MT-Planung Gesamtsanierung Kopfklinik Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-15
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/zim
Abschnitt II: Gegenstand
MT-Planung Gesamtsanierung Kopfklinik
Das vorliegende Vergabeverfahren betrifft Planungsleistungen der technischen Ausrüstung (Medizintechnik) gemäß §§ 53 ff. HOAI für die Gesamtsanierung der Kopfklinik.
Universitätsklinikum Heidelberg - Kopfzentrum Im Neuenheimer Feld 440 69120 Heidelberg
Zur Umsetzung der Aufgabe ist beabsichtigt, die Beauftragung von Planungsleistungen der technischen Ausrüstung für die Medizintechnik nach Teil 4, Abschnitt 2 der HOAI 2021 stufenweise zu beauftragen.
Die Aufgabenstellung umfasst neben den Planungsleistungen für das Gesamtsanierungskonzept mit der entsprechenden Bauabschnittsbildung ebenfalls die Planungsleistungen für den 1. Bauabschnitt Ersatzbau Nuklearpflege N1 (BA1). Der "Bauabschnitt 1" (BA1) wird in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme im Heidelberger Klinikring geplant und errichtet. Die Konzeption zur Sanierung der Kopfklinik wurde im Rahmen einer Machbarkeitsstudie bestehend aus drei Teilstudien mit Unterstützung externer Fachplaner im Vorfeld erarbeitet. Für das hier gegenständliche Bauvorhaben sind diese Machbarkeitsstudie (MBS) vom 15.02.2019 (Anlage 2.1), sowie als führende Leitlinie der Abschlussbericht zur "Masterplanung Kopfklinik am Universitätsklinikum Heidelberg (UKHD) vom 27.05.2021" (Anlage 2.2) als Planungsgrundlage zu beachten.
Ein vorläufiges Soll-Raumprogramm (Anlage 2.3) der nutzenden Verwaltung für die Zielbelegung des Gebäudes Kopfklinik, sowie eine Flächenbedarfsbemessung liegen vor.
Die Maßnahme "Heidelberg, Universitätsklinikum, Sanierung Kopfklinik", Gesamtsanierungskonzept mit Bauabschnittsbildung, inklusive BA1 "Ersatzbau Nuklearpflege N1" wird von dem Amt Mannheim und Heidelberg des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg als Bauherrin betreut. Das Universitätsklinikum Heidelberg (UKHD) ist hingegen für die technische Ausstattung mit Medizintechnik verantwortlich und insoweit Auftraggeberin der entsprechenden Planungsleistungen gemäß dieser Leistungsbeschreibung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1-3 GWB
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bieters zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung
finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Mindestens 1,5 Mio. EUR Umsatz p. a. im Durchschnitt über den Zeitraum 2019 bis 2021.
Haftpflichtversicherung:
Deckungssummen für Personenschäden mindestens 3,0 Mio. EUR, für sonstige Schäden mindestens 5,0 Mio. EUR je Schadensfall. Die Deckungssummen müssen pro jahr mindestens 2-fach zur Verfügung stehen.
Referenzleistungen:
Vergleichbar in diesem Sinne sind Aufträge, bei denen alle nachfolgenden Merkmale vorliegen:
- Planung von Medizintechnik (mindestens Leistungen entsprechend der Leistungsphasen 1-5 nach HOAI bereits erbracht)
- Projektvolumen (Summe aus KG 400 und 600) mindestens 10 Mio. EUR netto
- Umbau/Sanierung im Bestand (ggf. mit Erweiterungsbau)
- Integration von mindestens 5 OP-Sälen in die Planung (inkl. integriertem OP-System)
- Leistungsbeginn des Bewerbers frühestens 01.01.2015
BIM:
1 Referenzleistung unter Anwendung der BIM-Methode
Personalstand:
- 12 beschäftigte Ingenieure/innen (inklusive Büroinhaber/Geschäftsführer/innen im Durchschnitt über den Zeitraum 2019 bis 2022.
- ein/e BIM-Koordinator/in (Die Befähigung zur BIM-Koordination ist mittels Weiterbildungsnachweisen darzulegen. Die Ausstellung des Nachweises / der Nachweise muss im Zeitraum 2019 bis 2022 liegen.)
- ein/e BIM-Konstrukteur/in (Die Befähigung zur BIM-Konstruktion ist mittels Weiterbildungsnachweisen darzulegen. Die Ausstellung des Nachweises / der Nachweise muss im Zeitraum 2019 bis 2022 liegen.)
Projektleitung:
Für beide Personen ist ein Nachweis der Berufszulassung als Ingenieur/in durch Mitgliedschaftsbestätigung einer Ingenieurkammer oder vergleichbaren Nachweis zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXRAYD6YYZF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab-helfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB ge-schlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
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Fax: [gelöscht]
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