Übernahme und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen der Stadt Karlsruhe
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen der Stadt Karlsruhe
Gegenstand der Ausschreibung ist die Beauftragung eines Dritten im Sinne des § 22 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) mit der Übernahme und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen der Stadt Karlsruhe.
Diese Leistungen sind insbesondere nach Maßgabe der durch die Stadt Karlsruhe erlassenen Abfallsatzungen zu erbringen.
Karlsruhe
Leistungsgegenstand ist die Übernahme und die stoffliche Verwertung der PPK-Sammelware aus dem kommunalen Erfassungssystem des AG. Dies umfasst in erster Linie die Anlieferung aus der städtischen Papiertonne und aus den Wertstoffhöfen.
• PPK-Sammelware aus der behältergestützten Erfassung, ca. 9.000 Mg/p.a.
• PPK-Sammelware aus den Wertstoffstationen, ca. 2.000 Mg/p.a.
Insbesondere folgende Leistungen sind vom AN durchzuführen:
• Übernahme der PPK-Sammelware an der Übernahmestelle,
• Durchführung sämtlicher ggf. erforderlicher Transportvorgänge bis zu den vom AN bestimmten Erstbehandlungs-, Sortier-, Endverwertungs- und ggf. Beseitigungsanlagen,
• ordnungsgemäße stoffliche Verwertung der vertragsgegenständlichen PPK-Fraktion sowie ggf. notwendige Vorbereitungsmaßnahmen zur Verwertung,
• ordnungsgemäße Beseitigung/Verwertung von etwaigen Störstoffen/Sortierresten aus der vertragsgegenständlichen PPK-Sammelware,
• Erstellung und Übergabe eines monatlichen lückenlosen Mengenstromnachweises mit allen Wiegescheinen, einschließlich der Wiegenoten über den Eingang beim Endverwerter.
• In 2022 ist für einen Mengenanteil von derzeit 34% aus der gesamten Inputmenge eine Gutschrift mit Umsatzsteuer zu erstellen. Bei dem restlichen Anteil der PPK-Mengen handelt es sich jedoch um einen nicht steuerbaren Umsatz. Änderungen durch steuerrechtliche Anpassungen sind künftig möglich und werden vom AG zeitnah mitgeteilt.
• Ab 2023 kann es für die Anteile der DS jeweils zu einer Herausgabe kommen. In diesem Fall erfolgt keine Gutschrift an den AG. Durch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist ab 2023 für alle Gutschriften an den AG die aktuelle Umsatzsteuer zu erheben. Mögliche steuerliche Änderungen diesbezüglich werden seitens des AG rechtzeitig kommuniziert.
Die Anlieferung der PPK-Sammelware erfolgt durch den AG an eine vom AN bereitzustellende Übernahmestelle, die innerhalb des Stadtkreises Karlsruhe liegen muss.
Die für diesen Zweck genehmigte Übernahmestelle muss rechtzeitig vor Vertragsbeginn betriebsbereit sein. Die Übernahmestelle kann auch die Verwertungsanlage selbst sein.
Für die Übernahme der PPK-Sammelware hat der AN die Übernahmestelle an Werktagen montags bis freitags von 6:00 bis 18:00 Uhr offen zu halten. Bei feiertagsbedingten Verschiebungen der Sammlung oder Verschiebungen aus sonstigen Gründen ist die Übernahmestelle nach rechtzeitiger Absprache auch samstags in der Zeit von 10:00 bis 15:00 Uhr offen zu halten.
Die anliefernden Sammelfahrzeuge des AG (in der Regel Fahrzeuge mit 26t Gesamtgewicht davon ca. 10 t Nutzlast bei 21 m³) sind auf einer geeichten Waage an der Übernahmestelle zu verwiegen (Voll- und Leerverwiegung). Die jeweiligen Wiegescheine sind im Original dem anliefernden Fahrzeug zu überlassen.
Der AN hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass die anliefernden Sammelfahrzeuge des AG im Jahresdurchschnitt innerhalb von 30 Minuten vollständig abgefertigt werden.
Mit Abladen der PPK-Sammelware an der Übernahmestelle geht die Gefahr auf den AN über. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Vergütung der Annahmemenge auf den AN über.
Nach Übernahme der PPK-Sammelware an der Übernahmestelle hat der AN die vertragsgegenständliche PPK-Fraktion zu der/den von ihm bestimmten Anlage/n (Sortierungs- und/oder Endverwertungsanlage/n) zu transportieren, sofern die Ablade- bzw. Übernahme-stelle nicht gleichzeitig der Ort der Sortierung und/oder Verwertung ist, und sie der ordnungsgemäßen stofflichen Verwertung zuzuführen.
Die vom AN in seinem Angebot benannte/n Anlage/n sind verbindlich. Die Bedienung anderer Anlagen ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des AG zulässig.
Eine Veredelung, Sortierung oder sonstige Aufbereitungsmaßnahmen der PPK-Sammelware sind nicht Gegenstand der im Rahmen der Ausschreibung geforderten Leistungen. Gleichwohl hat der AN das Recht, nach seinem eigenen wirtschaftlichen Ermessen Aufbereitungs- und Veredelungsschritte vorzunehmen, um den größtmöglichen Erlös aus der Überlassung der PPK-Fraktion an einen oder mehrere Verwerter zu erzielen. Der AN erhält keine gesonderte Vergütung für die ggf. stattfindende Aufbereitung und/oder Veredlung der Fraktion.
Ggf. bei der Aufbereitung und/oder Endverwertung anfallende Störstoffe oder Sortierreste sind vom AN ordnungsgemäß zu entsorgen. Der AN erhält keine gesonderte Vergütung für die Verwertung/Entsorgung ggf. anfallender Störstoffe oder Sortierreste.
Die zu übernehmende und zu vermarktende Qualität der PPK-Sammelware wird beschrieben als „lose Sammelware, unberaubt - wie gesammelt“. Der AG schuldet nur die Übergabe der PPK-Sammelware so wie sie anfällt an der Übernahmestelle.
Der AG übernimmt keine Garantien für die Qualität der PPK-Sammelware. Verschlechtert sich die Qualität während des Leistungszeitraumes, ohne dass Systemveränderungen durch den AG hierfür ursächlich sind, hat der AN keinen Anspruch auf Vertragsanpassung.
Zweimal um jeweils weitere 12 Monate, bis spätestens 30.06.2025
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Eignung ist für jeden Bieter sowie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert schriftlich nachzuweisen.
Eigenerklärung (siehe Formular „Eigenerklärung“), dass:
- nachweislich keine zwingenden Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen, d. h. keine Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat (auch Überwachung der Geschäftsführung oder sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) aus den Gründen des § 123 GWB rechtskräftig verurteilt wurde und gegen das Unternehmen auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten aus den Gründen des § 123 GWB rechtskräftig festgesetzt wurde,
- der Bieter seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat,
- nachweislich keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen,
- eine Eintragung im Berufs- oder Handelsregister (soweit hierzu eine Eintragungspflicht besteht) vorliegt,
- der Bieter bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist,
- der Bieter im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf die Eignung abgegeben hat.
Die Eignung ist für jeden Bieter sowie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert schriftlich nachzuweisen.
Eigenerklärung (siehe Formular „Eigenerklärung“), dass:
- eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen vorliegt:
• mind. 1 Mio. € für Sachschäden je Schadensfall,
• mind. 2,5 Mio. € für Personenschäden je Schadensfall.
Soweit keine Versicherung mit den Deckungssummen vorliegt, ist im Fall der Auftragserteilung eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Vertragsschluss abzuschließen. Dem Angebot ist eine Bestätigung eines Versicherers beizufügen, dass im Auftragsfall das Risiko abgesichert wird,
- ggf. Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmer (Formular 235).
Die Eignung ist für jeden Bieter sowie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert schriftlich nachzuweisen.
Eigenerklärung (siehe Formular „Eigenerklärung“) über:
- Referenzprojekte (mindestens 3):
Liste geeigneter Projekte innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre, die bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand dieser Vergabe ist, mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, unter Nennung der Art der ausgeführten Leistung, Ausführungszeitraum, Auftraggeber (Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Angaben zur Vergleichbarkeit,
Nachweis/ Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb nach §§ 56, 57 KrWG mit der Zulassung für die angebotenen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie eine Kopie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG,
die Bestätigung, dass die Sortieranlage den Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 der GewAbfV erfüllt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt über die elektronische Vergabeplattform subreport/ELViS (www.subreport.de). Der elektronische Zugang zum Verfahren erfolgt über www.subreport.de/E45753651. Hierzu ist eine kostenfreie einmalige Registrierung erforderlich.
Wir empfehlen Ihnen sich bereits vor dem Herunterladen der Vergabeunterlagen zu registrieren.
Ohne Registrierung hat die ausschreibende Stelle keine Möglichkeit, Sie über spätere Änderungen an den Vergabeunterlagen zu informieren bzw. Sie an der Bieterkommunikation teilhaben zu lassen.
Fragen von Bietern oder Bewerbern im Rahmen des Vergabeverfahrens sind ausschließlich über das elektronische Vergabeinformationssystem der Auftragsplattform subreport an die ausschreibende Stelle zu richten.
Mündliche Auskünfte haben keine Gültigkeit. Verbindlicher Bestandteil der Vergabeunterlagen werden nur die über die Vergabeplattform subreport übermittelten Antworten/Bieterinformationen.
Angebote müssen ausschließlich elektronisch und verschlüsselt über die Vergabeplattform subreport/ ELViS hochgeladen werden.
Bei technischen Fragen zu subreport/ELViS wenden Sie sich an die Mitarbeiter von subreport kostenlos unter der Tel.Nr.: +49 221 985 78-0.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB),
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB),
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB),
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).