Briefpost für Landesjustizbehörden OLG-Bezirk Karlsruhe ("weiße Post") Referenznummer der Bekanntmachung: 1420E
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe (Baden)
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe (Baden)
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Briefpost für Landesjustizbehörden OLG-Bezirk Karlsruhe ("weiße Post")
Briefpost für Landesjustizbehörden OLG-Bezirk Karlsruhe ("weiße Post")
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Gegenstand des Auftrags sind bundesweite Postdienstleistungen für Briefsendungen der "weißen Post": Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe. Einschreiben und förmliche Zustellungen sind nicht Gegenstand des Auftrags. Beauftragt wird eine Rahmenvereinbarung für die Leistungen der Abholung in den einzelnen Landesjustizbehörden ("Abholstellen") sowie der Beförderung und bundesweiten Zustellung der Briefsendungen (inkl. weiterer Leistungen wie Zählen, Sortieren, Abrechnungsmanagement, Beschwerdemanagement usw.).
Die Bieter können ein Los, mehrere oder alle Lose anbieten. Die Bieter können Nachlässe (Rabatte) für den Fall der Auftragserteilung in mehreren bzw. allen Losen anbieten. Der Auftraggeber behält sich vor, mehrere bzw. alle Lose gesamthaft an einen Bieter zu vergeben, wenn dies wirtschaftlicher ist als eine Einzellosvergabe (weitere Einzelheiten in den Vergabeunterlagen).
Los NORD(Kurzzeichen: Los 1 NORD)
76133 Karlsruhe (Baden)
Abholung der Briefsendungen im Losgebiet (s. nachstehend Ziffer II.2.4) und bundesweite Zustellung.
Abholung bei den Landesjustizbehörden ("Abholstellen") in den Landgerichtsbezirken Mannheim, Heidelberg und Mosbach sowie Beförderung und bundesweite Zustellung der Briefsendungen. Das (auf Basis einer Erhebung von 02/2021 bis 07/2021) geschätzte Sendungsvolumen beträgt (hochgerechnet) ca. 1,16 Mio. Sendungen pro Jahr insgesamt, davon ca. 60 % Standardbriefe, ca. 25 % Kompaktbriefe, ca. 15 % Großbriefe und 1 % Maxibriefe. Ca. 63 % der Sendungen gingen in die PLZ-Gebiete 68, 69, 74 und 97. Das Sendungsvolumen ist eine geschätzte Größenordnung. Mindest- oder Höchstmengen können nicht zugesagt werden. Aufgrund unterschiedlicher Verfahrensanfälle bei den Landesjustizbehörden können die tatsächlich auszuführenden Volumina (auch im Jahresverlauf) starken Schwankungen unterliegen. Das von der Rahmenvereinbarung in diesem Los abgedeckte maximale Sendungsvolumen beträgt 2,0 Mio. Sendungen pro Kalenderjahr.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich (Optionszeitraum) viermalig um jeweils ein weiteres Jahr (bis zum 31.12.2028), wenn der Vertrag vom Auftraggeber nicht gekündigt wird. Eine Verschiebung oder Verkürzung (z.B. wegen Zuschlagsverzögerung) bleibt vorbehalten.
Optionen sind nicht geplant, können sich aber im Zuge des Verhandlungsverfahrens ergeben und bleiben vorbehalten.
Gegenstand der Vergabe sind besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Abs. 1 GWB, §§ 64 ff. VgV. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, die den Bewerbern mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung (siehe Ziffer IV.2.5 und VI.3) zur Verfügung gestellt werden.
Los MITTE(Kurzzeichen: Los 2 MITTE)
76133 Karlsruhe (Baden)
Abholung der Briefsendungen im Losgebiet (s. nachstehend Ziffer II.2.4) und bundesweite Zustellung.
Abholung bei den Landesjustizbehörden ("Abholstellen") in den Landgerichtsbezirken Karlsruhe, Baden-Baden und Offenburg sowie Beförderung und bundesweite Zustellung der Briefsendungen. Das (auf Basis einer Erhebung von 02/2021 bis 07/2021) geschätzte Sendungsvolumen beträgt (hochgerechnet) ca. 1,56 Mio. Sendungen pro Jahr insgesamt, davon ca. 62 % Standardbriefe, ca. 20 % Kompaktbriefe, ca. 16 % Großbriefe und 1 % Maxibriefe. Ca. 53 % der Sendungen gingen in die PLZ-Gebiete 75, 76 und 77. Das Sendungsvolumen ist eine geschätzte Größenordnung. Mindest- oder Höchstmengen können nicht zugesagt werden. Aufgrund unterschiedlicher Verfahrensanfälle bei den Landesjustizbehörden können die tatsächlich auszuführenden Volumina (auch im Jahresverlauf) starken Schwankungen unterliegen. Das von der Rahmenvereinbarung in diesem Los abgedeckte maximale Sendungsvolumen beträgt 2,0 Mio. Sendungen pro Kalenderjahr.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich (Optionszeitraum) viermalig um jeweils ein weiteres Jahr (bis zum 31.12.2028), wenn der Vertrag vom Auftraggeber nicht gekündigt wird. Eine Verschiebung oder Verkürzung (z.B. wegen Zuschlagsverzögerung) bleibt vorbehalten.
Optionen sind nicht geplant, können sich aber im Zuge des Verhandlungsverfahrens ergeben und bleiben vorbehalten.
Gegenstand der Vergabe sind besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Abs. 1 GWB, §§ 64 ff. VgV. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, die den Bewerbern mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung (siehe Ziffer IV.2.5 und VI.3) zur Verfügung gestellt werden.
LOS SUED(Kurzzeichen: Los 3 SUED)
76133 Karlsruhe (Baden)
Abholung der Briefsendungen im Losgebiet (s. nachstehend Ziffer II.2.4) und bundesweite Zustellung.
Abholung bei den Landesjustizbehörden ("Abholstellen") in den Landgerichtsbezirken Freiburg, Konstanz und Waldshut-Tiengen sowie Beförderung und bundesweite Zustellung der Briefsendungen. Das (auf Basis einer Erhebung von 02/2021 bis 07/2021) geschätzte Sendungsvolumen beträgt (hochgerechnet) ca. 1,28 Mio. Sendungen pro Jahr insgesamt, davon ca. 60 % Standardbriefe, ca. 23 % Kompaktbriefe, ca. 16 % Großbriefe und ca. 1 % Maxibriefe. Ca. 66 % der Sendungen gingen in die PLZ-Gebiete 78, 79 und 88. Das Sendungsvolumen ist eine geschätzte Größenordnung. Mindest- oder Höchstmengen können nicht zugesagt werden. Aufgrund unterschiedlicher Verfahrensanfälle bei den Landesjustizbehörden können die tatsächlich auszuführenden Volumina (auch im Jahresverlauf) starken Schwankungen unterliegen. Das von der Rahmenvereinbarung in diesem Los abgedeckte maximale Sendungsvolumen beträgt 2,0 Mio. Sendungen pro Kalenderjahr.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich (Optionszeitraum) viermalig um jeweils ein weiteres Jahr (bis zum 31.12.2028), wenn der Vertrag vom Auftraggeber nicht gekündigt wird. Eine Verschiebung oder Verkürzung (z.B. wegen Zuschlagsverzögerung) bleibt vorbehalten.
Optionen sind nicht geplant, können sich aber im Zuge des Verhandlungsverfahrens ergeben und bleiben vorbehalten.
Gegenstand der Vergabe sind besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Abs. 1 GWB, §§ 64 ff. VgV. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, die den Bewerbern mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung (siehe Ziffer IV.2.5 und VI.3) zur Verfügung gestellt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Soweit bereits bekannt: Die Bewerber müssen die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung der zu vergebenden Leistungen erfüllen, insbesondere die notwendige Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung besitzen. Mit der Interessenbestätigung haben die Bewerber eine Kopie der Lizenzurkunde der Bundesnetzagentur (§ 5 PostG) und eine Eigenerklärung vorzulegen, dass kein Lizenzentziehungsverfahren eingeleitet ist. Im Falle einer beabsichtigten Unterbeauftragung lizenzpflichtiger Leistungen sind die Lizenz und eine entsprechende Erklärung zugleich mit der Interessenbestätigung auch für die vorgesehenen Unterauftragnehmer einzureichen (siehe Ziffer IV.3). Für die Einbeziehung marktbeherrschender Dritter in die Leistungserbringung im Rahmen eines gesetzlichen Kontrahierungszwangs (vgl. § 28 PostG) gelten gesonderte Regelungen.
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Die Bewerber haben mit der Interessenbestätigung allgemeine Unternehmensdaten (u.a. Bezeichnung, Rechtsform, Sitz, ggf. verantwortliche Niederlassung, Ansprechpartner, Kontaktdaten) anzugeben. Mit der Interessenbestätigung haben die Bewerber zugleich einen aktuellen Auszug (nicht älter als 3 Monate) aus dem für sie einschlägigen Handels- oder Berufsregister sowie im Falle von Personengesellschaften (z.B. KG, GbR) auch für die persönlich haftenden Gesellschafter (jeweils soweit mit Rücksicht auf deren Rechtsform vorhanden) oder (bei fehlender Registerpflicht) eine Unternehmensdarstellung mit Angaben zur Rechtsform, den Inhabern/Gesellschaftern und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen.
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Mit der Interessenbestätigung haben die Bewerber als vorläufigen Eignungsnachweis eine ausgefüllte Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (Formblatt) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Darin sind Angaben zu machen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und 124 GWB, § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG (u.a. zu Insolvenz/Liquidation, schweren Verfehlungen oder Verurteilungen, Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zum Nichtvorliegen von Eintragungen im Wettbewerbs-, Gewerbe- und Bundeszentralregister). Der Auftraggeber behält sich vor, Nachweise zur Bestätigung der Eigenerklärung zu verlangen (z. B. Führungszeugnisse für Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen, Bescheinigungen der zuständigen Stellen wie Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, behördliche und gerichtliche Entscheidungen über Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, öffentliche Auftraggeber früher ausgeführter öffentlicher Aufträge/Konzessionen). Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Auszüge aus einschlägigen Registern und Sanktionslisten (u.a. Gewerbe- und Bundeszentralregister, Wettbewerbsregister, EU-Finanz-Sanktionsliste) einzuholen. Der Auftraggeber behält sich vor, solche Bestätigungen, Bescheinigungen und Auskünfte von den Bietern, die für die Zuschlagserteilung in Frage kommen, noch vor Zuschlagserteilung zu verlangen.
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Für die Ausführung der Leistung müssen ausländische Unternehmen, soweit sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, bei der für die Arbeiten zuständigen deutschen Berufsgenossenschaft angemeldet sein, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist das Unternehmen aufgrund internationaler Regelungen von dieser Verpflichtung befreit, so hat es dies in der Interessenbestätigung anzugeben und auf gesondertes Verlangen durch eine Bescheinigung der deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen.
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Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer VI.3) und der Aufforderung zur Interessenbestätigung.
Soweit bereits bekannt: Die Bewerber müssen die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Auftragsausführung besitzen und nachweisen. Die nachgewiesene Leistungsfähigkeit der Bewerber darf nach der Einschätzung des Auftraggebers keine Zweifel zulassen, dass sie über die erforderlichen Ressourcen und Mittel verfügen, um ihre laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hier zu vergebenden Auftrag (inkl. Vor- und Anlaufkosten) zu erfüllen.
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Die Bewerber haben mit der Interessenbestätigung als vorläufigen Nachweis ihrer Eignung Eigenerklärungen zum Umsatz des Unternehmens und zu einer Betriebshaftpflichtversicherung zu machen. Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern, die für die Zuschlagserteilung in Frage kommen, vor Zuschlagserteilung Erklärungen oder Bescheinigungen zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zu verlangen (z. B. Haftpflichtversicherungsnachweise, Jahresabschlüsse bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre sowie ggf. ein Liquiditätsnachweis).
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Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer VI.3) und der Aufforderung zur Interessenbestätigung.
Die folgenden Anforderungen (soweit bereits bekannt) müssen mindestens erfüllt sein:
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Es wird eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme je Schadensfall in Höhe von 1 Mio. EUR für alle Schadensarten (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) gefordert. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist eine entsprechende Projektversicherung oder eine entsprechende Versicherung für alle Mitglieder nachzuweisen. Im Falle einer Unterauftragsvergabe muss sich die Versicherung auch auf die Unterauftragnehmer erstrecken, andernfalls ist eine entsprechende Versicherung der Unterauftragnehmer nachzuweisen. Entsprechende Versicherungsnachweise (Versicherungspolice bzw. -urkunde oder Bestätigung des Versicherers, nicht des Maklers) sind auf Verlangen vor Zuschlagserteilung vorzulegen.
Soweit bereits bekannt: Die Bewerber müssen die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit zur Auftragsausführung besitzen und nachweisen. Die nachgewiesene Leistungsfähigkeit der Bewerber darf nach Einschätzung des Auftraggebers keine Zweifel zulassen, dass sie über die erforderlichen Mittel und Fähigkeiten verfügen, um den Auftrag vertrags-, ordnungs- und zeitgemäß sowie in der vereinbarten Qualität auszuführen. Als vorläufigen Nachweis ihrer Eignung haben die Bewerber mit der Interessenbestätigung folgende Nachweise vorzulegen:
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1.a Eigenerklärung zur Beschäftigtenzahl des Unternehmens in den letzten drei Kalenderjahren (Jahresdurchschnitt oder zum Stichtag 31.12.) gegliedert nach Führungs-, Verwaltungs-, Abhol-/Zustellpersonal und sonstigem Personal (unter Angabe des Anteils geringfügig Beschäftigter; ohne Auszubildende, entliehenes Personal oder freie Mitarbeiter).
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1.b Losbezogene konzeptionelle Darstellung zur erforderlichen Personalstärke und dessen Sicherstellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten (räumlicher und sachlicher Bezug) des jeweiligen Loses; weitere Details in der Aufforderung zur Interessenbestätigung.
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2. Eigenerklärung über vergleichbare erbrachte Leistungen, die seit dem 01.01.2019 vom Bewerber erbracht wurden. Die Aufstellung muss nicht notwendigerweise alle vom Unternehmen erbrachten Leistungen enthalten, aber die Erfüllung der Mindestanforderungen (s.u.) nachweisen; weitere Details in der Aufforderung zur Interessenbestätigung.
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3. Nachweis (Zertifikat oder konzeptionelle Darstellung) zum unternehmensinternen Qualitätsmanagementsystem, das bei der Ausführung des Auftrags zur Anwendung kommt; weitere Details in der Aufforderung zur Interessenbestätigung.
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4. Sofern ein Unternehmen beabsichtigt, Auftragsteile an Unterauftragnehmer weiter zu vergeben, sind die hierfür vorgesehenen Teilleistungen bereits in der Interessenbestätigung anzugeben. Anzugeben sind auch solche Leistungen oder Leistungsteile, die einem marktbeherrschenden Dritten im Rahmen eines gesetzlichen Kontrahierungszwangs übertragen werden sollen. Auf gesondertes Verlangen sind die Namen, gesetzlichen Vertreter und Kontaktdaten der Unterauftragnehmer anzugeben und es ist nachzuweisen, dass die Unterauftragnehmer zur Erbringung der Teilleistungen zur Verfügung stehen (z.B. Verpflichtungserklärung). Zugleich ist nachzuweisen, dass die Unterauftragnehmer die Anforderungen an das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und die Eignungsanforderungen für die von ihnen zu übernehmenden Teilleistungen erfüllen. Im Falle einer Eignungsleihe von Unterauftragnehmern sowie im Falle einer beabsichtigten Unterbeauftragung lizenzpflichtiger Leistungen (§ 5 PostG) sind die Hinweise in Ziffer IV.3) und der Aufforderung zur Interessenbestätigung (insbesondere die abweichenden Vorlagezeitpunkte für Erklärungen und Unterlagen) zu beachten.
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Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer VI.3) und der Aufforderung zur Interessenbestätigung. Der Auftraggeber behält sich vor, nähere Angaben zu Referenzen (z. B. Auftraggeber, ausführende Unternehmen, Details der Leistungsausführung), zur Beschäftigtenzahl in den letzten 3 Kalenderjahren sowie zu verfügbaren Führungskräften, technischen Fachkräften und der technischen Ausrüstung zu verlangen. Für die zur Ausführung vorgesehenen Leitungs- und Ansprechpersonen sind auf Verlangen persönliche Daten (Name, Kontaktdaten, Qualifikation/Sprachkenntnisse) vorzulegen.
Die folgenden Anforderungen (soweit bereits bekannt) müssen mindestens erfüllt sein:
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Zu 1: Die Angaben/Darstellungen des Bewerbers zum vorhandenen und erforderlichen Personal müssen eine rechtzeitige und reibungslose Leistungsaufnahme sowie eine dauerhaft ordnungs- und vertragsgemäße sowie qualitätsvolle Leistungserbringung (insbesondere auch bei der Abholung) erwarten lassen.
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Zu 2: Das vom Bewerber in den Jahren 2019 bis 2021 (oder soweit für den Bewerber günstiger von 2020 bis 2022) erbrachte Sendungsvolumen mit der Abholung und der Zustellung von Briefsendungen muss im Durchschnitt pro Jahr mindestens dem 1,5fachen der geschätzten Jahresmenge der/des von ihm beworbenen Lose/s entsprechen.
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Zu 3: Der Bewerber muss spätestens zum Leistungsbeginn über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem entsprechend DIN EN ISO 9001 (oder vergleichbar) verfügen.
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Nach Auftragserteilung sind eine verantwortliche Kontakt-/Ansprechperson zur Vertragsabwicklung und eine Stellvertretung, jeweils mit ausreichend Erfahrung und guten deutschen Sprachkenntnissen, anzugeben.
Voraussetzung für die Erbringung wesentlicher Leistungen ist eine Lizenz der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) gemäß §§ 5, 6 PostG („Postlizenz“). Das gilt auch für entsprechende (lizenzpflichtige) Unterauftragnehmerleistungen.
Es gelten u.a. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG). Von den Bietern sind mit dem Angebot entsprechende Verpflichtungserklärungen vorzulegen.
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Es gilt u.a. Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 (ABl. EU Nr. L 111, S. 1); von den Bietern ist mit dem Angebot eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
§ 65 Abs. 2 VgV
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Vorinformation dient als Aufruf zum Wettbewerb (§ 38 Abs. 4 VgV). Eine nochmalige Auftragsbekanntmachung soll nicht erfolgen. Die interessierten Unternehmen sind aufgefordert, ihr Interesse per E-Mail an die Kontaktstelle (siehe Ziffer I.1) mitzuteilen („Interessenbekundung“). Die Interessenbekundung muss das Interesse an dem hier zu vergebenden Auftrag und das/die zu bewerbende/n Los/e, das interessierte Unternehmen samt Anschrift und Kontaktdaten, eine Ansprechperson und eine gültige E-Mail-Adresse, unter der das interessierte Unternehmen im weiteren Vergabeverfahren zu erreichen ist, beinhalten.
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Am weiteren Verfahren werden nur diejenigen Unternehmen („Bewerber“) beteiligt, die ihr Interesse rechtzeitig (siehe Ziffer VI.2.2) bekundet haben. Die Bewerber werden zur Interessenbestätigung aufgefordert (siehe Ziffer VI.2.5). Mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung werden den Bewerbern die Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt. Es obliegt den interessierten Unternehmen frühzeitig nach Kenntnisnahme dieser Vorinformation ihr Interesse zu bekunden. Zusätzliche Hinweise, Erläuterungen oder Antworten auf Fragen wird die Kontaktstelle nur Bewerbern mitteilen, die ihr Interesse bekundet haben. Die Verantwortung für eine (frühzeitige) Interessenbekundung liegt bei den interessierten Unternehmen.
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Bewerbergemeinschaften haben mit der Interessenbestätigung eine Erklärung abzugeben, in der u.a. alle Mitglieder und ihre jeweils vorgesehenen Leistungsanteile aufgeführt sind, ein bevollmächtigter Vertreter benannt ist und erklärt wird, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Ziffer III.1.1) gilt für jedes Mitglied gesondert. Die Eignung gemäß Ziffer III.1.2) ist für jedes Mitglied gesondert nachzuweisen und wird für die Bewerbergemeinschaft insgesamt beurteilt, soweit nicht anders angegeben. Die Eignung gemäß Ziffer III.1.3) ist für jedes Mitglied gesondert nachzuweisen und wird nach den jeweils vorgesehenen Leistungsanteilen der Mitglieder beurteilt.
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Sofern ein Bewerber beabsichtigt, im Hinblick auf die erforderliche Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen ("Eignungsleihe"), sind die in Ziffer III.1.1) geforderten Unterlagen soweit zutreffend und die nach Ziffer III.1.2) und III.1.3) für die Eignungsleihe erforderlichen Unterlagen mit der Interessenbestätigung für die anderen Unternehmen vorzulegen. Zugleich ist nachzuweisen, dass dem Bewerber die Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung stehen (z.B. Verpflichtungserklärung). Im Übrigen gilt § 47 VgV; eine gemeinsame Haftung im Falle des § 47 Abs. 3 VgV wird verlangt.
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Sofern ein Bewerber beabsichtigt, lizenzpflichtige Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben, sind die in Ziffer III.1.1) geforderten Unterlagen mit der Interessenbestätigung für die Unterauftragnehmer vorzulegen. Zugleich ist nachzuweisen, dass dem Bewerber die Unterauftragnehmer zur Ausführung der für sie vorgesehenen Leistungen tatsächlich zur Verfügung stehen (z. B. durch Verpflichtungserklärung). Der Auftraggeber behält sich vor, die Eignung der Unterauftragnehmer nach den Anforderungen der Ziffern III.1.2) und III.1.3) entsprechend dem für sie vorgesehenen Leistungs(an)teil zu prüfen und hierfür entsprechende Erklärungen und Nachweise vor Zuschlagserteilung zu verlangen. Im Übrigen gilt § 36 VgV. Für die Einbeziehung marktbeherrschender Dritter in die Leistungserbringung im Rahmen eines gesetzlichen Kontrahierungszwangs (vgl. § 28 PostG) gelten gesonderte Regelungen.
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Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, die den Bewerbern mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung (siehe Ziffer IV.2.5) zur Verfügung gestellt werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe (Baden)
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15
Gemäß §§ 160 Abs. 3, 135 Abs. 2, 168 Abs. 2 GWB gilt:
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Die Vergabekammer (Ziffer VI.4.1) leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Nachprüfungsantrag muss schriftlich erfolgen, eine Antragsstellung nur per E-Mail ist nicht möglich. Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Es ist auch darzulegen, dass dem antragstellenden Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 161 Abs. 1 und 2 i.V. m. § 97 Abs. 6 GWB) und dass gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt wurde (§ 160 Abs. 3 GWB).
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Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller den zur Nachprüfung beantragten Vergaberechtsverstoß zuvor rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber (s.o. Ziffer I.1) gerügt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Rüge beim Auftraggeber. Eine Rüge ist nicht rechtzeitig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen erfolgt, nachdem der Antragsteller den Vergaberechtsverstoß erkannt oder sich dieser Kenntnis mutwillig verschlossen hat. Eine Rüge ist außerdem nicht rechtzeitig, wenn der Vergaberechtsverstoß aufgrund dieser Bekanntmachung oder aufgrund der mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (hier: der Frist zur Interessenbestätigung) erfolgt ist. Eine Rüge ist darüber hinaus nicht rechtzeitig, wenn der Vergaberechtsverstoß aufgrund einer Aufforderung zur Angebotsabgabe oder der damit zur Verfügung gestellten weiteren oder geänderten Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist erfolgt ist.
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Ein Nachprüfungsantrag ist weiterhin unzulässig, wenn nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers beim Antragsteller, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
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Ein Nachprüfungsantrag ist zudem dann unzulässig, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde (Vertragsschluss). Der Vertrag darf (bei elektronischer Vergabe) 10 Kalendertage nach Absendung der Information über den Abschluss des Vertrages durch den Auftraggeber an die betroffenen Bieter geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der vorgenannten Information, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe (Baden)
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15