, Abtragen und Modellieren von Hartgewebe, Knorpel und Artverwandtem sowie das Bohren von Löchern in Knochen und Knochenersatzmaterialien maßgeblich. Das Motorensystem muss zur Anwendung in den chirurgischen Disziplinen der Neuro-, HNO- und MKG-Chirurgie zugelassen sein. Darüberhinaus hat das Konzept die Verringerung des Ergänzungsbedarfes, der vorhandenen Nachlegereserve und Einhaltung etablierter Prozesse in Logistik, OP, Aufbereitung und Medizintechnik zu berücksichtigen und auf den aktuell vorhandenen, bewährten Systembeständen und Standards aufzubauen. Die zu beschaffenden unsterilen und sterilen Einheiten müssen daher den vorhandenen entsprechen, nur so ist auch ein flexibler Austausch und eine gemeinsame, reibungslose Nutzung zwischen verschiedenen Abteilungen sicher und wirtschaftlich sinnvoll möglich. Zu gewährleisten sind/ist dabei:
• Notfallbedarf: alle Systeme müssen flexibel in den verschiedenen Disziplinen und Operationsräumen eingesetzt werden können, um Anwender auf ein für alle Abteilungen bekanntes und kompatibles Motorensystem zugreifen zu lassen (Steuereinheit, Motorkabel, Fußschalter, Handstücke). Zudem muss im Notfall der Trepan bereits auf dem Sieb vorhanden sein.
• OP: alle Teams der 3 Disziplinen müssen die gleichen, bewährten Handling-Prozesse einhalten können, um Routine, Prozess- und Anwendungs- sowie Patientensicherheit in höchstmöglichem Maße zu gewährleisten (heißt: einheitliche, einfache, sicheren Bedienung der Steuereinheiten, Fußsteuerungen, der Highspeed-Handstücke sowie flexiblen Nutzung von Motorkabeln und Werkzeugen inkl. Organisation der Nachlegereserve..
• AEMP:gleichbleibender, hohe, durch einheitliches Sterilgut, welches den Anforderungen u.a. der RKI-Richtlinien an eine maschinelle und alkalische Aufbereitung, hier insb. der geforderten Innenreinigung von Handstücken (Lumen, Kanülierungen), gerecht wird (Minimierung Hygienerisiken, Gewährleistung Arbeitsschutz.
• Medizintechnik: Überbrückung von Reparaturen und Services aus einem einheitlichen Bestand heraus sowie Wartungen / Instandhaltungen und STKs in gleicher Weise durchgeführt. werden
• Aufbereitung: der Werkzeuge (wie Kraniotomie-Fräser, Diamant-/Rosenfräser, Sägeblätter, Trepane) anhand eines vom Hersteller validierten Prozesses
• Dass bei der Implementierung, die Belieferung mit bereits direkt durch den Hersteller gewaschenen und sterilisierten Sieben erfolgt, um eine reibungslose Bereitstellung ohne Unterbrechung der OP-Prozesse zu gewährleisten.
• Beratungsleistungen zu Optimierung des Bestandes und der Prozessabläufe im Bereich chirurgischer Motorensysteme und verbundener Verbrauchsmaterialien (Nachlegereserve)
• Notwendige Lagerungssysteme, Transportsysteme, Systeme der maschinellen Reinigung und die Sterilisation (Dampfsterilisation fraktioniertes Vakuumverfahren) geeignet. Die Motorensysteme sind uneingeschränkt maschinell und alkalisch (>pH 10,5) aufbereitbar
• Die Vorab-Integration der individuellen Sieblisten (Art.-/Serien-Nr.) durch den Hersteller in die hauseigenen Software-Management-/Verwaltungsprogramme für die AEMP und Medizintechnik.
• Eine bei Bedarf vollständige Überbrückung und Vorabbereitstellung deckungs-gleicher Siebinhalte des gesamten Bestandes im Rahmen von Wartungen/ Instandhaltungen, um ein unterbrechungsfreies Weiterarbeiten aller Bereiche zu ermöglichen.
• Das ein Intrakupplungs-Motor zur Betreibung von Low-speed-Intrakupplungs-Handstücken zur Verfügung steht.
• Software-Updates innerhalb 24 Std. vor Ort .
• Stichsägeblätter kompatibel mit vorhandenen Systemen sind.
• Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 13485 zertifiziert, das auch Fertigungsprozesse abdeckt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Die Konzeptionsphase unter Betrachtung des Marktes ergab:
Die Ausstattung der Kopfklinik ist in den genannten Fachdisziplinen geprägt von Motorensystemen der B.Braun Deutschland GmbH, in Teilen wird bereits das System ELAN4 mit dem Prinzip der wiederaufbereitbaren Fräser und Bohrer etabliert. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergab dies Prinzip eine optimierte wirtschaftlich Betriebskostenbetrachtung, sowie eine Optimierungsmöglichkeit der Siebbestückung durch Nicht-Verwendung beigelegter Stücke, Benötigung weniger Grundkomponenten bei gleichem Durchsatz. Weitere Alleinstellungsmerkmale des B.Braun-Systems sind die Kopplungsmechanik der Motoren und Handstücke (Plug&Play) und Direkt Drive, eine einzigartige Motorentechnologie, die Motor und Handstücke vereint. Die genannten Spezifikationen werden ausschließlich die Systeme der B.Braun erfüllt. Eine Beibehaltung dieses Konzeptes ist somit die alleinig sinnvolle Alternative. Ein Wechsel dieses Systems würde erhöhte Kosten durch komplette Neuanschaffung, höhere Einmalmaterialkosten, sowie eine komplette Umstellung aller 3 betroffenen chirurgischen Fachrichtungen und somit Neueinführung bedeuten, die weder wirtschaftlich noch anwenderseitig vertretbar ist.
Somit ist nachgewiesen, dass alleinig B.Braun bzw. seine zertifizierten Partner in der Lage sind, ,anhand des vorhandenen, Ansatzes, der als kostenoptimiert berechnet und nachgewiesen ist, ein durchgängiges weiterführendes Konzept mit Optimierung und Standardisierung der Ausstattung fachübergreifend und zukunftsweisend bei wirtschaftlichem Preis zu konzipieren und umzusetzen
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Chirurgische Motorensysteme, Kopfklinik
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Melsungen
NUTS-Code: DE732 Fulda
Postleitzahl: 34212
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.