Befliegung und Beobachtung der Eigen-und Fremdleitung Referenznummer der Bekanntmachung: 202108_011
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70565
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.terranets-bw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Befliegung und Beobachtung der Eigen-und Fremdleitung
Die terranets bw ist ein unabhängiger Transportnetzbetreiber für Gas. Seit 1961 betreibt das Unternehmen ein Gastransportsystem in Baden-Württemberg. Mit ihrem rund 2.700 km langen Leitungsnetz stellt die terranets bw den diskriminierungsfreien Transport von Gas von Niedersachsen bis an den Bodensee sicher. Ihr Transportnetz baut terranets bw seit 60 Jahren kontinuierlich aus und sorgt so für Versorgungssicherheit auf höchstem Niveau. Viele Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg und Hessen sowie Teile Bayerns und der Schweiz, Vorarlberg und das Fürstentum Liechtenstein sind heute an das Leitungsnetz der terranets bw angebunden.
In diesem Zusammenhang schreibt die terranets bw GmbH die Befliegung und Beobachtung der Eigen- und Fremdleitungen in einem europaweiten Vergabeverfahren aus.
terranets bw GmbH Am Wallgraben 135 70565 Stuttgart
Das zu befliegende und begutachtende südliche Erdgashochdruckleitungsnetz hat eine Länge von rund 2.050 km und wird im Rahmen der Instandhaltung regelmäßig in einem 4-wöchigen Zyklus mit einem Hubschrauber beflogen. Basierend auf Dienstleistungsverträgen werden im Abstand von ca. 8 Wochen derzeit drei Teilnetze anderer Gasversorger mit einer Gesamtlänge von ca. 180 km zu Überwachungszwecken von der terranets bw im Rahmen der Befliegung ihres Netzes mitbeflogen.
Das südliche Leitungsnetz ist in fünf Zuständigkeitsbereiche (Betriebsanlagen) aufgeteilt. Diese Betriebsanlagen sind für die Leitungsabschnitte in ihrem Bereich verantwortlich. Sie dienen als Ansprechpartner für den Piloten und Beobachter während der Befliegung. Sie erhalten die Meldungen, die aus den Befliegungen resultieren (Bericht zur Befliegung) und sind für die nachträgliche Bearbeitung zuständig.
Weiterhin ist die Befliegung und Beobachtung des nördlichen Teils des Erdgashochdruckleitungsnetzes als Option Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Hierbei handelt es sich um weitere ca. 540 km Erdgashochdruckleitungsnetz in Hessen, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der gemäß des DVGW Arbeitsblattes G466-1 Absatz 5.3.1.2 "Befliegung" geltenden technischen Regeln sowie insbesondere zur vertragsgemäßen, sach- und fristgemäßen Befliegung und Beobachtung der gesamten Leitungstrasse (Hauptleitungen einschließlich aller Anschlussleitungen). Gelegentlich ist die Mitnahme von terranets bw Mitarbeitenden zu ermöglichen.
Insbesondere bezieht sich diese Verpflichtung auch auf die Beachtung aller geltenden und bekannten gesetzlichen und sonstigen flugbetrieblichen, technischen (auch sicherheitstechnische) und verfahrensmäßigen bekannten Standards.
Sofern ein Bewerber im Hinblick auf die Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Ziffer III.1.2) ganz oder teilweise die Kapazitäten anderer Unternehmen einbezieht (Eignungsleihe), haftet/ haften diese(s) Unternehmen im Auftragsfalle gemeinsam neben dem Auftragnehmer für die Auftragsausführung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Befliegung und Beobachtung der Eigen- und Fremdleitungen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
2) Die Vergabeunterlagen sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bewerberfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Teilnahmeantrags sowie vor Ablauf der Teilnahmefrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Teilnahmeantrags zu beachten sind.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YCARS35
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135GWB.Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.