Fliesenarbeiten, Neubau Wohnen für Studierende Pestalozzistraße 67 Reutlingen Referenznummer der Bekanntmachung: 840-499-13 318A
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72072
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.my-stuwe.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.my-stuwe.de/unternehmen/beschaffung/
Abschnitt II: Gegenstand
Fliesenarbeiten, Neubau Wohnen für Studierende Pestalozzistraße 67 Reutlingen
Fliesenarbeiten, Neubau Wohnen für Studierende Pestalozzistraße 67, 72762 Reutlingen
Pestalozzistraße 67 72762 Reutlingen
Fliesenarbeiten, Neubau Wohnen für Studierende Pestalozzistraße 67, 72762 Reutlingen
Gesamtmenge bzw. Umfang: BGF ca. 5676 m², BRI ca. 11.949 m³
Abschnitt IV: Verfahren
Es erging bereits eine Vorinformation gemäß §§ 12 EU VOB/A, 10a Abs. 2 EU VOB/A zur Verkürzung der Angebotsfrist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fliesenarbeiten, Neubau Wohnen für Studierende Pestalozzistraße 67, Reutlingen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Riederich
NUTS-Code: DE141 Reutlingen
Postleitzahl: 72585
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das bepreiste LV sollte als PDF- und GAEB-Datei eingereicht werden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0QRSL9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbs-beschränkungen (GWB)).