Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Linienbündel 9 „Siebenmühlental“
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Böblingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71034
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lrabb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Linienbündel 9 „Siebenmühlental“
Landkreis Böblingen
Der Landkreis Böblingen beabsichtigt, gemeinsam mit den Landkreisen Tübingen und Esslingen, als federführende Behörde einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels 9 „Siebenmühlental“ (inkl. der Verkehrsleistungen der Linien 826, 828, X 82 in den Landkreisen Esslingen und Tübingen) mit Wirkung zum 01.01.2024 (Betriebsbeginn) im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben.
Es handelt sich um eine Personenbeförderung im Linienverkehr auf den Linien:
826 Leinfelden – Waldenbuch – Tübingen
828 Echterdingen – Waldenbuch – Tübingen
826 A Tübingen – Dettenhausen – Weil im Schönbuch – Breitenstein / Waldenbuch - Leinfelden
X 82 Flughafen/Messe – Waldenbuch – Tübingen.
In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 1.325.600 Nutzkilometer pro Jahr.
Teilweise werden auf den Linien Gelenkzüge eingesetzt.
Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz, deren Vergabe jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt ist.
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Vorinformation seiner Veröffentlichungspflicht nach Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3 verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Vorinformation kommt der Landkreis Böblingen zunächst nur der Veröffentlichungspflicht nach Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach, wodurch die dort geregelte Jahresfrist ausgelöst wird.
Diese Vorinformation löst NOCH NICHT die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG aus. Es erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Ergänzung der Vorinformation um die Anforderungen an die Verkehrsdienste gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG im Wege der Berichtigung. Erst durch diese Ergänzung wird dann die Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ausgelöst. Eventuelle eigenwirtschaftliche Anträge können daher erst nach Veröffentlichung dieser ergänzenden Vorinformation gestellt werden.