Arbeitnehmerüberlassung Lehrkräfte für die Bundeswehrfachschulen Referenznummer der Bekanntmachung: 6002216804-BiZBw
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68163
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]21
Fax: [gelöscht]16
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal/organisation-/bildungszentrum-der-bundeswehr-/bildungszentrum-der-bundeswehr
Adresse des Beschafferprofils: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Arbeitnehmerüberlassung Lehrkräfte für die Bundeswehrfachschulen
Überlassung von Leiharbeitnehmern durch den Bieter, die als Lehrkräfte an einer oder mehreren Bundeswehrfachschulen eingesetzt werden. Lehrkräfte als
Leiharbeitnehmer werden als Krankheitsvertretungen kurzzeitig (wochenweise) oder zur Abdeckung eines ungedeckten Unterrichtsbedarfs längerfristig (über ein oder mehrere Semester) benötigt. Die Art und der Umfang der zu erbringen Leistungen ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung.
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Abschluss einer Vereinbarung zur Regelung der Rahmenbedingungen über einen Zeitraum von 4 Jahren
Die Art und der Umfang der zu erbringen Leistungen ergibt sich aus der, als Anlage beigefügten, Leistungsbeschreibung.
Der Vertrag beinhaltet ein Option zur Verlängerung um ein Jahr.
(01.07.2025 - 30.06.2026)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Referenzliste über gleichartige erbrachte Leistungen letzte 3 Jahre
- Umsatzzahlen der letzten 3 Geschäftsjahre
- Handelsregisterauszug
- Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
- Tarifzugehörigkeitsbescheinigung
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung Deckungssumme min. 2,5 Mio. €
- Bankauskunft zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Unfallversicherung
- Bescheinigung gesetzliche Sozialversicherung (Krankenkasse)
siehe Leistungsbeschreibung
Abschnitt IV: Verfahren
elektronische Angebotsübermittlung wird akzeptiert
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit