Rahmenvereinbarung über Messdienstleistungen und Verbrauchskostenabrechnungen für Liegenschaften der VBL (Großraum Frankfurt und Großraum München) Referenznummer der Bekanntmachung: VBL 03 09 2021 01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bossert-immobilien.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Messdienstleistungen und Verbrauchskostenabrechnungen für Liegenschaften der VBL (Großraum Frankfurt und Großraum München)
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine vom Bund und den Ländern getragene Versorgungseinrichtung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie gewährt Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge. Zur Vermögensverwaltung der VBL gehört auch die Verwaltung von Wohnimmobilien in großen Ballungsgebieten. Die Wohnimmobilien werden über den freien Wohnungsmarkt vermietet und müssen marktüblichen Standards entsprechen. Die Verwaltung der Wohnimmobilien wird in den Ballungsgebieten jeweils von Grundstücksverwaltungsgesellschaften ("Property Manager") übernommen, die die Mess- und Abrechnungsdienstleistungen in Abstimmung mit der VBL beauftragen und begleiten. Gegenstand dieser Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung für Messdienstleistungen und Verbrauchskostenabrechnungen in den Gebieten "Großraum Frankfurt am Main" und "Großraum München".
Die Liegenschaften der VBL befinden sich in den Gebieten "Großraum Frankfurt am Main" und "Großraum München". Weitere Einzelheiten enthält die Objektübersicht, die Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
Die Liegenschaften der VBL sind bisher nur im geringen Maße mit funkauslesbaren Messeinrichtungen für Heizkosten und Kalt-/Warmwasser ausgestattet und besitzen unterschiedliche Heiz- und Warmwasseraufbereitungssysteme. Einige Liegenschaften besitzen noch keine Messeinrichtungen für Kaltwasser. Es bestehen bisher pro Liegenschaft jeweils eigenständige Verträge zu den Messdienstleistungen und Heiz-/Wasserkostenabrechnungen. Im Zuge der nun ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass zukünftig die Liegenschaften einheitlich ausgestattet und abgerechnet werden. Eine einheitliche Vertragslaufzeit über alle Liegenschaften ist jedoch voraussichtlich nicht zu erreichen.
Die VBL möchte diese Liegenschaften entsprechend der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Technischen Leistungsbeschreibung zum einen zur Erfüllung der Bedingungen aus der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) durch den Auftragnehmer mit fernauslesbaren Messeinrichtungen ausstatten lassen und zum anderen soll der Auftragnehmer auf Basis der fernausgelesenen Messeinrichtungen entsprechend der jeweils gültigen Heizkostenverordnung und der Technischen Leistungsbeschreibung eine Heiz- und/oder Wasserkostenabrechnung erstellen. Der Auftragnehmer soll den Mietern darüber hinaus ihre Verbrauchsinformationen entsprechend der EED zur Verfügung stellen. Für die Betriebskostenabrechnung soll der Auftragnehmer zudem die erstellte Heiz- und/oder Wasserkostenabrechnung an die Grundstücksverwaltungsgesellschaft übermitteln.
Weitere Einzelheiten enthalten die Vergabeunterlagen.
Einzelheiten zu Optionen enthalten die Vergabeunterlagen. Optionen betreffen insbesondere die Aufnahme bzw. Übernahme weiterer Liegenschaften während der Vertragslaufzeit.
Vergaben nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV (Wiederholung gleichartiger Leistungen) bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bezüglich Ziff. II.1.7 und V.2.4: Der geschätzte Auftragswert des Rahmenvertrags liegt über die Laufzeit über dem maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von EUR 214.000,00.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMGRS0B
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.