DiGeN-Portal Entwicklung_1. Verhandlungsrunde Referenznummer der Bekanntmachung: 2018-11-09-SYS-PLO
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
DiGeN-Portal Entwicklung_1. Verhandlungsrunde
Das digitale Gesundheitsnetzwerk der AOK (DiGeN) soll durch die Vernetzung zwischen Leistungserbringern sowie durch die direkte Anbindung und Einbeziehung der Versicherten einen hohen Mehrwert für alle Beteiligten erzeugen. Gesucht wird in diesem Verhandlungsverfahren ein Dienstleister für die Entwicklung des Portals für das digitale GESUNDHEITSNETZWERK der AOK (DiGeN-Portal). Durch gesonderten Vertrag beauftragt wird der zentrale Betreiber (Betreiber zentrale Komponenten) - neben der Entwicklung des DiGeN-Portals werden folgende Leistungen in weiteren Ausschreibungen ausgeschrieben:
- Entwicklung zentraler und dezentraler Komponenten (s. Bekanntmachung (Auftragsbekanntmachung erfolgte unter ABl. EU 2018/S 204-465537),
- Entwicklung spezifischer Portalfunktionen: 3-Partner-Modell, Entwicklung von Portal-Anwendungen- und Ansichten für Versicherte der AOK; Umsetzung der User Journeys.
- Betrieb Dezentrale Komponenten: 2-Partner-Modell, Hosting und Betrieb von dezentralen Systemen/Komponenten
- Externe Begleitung: beratende Begleitung des Gesamtprojekts.
Durch diese Ausschreibung soll ein neues, technisch eigenständiges Versicherten-Portal geschaffen werden, welches dem Versicherten ermöglicht, insbesondere auf beschriebenen Kernanwendungen über ein Frontend zugreifen zu können und die dahinterstehenden Daten zu verwalten. Neben den Kernanwendungen soll auch die Verwaltung von Krankenkassen-Daten möglich sein, und wesentliche Teile der User Journeys abgebildet werden. Das DiGeN-Portal muss sich in die bereits bestehende AOK-Portallandschaft hinsichtlich Erreichbarkeit, Darstellung und Bedienbarkeit einfügen. Die AOK-Gemeinschaft strebt zukünftig eine one-stop-Strategie mit ihrem Portalangebot an. Das DiGeN-Portal bezieht, u.a. Content über Schnittstellen aus den bestehenden AOK-Portalen; es ist zu beachten, dass der Content in unterschiedlichen regionalen Ausprägungen existiert und über verschieden Wege bereitgestellt werden kann. Die Webapplikation muss so entwickelt werden, dass idealerweise die Anwender sowohl über ein Webportal als auch über mobile Apps die Funktionalität nutzen können. Um eine einrichtungs- und sektorenübergreifende Vernetzung über DiGeN zu ermöglichen, ist die Einsicht und Verwaltung der Gesundheits- und Krankheitsinformationen des Versicherten auch seitens der Leistungserbringer (LE) maßgebend. Dieser Zugriff soll hauptsächlich aus deren Primärsystemen heraus erfolgen. Mit einem Portal für Leistungserbringer (LE-Portal) soll für diese eine weitere Möglichkeit geschaffen werden, an DiGeN teilzunehmen, auch wenn die vom LE verwendete Software keine Schnittstelle zur Integration der DiGeN-Anwendungen anbietet, hierfür ist durch den Auftragnehmer eine Webanwendung zu entwickeln, auf die der LE über eine Plug-in-Lösung in seinem Informationssystem, eine mit Login erreichbare Webseite oder eine mobile App zugreifen kann. Zukünftig, wenn die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen geschaffen wurden, sollen die Welten des digitalen Gesundheitsnetzwerks und die AOK-Portalwelten technisch stärker verbunden werden, deshalb muss der Auftragnehmer seine Architektur mit den Auftraggeberinnen vertreten durch den AOK-Bundesverband abstimmen. Vorgaben der Auftraggeberinnen zu Design, Usability etc. sind einzuhalten. Für die Umsetzung des DiGeN-Portals wird von Seiten der Auftraggeber keine Technologie vorgegeben. Durch die Auftraggeberinnen können die Lizenzen für die Nutzung von SAP Hybris Commerce als auch SAP Hybris Marketing dem Auftragnehmer zur Entwicklung beigestellt werden, sofern der Auftragnehmer dies als technische Basis nutzen möchte. Der Auftragnehmer kann im Rahmen seines Angebots auch mit einer kompatiblen, gleichwertigen oder besseren Alternative ohne Zusatzkosten für die AOK ein Angebot einreichen. Für die Umsetzung von mobilen Apps sollte die gleiche technische Basis zur Implementierung der Webapplikationen genutzt werden um doppelte Aufwände zu vermeiden.
Siehe unter VI.3) "Zusätzliche Angaben" und dort Ziffer 5)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die Ausschreibung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV).
2) Der AOK-Bundesverband führt das Vergabeverfahren im Auftrag unter I.1) genannten Auftraggeberinnen durch;
3) Zur Durchführung des Vergabeverfahrens verwenden die Auftraggeberinnen die E-Vergabelösungwww.dtvp.de die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen sind unter dem o. g. Link dort abzurufen.
4) Die Teilnahmeanträge sowie etwaige Angebote können ausschließlich elektronisch über die E-Vergabelösung abgegeben werden;
5) Begründung zur Vertragslaufzeit:
Die kalkulierte Entwicklungszeit allein für die heute projektierten Inhalte beträgt annähernd 2 Jahre. In einem dynamischen Umfeld mit rasanter technischer Entwicklung und mit bevorstehenden politischen und gesellschaftlichen Veränderungen gehen die Auftraggeberinnen davon aus, dass auch nach Fertigstellung des aktuellen Projektumfangs noch über einen längeren Zeitraum inhaltliche, technische und sicherheitsbedingte Veränderungen am digitalen Gesundheitsnetzwerk gewünscht oder erforderlich sein werden. Gerade für diese Phase ist eine Kontinuität der Zusammenarbeit für den Erfolg des Projektes unerlässlich;
6) Die unter Ziffer III.1.1. (Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister) und Ziffer III.1.2. (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)Punkt 1) (Betriebshaftpflichtversicherung) geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sind im Falle des Angebots einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die sonstigen unter Ziffer III.1.2 (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Ziffer III.1.3 (Technische und berufliche Leistungsfähigkeit) geforderten Eignungsnachweise können von den Mitgliedern einer Bietergemeinschaft gemeinsam erbracht werden. Die unter Ziffer III.1.3 (Technische und berufliche Leistungsfähigkeit) genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat;
7) Für weitere Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKRDDF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
"§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134verstoßen hat.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Das digitale Gesundheitsnetzwerk der AOK (DiGeN) soll durch die Vernetzung zwischen Leistungserbringern sowie durch die direkte Anbindung und Einbeziehung der Versicherten einen hohen Mehrwert für alle Beteiligten erzeugen. Gesucht wird in diesem Verhandlungsverfahren ein Dienstleister für die Entwicklung des Portals für das digitale GESUNDHEITSNETZWERK der AOK (DiGeN-Portal). Durch gesonderten Vertrag beauftragt wird der zentrale Betreiber (Betreiber zentrale Komponenten) - neben der Entwicklung des DiGeN-Portals werden folgende Leistungen in weiteren Ausschreibungen ausgeschrieben:
- Entwicklung zentraler und dezentraler Komponenten (s. Bekanntmachung (Auftragsbekanntmachung erfolgte unter ABl. EU 2018/S 204-465537),
- Entwicklung spezifischer Portalfunktionen: 3-Partner-Modell, Entwicklung von Portal-Anwendungen- und Ansichten für Versicherte der AOK; Umsetzung der User Journeys.
- Betrieb Dezentrale Komponenten: 2-Partner-Modell, Hosting und Betrieb von dezentralen Systemen/Komponenten
- Externe Begleitung: beratende Begleitung des Gesamtprojekts.
Durch diese Ausschreibung soll ein neues, technisch eigenständiges Versicherten-Portal geschaffen werden, welches dem Versicherten ermöglicht, insbesondere auf beschriebenen Kernanwendungen über ein Frontend zugreifen zu können und die dahinterstehenden Daten zu verwalten. Neben den Kernanwendungen soll auch die Verwaltung von Krankenkassen-Daten möglich sein, und wesentliche Teile der User Journeys abgebildet werden. Das DiGeN-Portal muss sich in die bereits bestehende AOK-Portallandschaft hinsichtlich Erreichbarkeit, Darstellung und Bedienbarkeit einfügen. Die AOK-Gemeinschaft strebt zukünftig eine one-stop-Strategie mit ihrem Portalangebot an. Das DiGeN-Portal bezieht, u.a. Content über Schnittstellen aus den bestehenden AOK-Portalen; es ist zu beachten, dass der Content in unterschiedlichen regionalen Ausprägungen existiert und über verschieden Wege bereitgestellt werden kann. Die Webapplikation muss so entwickelt werden, dass idealerweise die Anwender sowohl über ein Webportal als auch über mobile Apps die Funktionalität nutzen können. Um eine einrichtungs- und sektorenübergreifende Vernetzung über DiGeN zu ermöglichen, ist die Einsicht und Verwaltung der Gesundheits- und Krankheitsinformationen des Versicherten auch seitens der Leistungserbringer (LE) maßgebend. Dieser Zugriff soll hauptsächlich aus deren Primärsystemen heraus erfolgen. Mit einem Portal für Leistungserbringer (LE-Portal) soll für diese eine weitere Möglichkeit geschaffen werden, an DiGeN teilzunehmen, auch wenn die vom LE verwendete Software keine Schnittstelle zur Integration der DiGeN-Anwendungen anbietet, hierfür ist durch den Auftragnehmer eine Webanwendung zu entwickeln, auf die der LE über eine Plug-in-Lösung in seinem Informationssystem, eine mit Login erreichbare Webseite oder eine mobile App zugreifen kann. Zukünftig, wenn die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen geschaffen wurden, sollen die Welten des digitalen Gesundheitsnetzwerks und die AOK-Portalwelten technisch stärker verbunden werden, deshalb muss der Auftragnehmer seine Architektur mit den Auftraggeberinnen vertreten durch den AOK-Bundesverband abstimmen. Vorgaben der Auftraggeberinnen zu Design, Usability etc. sind einzuhalten. Für die Umsetzung des DiGeN-Portals wird von Seiten der Auftraggeber keine Technologie vorgegeben. Durch die Auftraggeberinnen können die Lizenzen für die Nutzung von SAP Hybris Commerce als auch SAP Hybris Marketing dem Auftragnehmer zur Entwicklung beigestellt werden, sofern der Auftragnehmer dies als technische Basis nutzen möchte. Der Auftragnehmer kann im Rahmen seines Angebots auch mit einer kompatiblen, gleichwertigen oder besseren Alternative ohne Zusatzkosten für die AOK ein Angebot einreichen. Für die Umsetzung von mobilen Apps sollte die gleiche technische Basis zur Implementierung der Webapplikationen genutzt werden um doppelte Aufwände zu vermeiden.
Siehe unter VI.3) "Zusätzliche Angaben" und dort Ziffer 5)
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Der ursprüngliche Produktscope des (rein fakultativen) DiGeN (Digitales Gesundheitsnetzwerk der AOKs) entspricht nun zu einem großen Teil der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Patientenakte (ePA) und den gesetzlich vorgeschriebenen ePA-nahen gesetzlichen Anwendungen, wenn man von einigen wenigen fakultativen elektronische Patientenakte ePA-nahen Mehrwerten und TI-Anwendungen ohne Zusammenhang zur ePA absieht. Die Vorgaben des Gesetzgebers zu ePA und ePA-nahe Anwendungen sind i.d.R. sanktionsbewehrt, d.h. wenn die Kassen sie nicht fristgerecht zur Verfügung stellen drohen empfindliche Kürzungen von Zuwendungen.
Diese starke Ausweitung der gesetzlichen Funktionen der ePA hat die Freiräume für eine Differenzierung der AOKs gegenüber anderen Krankenkassen und Kassenarten erheblich geschmälert und zwang - um die weiteren gesetzlichen Anforderungen bereits ab 01.01.2022, vor allem aber zum 01.01.2023, 01.07.2023 und auch danach in wirtschaftlicher Weise erfüllen zu können - dazu, den Anteil an Individualsoftware bei den Leistungsergebnissen stark zu reduzieren. Aus diesem Grund hatten die AOKs bereits im Wege eines Change Request zur 3. Ergänzungvereinbarung (3. ErgV) vereinbart, das ePA-Frontend des Versicherten (FdV) für stationäre Endgeräte (Windows, MacOS) (auch als Desktop Client ePA-FdV bezeichnet) nicht als Individuallösung entwickeln zu lassen, sondern dafür auf Standardsoftware zurückzugreifen, die bei Bedarf für Zwecke der AOKs angepasst wird. Zu diesem Zweck wurde dem Auftragnehmer in diesem Change Request der Einsatz der IBM Deutschland GmbH als weitere Unterauftragnehmerin erlaubt.
Darüber hinaus wurde nunmehr auch die Bereitstellung des ePA-FdV für mobile Endgeräte in Form von gematik zugelassener Standardsoftware (mit ggf. erforderlicher Anpassung für die AOKs) vereinbart. Das bisher vom Auftragnehmer in Form von Individualsoftware zur Verfügung gestellte ePA-FdV für mobile Endgeräte soll den Versicherten der AG ab dem 01.01.2023 nicht mehr zur Verfügung gestellt und nicht mehr gepflegt werden.
Zu diesem Zweck wurde mit der - hiermit gemäß § 132 Abs. 5 GWB vorsorglich bekannt gemachten - 4. Ergänzungs- und Teilaufhebungsvereinbarung (4. ErgAufhV) vereinbart, dass alle bis spätestens zum 31.12.2025 nach den gesetzlichen Bestimmungen (inkl. gematik-Anforderungen) in Betrieb zu nehmenden Komponenten des ePA-FdV für mobile oder stationäre Endgeräte der AG von dem Auftragnehmer als zugelassene Standardsoftware geliefert, ggf. angepasst, und gepflegt werden. Der Auftragnehmer setzt hierfür mit Zustimmung der AG IBM als Unterauftragnehmerin/Sublieferantin ein. Für die Zeit ab 01.01.2026 wird die Lieferung des ePA-FdV gerade neu ausgeschrieben (ABl. EU 2022/S 087-236772). Die 4. ErgAufhV bewirkte somit primär eine erhebliche Verkürzung der Laufzeit des ursprünglichen Vertrags mit Bezug auf ePA-Anwendungen um mehrere Jahre (von 2029 auf 2025) und andererseits den kurzfristigen Wechsel von Individualsoftware hin zu angepasster Standardsoftware. Daneben gab es entsprechende Folgeanpassungen (z.B. genügen nunmehr einfache, nicht exklusive Nutzungsrechte, der Source Code ist nicht herauszugeben, etc.).
§ 132 Abs. 1 GWB bestimmt:
"(1) ... Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn
1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,
a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten,
b) die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder
c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,
2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,
3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird, oder ..."
Gemäß § 132 Abs. 2 GWB ist
"(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ... die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn ...
2. zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre,
3. die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert ...
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden....".
Bei der 4. ErgAufhV geht es primär um eine Verkürzung der Laufzeit von 2029 auf 2025 für ePA-Leistungen, ePA-nahe gesetzliche Anwendungen und ePA-nahe Mehrwerte, so dass der EU-weite Wettbewerb zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt wiedereröffnet werden konnte. Die 4. ErgAufhV stellt daher eine unwesentliche Änderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB dar.
Selbst wenn man eine wesentliche Änderung annähme, ist diese durch § 132 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GWB gerechtfertigt.
Da sich (wie oben dargelegt) die Rahmenbedingungen seit der Auftragserteilung an den Auftragnehmer wesentlich geändert haben (die meisten der fakultativen DiGeN-Funktionalitäten wurden vom Gesetzgeber als gesetzlich verpflichtendes Angebot inklusive Sanktionsbewehrung definiert), sollen die fakultativen DiGeN-Funktionalitäten weitestgehend eingestellt werden. Der neue Fokus liegt auf der Lieferung der ePA und den ePA-nahen gesetzlichen Anwendungen mittels Standardkomponenten (da bei weitestgehender gesetzlicher Vorgabe der Funktionalitäten die gegenüber Standardsoftware signifikant höheren Kosten von Individualsoftware nicht mehr zu rechtfertigen sind), selektiv ergänzt um fakultative Angebote für die AOK-Versicherten (ePA-nahe Mehrwerte).
Die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Anforderungen zur ePA und zu ePA-nahen Anwendungen stellt gänzlich andere Anforderungen an die AOKs und den Auftragnehmer (Beispiel: der zentrale Ansatz der ePA im Vergleich zum dezentralem Ansatz von DiGeN bedingt gravierende Architektur-Änderungen), wobei die Zeitleisten und Zulassungen / Freigaben für Anbieter/Dienstleister extern (durch den Gesetzgeber und die gematik) vorgegeben werden. Aus diesen Gründen waren Individualentwicklungen (der bisherige Ansatz des DiGeN) sowohl aus wirtschaftlich als auch aus technischen Gründen nicht mehr länger zu rechtfertigen. Die aufgrund dieser bei Ausschreibung und Abschluss des Ursprungsvertrages unvorhersehbaren Entwicklungen bedingten und zwingend zu beauftragenden neuen Leistungen (im Wesentlichen Standardkomponenten) konnten aus technischen und wirtschaftlichen Gründen unter den gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Bedingungen ohne beträchtliche Zusatzkosten und ohne erhebliche Kompatibilitätsprobleme nur beim Auftragnehmer beauftragt werden:
- Technische Gründe: Durch den Wechsel hin zu Standardkomponenten müssen die AOKs (technisch und organisatorisch) nicht mehr in der bisherigen Tiefe in die Steuerung der Umsetzungspartner investieren; das senkt die Komplexität (und somit auch die Risiken) und die internen Aufwände erheblich. Die durch die reduzierte Komplexität freiwerdenden (internen) Kapazitäten ermöglichen eine Fokussierung auf die Steuerung wichtiger Leistungsmerkmale über die reine gesetzliche Pflichterfüllung (d.h. rechtzeitliche Lieferung der sanktionsbewehrten ePA-Leistungen) hinaus - z.B. hinsichtlich der Skalierbarkeit oder Performance der ePA-Anwendungen, die insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn der Gesetzgeber sich bei der ePA für ein Opt-Out Modell (wonach grundsätzlich für jeden Versicherten eine Akte initialisiert werden muss) entscheiden sollte.
- Wirtschaftliche Gründe: Hinzu kommt, dass die vom Gesetzgeber geforderten Anwendungen, wie z.B. ePA FdV-Modul oder ePA-Aktensystem, durch die unvorhersehbaren Entwicklungen nurmehr eine sehr geringe Möglichkeit der Differenzierung ermöglichen, so dass die AOKs auch deshalb nicht an exklusiv für sie entwickelten Individuallösungen festhalten konnten. Durch den Schwenk hin zu Standardkomponenten entstehen Skaleneffekte mit deutlichen Wirtschaftlichkeitsvorteilen. Zwar müssen für die Standardsoftware Lizenzentgelte bezahlt werden; hier kommt den AOKs aber wirtschaftlich (anders als bei Individualentwicklungen) zugute, dass Standardprodukte auch bei anderen Kunden abgesetzt werden können.
Nur der (ohne die 4. ErgAufhV noch bis 2029 gebundene) Auftragnehmer kann diesen Strategiewechsel hin zu Standardkomponenten sofort ohne Risiken für die AOKs umsetzen. Er hat ferner der Teilaufhebung/Laufzeitverkürzung zugestimmt.
Sonstige Angaben:
Auftraggeberinnen sind über die oben in Abschnitt I.1 genannte AOK Baden-Württemberg hinaus alle AOKs.