Ausschreibung der Wärmekonzession für den neuen Stadtteil Dietenbach in Freiburg im Breisgau Referenznummer der Bekanntmachung: 2021005126
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg im Breisgau
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79106
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.regionfreiburg.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung der Wärmekonzession für den neuen Stadtteil Dietenbach in Freiburg im Breisgau
Ausschreibung der Wärmekonzession für den neuen Stadtteil Dietenbach in Freiburg im Breisgau
Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe einer Konzession über die Lieferung von Nutzwärme zum Zwecke der Heizung und Warmwasserbereitung über 240 Monate vom 1.1.2025 bis 31.12.2044 für die Objekte für den neuen Stadtteil Dietenbach in Freiburg im Breisgau. In diesem Rahmen sind zudem enthalten sämtliche Planungs- und Bauleistungen bzgl. Wärmeerzeugung und –verteilung.
Die Stadt Freiburg im Breisgau plant nach dem Ergebnis des Bürgerentscheides im Februar 2019 die Erschließung des neuen Baugebietes Dietenbach. Angestrebt wird die Entwicklung eines eigenständigen klimaneutralen Stadtteils für ca. 15.000 Menschen (siehe Gemeinderatsvorlagen G-18/144 unter https://ris.freiburg.de/vorlagen_details.php?vid=3772003100115 und G-20/094 unter https://ris.freiburg.de/vorlagen_details.php?vid=4381203100095 ).
Für die Umsetzung der Variante V4 des Energiekonzepts Dietenbach (siehe Gemeinderatsvorlage G-21/093 unter https://ris.freiburg.de/vorlagen_details.php?vid=4630903100094) wird entsprechend den Empfehlungen des Gutachters für die ersten vier Bauabschnitte (Erschließung ab 2023, Aufsiedelung ab 2025 bis ca. 2038) ein Wärmeliefer-Contracting bzw. eine Wärmkonzession über 20 Jahre (240 Monate) inkl. vorgelagerter Planungs- und Bauleistungen der Wärmeerzeugungsanlagen und Wärmeverteilsysteme ausgeschrieben. Die Ausschreibung der später zu erschließenden Bauabschnitte 5 und 6 ist ca. ab dem Jahr 2029 geplant.
Aufgrund der Lage der Brunnen in den Versorgungsachsen sind bei der Erschließung des ersten Bauabschnitts bereits mehrere Grundwasserbrunnen, welche erst zur Versorgung der weiteren Bauabschnitte benötigt werden, vorab herzustellen. Die überschüssigen Kapazitäten, die durch diese Brunnen inklusive der Abwasserwärme entstehen, reichen für die Versorgung der ersten vier Bauabschnitte.
Das Hauptangebot für die erste Ausschreibung soll also folgende Teilaspekte zur Umsetzung von „Dietenbach KliEn“ (Variante 4 aus dem Energiekonzept) in Form der Planung, Finanzierung, Errichtung, Betriebsführung, sowie Wartung und Instandhaltung und schließlich Wärmelieferung enthalten:
- Energiezentrale mit modular erweiterbaren (Groß-)Wärmepumpen als Bestandteil der Parkgarage Mundenhof (gem. Rahmenplan),
- Abwasser-Abwärme aus dem Hauptsammler,
- Grundwasserbrunnen und Brunnenleitungen zur Energiezentrale (Dimensionierung der Leitungen für Endausbau inkl. BA 6),
- Niedrigtemperatur-Wärmenetz zur Verteilung der Nutzwärme (Dimensionierung für Endausbau inkl. BA 6) inkl. Hausanschlüsse und Übergabestationen.
- Erforderliche Infrastruktur für den weiteren Ausbau der Energieversorgung für die Bauabschnitte 5+6 (Vorbereitung der Energiezentrale und Leitungsnetze für den modularen Ausbau, Elektrolyse-Abwärmenutzung).
Die Planung und der Bau der Anlagen haben sich dabei in die Gesamtterminplanung und die Erschließung des Stadtteils einzuordnen.
Eine Wärmeversorgung alleine mit Grundwasser-Wärmepumpen und Abwasser-Abwärme würde das Ziel der „Klimaneutralität“ nicht unmittelbar erreichen. Deshalb soll so bald wie möglich das Elektrolyse-System inkl. Nutzung der Abwärme integriert werden. Die Elektrolyse soll unabhängig von dieser Ausschreibung in einer weiteren Ausschreibung oder über ein Innovations- bzw. Förderprojekt umgesetzt werden. Der/die Konzessionär_in wird verpflichtet, die Abwärme der Elektrolyse zu einem vorher festgelegten Preis abzunehmen, der 10 % unter dem angebotenen Arbeitspreis der zukünftigen Wärmeversorgung für die Bauabschnitte 1-4 liegt. Damit wird sichergestellt, dass die Systemkopplung nicht zu einer Verteuerung der Wärmeversorgung in Dietenbach führt. In der Ausschreibung wird dem/der Konzessionär_in ein absolutes CO2-Budget zur vollumfänglichen Wärmeversorgung zur Verfügung gestellt, welches gleichzeitig ein KO-Kriterium darstellt. Die Elektrolyseabwärme stellt hierbei in Betracht auf CO2-Emissionen einen privilegierten Energieträger dar, kommt somit dem Gesamtsystem erneut zugute. Hiermit wird die Erreichung der Klimaneutralität im Quartier untermauert. Des Weiteren ist die umfangreiche Solarenergienutzung im neuen Stadtteil eine wichtige Voraussetzung dafür, die Klimaneutralität zu gewährleisten. Die Realisierung der Solaranlagen wird ebenfalls nicht Aufgabe des/der Konzessionärs/in, sondern der einzelnen Bauherrn sein.
Technisch von Variante 4 des Energiekonzepts abweichende Hauptangebote werden bei der Ausschreibung zugelassen, sofern diese eine Energiezentrale an vorgegebener Stelle und ein Wärmenetz mit einer Temperatur von max. 65°C aufweisen. Diese Angebote werden mit den gleichen Kriterien bewertet.
Der Konzessionsausschreibung liegt eine Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung für die künftigen Eigentümer_innen zugrunde, die dinglich abgesichert wird über Kaufverträge oder Erbbaurechtsbestellungsverträge bzw. die Abwendungsvereinbarung mit der Sparkassengesellschaft „Entwicklungsmaßnahme Dietenbach“ (EMD). Dies schließt dezentrale Lösungen mit Ausnahme einzelner Baublöcke in den Bauabschnitten zwei bis vier aus, um dort alternative Konzepte im Kleinen zu ermöglich. Die Umsetzung des klimaneutralen Wärmekonzepts erfordert erhebliche Investitionen des/der künftigen Konzessionärs/in. Gleichzeitig sollen im Interesse bezahlbaren Wohnraums die Wärmepreise begrenzt und im Rahmen der Ausschreibung in den üblichen Grenzen der Preisgleitung festgeschrieben werden. Dies lässt sich nur sicherstellen, wenn der/die Wärmekonzessionär_in entsprechende Planungssicherheit bezüglich des hierfür erforderlichen hohen Anschlussgrades hat.
Der Konzessionsvertrag soll daher eine 20-jährige Vertragslaufzeit vorsehen. Gesetzlich soll sich die Vertragslaufzeit, sofern sie fünf Jahre übersteigt, an den üblichen Abschreibungszeiträumen für die Investitionsgüter orientieren. Da allerdings die erste Ausschreibung die ersten vier Bauabschnitte in Dietenbach abdeckt, werden nach ca. 5 Jahren Laufzeit (Mitte 2027) weniger als 1.000 Wohnungen angeschlossen sein. Die Fernwärmeanlagen im vierten Bauabschnitt werden voraussichtlich erst nach ca. 10 Jahren in Betrieb gehen. Anhand aktueller Ansätze / Überschläge wird in den ersten 20 Jahren der Wärmelieferung (BA 1 – 4) kumuliert eine Menge von ca. 650.000 MWh bei einer durchschnittlichen Bezugsleistung (gemittelt über die Vertragsjahre) von ca. 13.500 kW abgesetzt. Vorbezeichnete Werte dienen als Werkzeug zur Einschätzung des Projektumfangs und werden in keiner Weise garantiert.
Nach Ende der Vertragslaufzeit von 20 Jahren (240 Monate) erfolgt eine erneute Ausschreibung. Erhält dabei der/die bisherige Konzessionär_in nicht erneut den Zuschlag, hat sie dem/der neuen Konzessionär_in die Anlagen und Wärmenetze gegen eine wirtschaftliche angemessene Entschädigung zu überlassen, die einerseits den Zeitwert und andererseits den aus den Anlagen zum Übergabezeitpunkt zu erzielenden Betrag angemessen berücksichtigt (sog. „objektiver Ertragswert“).
Durchgeführt wird ein 2-stufiges Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach § 12 Abs. 1 KonzVgV und in Anlehnung an § 17 VgV mit einer Auswahlphase (1. Stufe) und einer Vergabephase (2. Stufe). Nach § 12 KonzVgV darf das Verfahren frei ausgestaltet werden. Die Orientierung an die Vorschriften der VgV zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb am Verfahren nach VgV ist für dieses Verfahren vorgesehen.
- Kriterium: Wirtschaftlichkeit (Gesamtkosten): 50,0 %, Klimawirkung (Gesamte CO2-Emissionen): 20,0 %, Fachkompetenz (Projektteam,Verhandlungsgespräch): 7,5 %, Versorgungssicherheit (Erzeuger- und Umsetzungskonzept Wärmeerzeugung, Bauablaufkonzept, Entstörzeiten, Redundanzkonzepte): 7,5 % , Intelligente Netze (Smart Grid) (Kommunikation Netz, Integration der Elektrolyse): 5,0 %, Rückfalloptionen (Kompensationskonzept bei Nichtnutzbarkeit von Energiequellen): 5,0 %, Grad der Einbindung der Bewohner_innen und Eigentümer_innen (Einbindungskonzept): 5,0 %
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Ausschreibung der Wärmekonzession für den neuen Stadtteil Dietenbach in Freiburg im Breisgau
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79108
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu II. 1.7. und V. 2.4 – Aufgrund § 12 Abs. 1 KonzVgV i.V.m. § 39 Abs. 6 VgV ist die Angabe des Gesamtwertes nicht vorgesehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp.baden-wuerttemberg.de
Der Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren ist nach § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB- unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die grundsätzlichen Regelungen zu Nachprüfungsverfahren in den §§ 155 - 184 GWB wird verwiesen.