Errichtung und Betrieb einer Breitbandinfrastruktur für Schulen in der Stadt Pforzheim Referenznummer der Bekanntmachung: D1 2022.01
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pforzheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung und Betrieb einer Breitbandinfrastruktur für Schulen in der Stadt Pforzheim
Errichtung und Betrieb einer Breitbandinfrastruktur für Schulen in der Stadt Pforzheim
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beauftragung eines Unternehmens mit der Errichtung und dem Betrieb einer Breitbandinfrastruktur der nächsten Generation ("Next Generation Access" - "NGA") in den noch unterversorgten Gebieten der Stadt Pforzheim (nachfolgend "Auftraggeber" genannt). Das zu errichtende NGA-Netz muss eine Versorgung der im Ausbaugebiet ausgewiesenen Schulen von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch gewährleisten.
Der Auftraggeber führt eine europaweite Bekanntmachung durch und gestaltet das zugrundeliegende Verfahren als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb aus.
Auch wenn vorliegend eine Dienstleistungskonzession i.S.v. § 105 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegeben ist, sieht der Auftraggeber mit Blick auf die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme gem. § 149 Nr. 8 GWB (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 21.08.2019, AZ: Verg 5/19 1/SVK/017-19) von einer direkten Anwendung der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) ab. Der Auftraggeber orientiert sich damit lediglich an den Regelungen der KonzVgV, insbesondere an § 12 KonzVgV. Die Bieter haben daher keinen Anspruch auf Einhaltung der genannten vergaberechtlichen Regelungen. Der Auftraggeber orientiert sich an diesen allein zur Strukturierung seines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens.
Das Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb stellt ein zweistufiges Vergabeverfahren dar. Auf der ersten Stufe - dem Teilnahmewettbewerb - werden unter denje-nigen Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung der Ausschreibung ihr Interesse bekundet und sich als geeignet erwiesen haben, diejenigen Bieter ausgewählt, die zur Angebotsabgabe und Teilnahme an dem Verhandlungsverfahren aufgefordert werden. Im zweiten Teil - dem Verhandlungsverfahren - wird unter den Bietern, die aufgrund der Angebotsaufforderung ein Angebot abgegeben haben, der Auftragnehmer ausgewählt. Zugleich werden im Rahmen der Verhandlungen die endgültigen Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen festgelegt. Lediglich die grau hinterleg-ten Passagen des Zuwendungsvertrages können seitens der Bewerber kommentiert und sodann verhandelt werden.
Werden einzelne der in den genannten Abschnitten aufgeführten Eignungskriterien nicht bereits in dem Teilnahmeantrag nachgewiesen, wird der Auftraggeber einmalig eine angemessene Nachfrist zum Nachweis der be-treffenden Eignungskriterien setzen. Weist ein Bewerber auch innerhalb dieser Nachfrist eines der Eignungskriterien nicht nach, erfolgt ein Ausschluss des entsprechenden Bewerbers vom weiteren Verfahren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der beruflichen Befähigung und Erlaubnis hat der Bewerber unter Verwendung der Anlage Eigenerklärungen zur Eignung (Anlage A.2) folgende Eigenerklärungen abzugeben:
> Eigenerklärung des Bewerbers, dass keine der in §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen (GWB) genannten Ausschlussgründe vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Bewerbers in Frage stellen;
> Eigenerklärung des Bewerbers, dass in den letzten zwei Jahren keine Verstöße gegen ein-schlägige Normen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Arbeitnehmerentsendege-setzes und des Mindestlohngesetzes vorliegen;
> Eigenerklärung des Bewerbers, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abga-ben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitrags-zahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt wurden;
> Eigenerklärung des Bewerbers, dass über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenz-verfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren nicht eröffnet, eine Eröff-nung nicht beantragt oder ein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Un-ternehmen nicht in Liquidation befindet;
Darüber hinaus hat der Bewerber in der Anlage Eigenerklärungen zur Eignung (Anlage A.2) nachstehende Angaben zu machen:
> Unternehmensprofil des Bewerbers (Dauer des Firmenbestehens bzw. Angabe des Grün-dungsjahres, gewählte Gesellschaftsform sowie gegenwärtige Anzahl sozialversicherungs-pflichtiger Arbeitnehmer), (siehe dazu Anlage A.2., Kopf).
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung hat der Bewerber folgende Nachweise zu erbringen:
> Meldebestätigung nach § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG);
> Soweit eine Eintragungspflicht besteht: Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als 2 Jahre).
> Verpflichtungserklärung des Bewerbers, dass das Unternehmen die Bestimmungen des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Lan-destariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) i.d.F. vom 10.04.2013, zur Kenntnis genom-men hat und im Auftragsfall einhalten wird (Anlage A.7 ist zu berücksichtigen und i.S.v. § 126 b BGB zu unterzeichnen).
> Oder falls einschlägig: Verpflichtungserklärung des Bewerbers, dass das Unternehmen bei Leistungen, die unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) fallen, die Bestimmungen des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) i.d.F. vom 10.04.2013, zur Kenntnis ge-nommen hat und im Auftragsfall einhalten wird (Anlage A.8 ist zu berücksichtigen und i.S.v. § 126 b BGB zu unterzeichnen).
> Kenntnisnahme der besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bewerber fol-gende Eigenerklärungen abzugeben:
> Eigenerklärung (Anlage A.2) über den Gesamt-Nettoumsatz des Unternehmens bezogen auf die letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre.
> Eigenerklärung (Anlage A.5) oder - soweit nicht durch verfügbare Mittel gedeckt - Bestätigung eines Finanzierungspartners bzw. Finanzdienstleisters, dass die privat zu erbringenden Investitionen abgedeckt sind.
> Nachweis (nicht älter als 1 Jahr) einer Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung für Perso-nen- und Sachschäden gemäß den Vorgaben aus der Eigenerklärung zur Eignung (Anlage A.2) oder ausgefüllte Eigenerklärung bezüglich einer bestehenden Berufs-/Betriebshaft-pflichtversicherung (Anlage A.6), wobei die Hinweise zur späteren Einreichung des Nachwei-ses einer Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung zu beachten sind (vgl. Eigenerklärung zur Eignung (Anlage A.2)). Falls keine Berufshaftpflichtversicherung vorliegt, so sind die Anga-ben unter Ziffer C.IV. der Eigenerklärungen zur Eignung (Anlage A.2) zu berücksichtigen.
(jährlicher Mindestumsatz von EUR 1 Mio. netto)
Die vorbezeichnete Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung muss eine Deckung über EUR 1 Mio. für Personenschäden und über EUR 3 Mio. für Sachschäden bei einem in einem Mitglied-stadt der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum zugelassenen Versicherungsunternehmen ausweisen. Die Deckung muss über die Ver-tragslaufzeit uneingeschränkt erhalten bleiben. Die geforderte Berufs-/Betriebshaftpflicht-versicherung kann auch durch die Erklärung des Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, mit der es den Abschluss der geforderten Haftpflichtleistungen und Deckungsnach-weise im Auftragsfall zusichert.
Bei Versicherungsverträgen mit Pauschaldeckung (also ohne Unterscheidung nach Sach- und Personenschäden) ist eine Erklärung des Versicherungsunternehmens erforderlich, dass beide Schadenskategorien im Auftragsfall parallel zueinander mit den geforderten Deckungs-summen abgesichert sind. Der Nachweis bzw. die Erklärung, aus dem die Versicherungssum-men und die Deckung pro Versicherungsjahr hervorgehen müssen, dürfen nicht älter als zwölf Monate sein und müssen der Bewerbung beiliegen.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bewerber unter Verwendung der Anlage Eigenerklärungen zur Eignung (Anlage A.2) folgende Angaben ab-zugeben:
> Benennung von mindestens drei (3) Referenzen vergleichbarer Projekte aus den letzten fünf (5) Jahren mit einer kurzen Beschreibung des Projektes, des Gesamt-/ Auftragswertes, dem jeweiligen Leistungszeitraum sowie der Bezeichnung des jeweiligen Auftraggebers und Auftragsortes einschließlich der Benennung eines Ansprechpartners sowie entsprechender Kontaktdaten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
- Ab 18.10.2018 sind öffentliche Auftraggeber grundsätzlich
verpflichtet, alle EU-weiten Vergaben elektronisch zu
veröffentlichen, die Vergabeunterlagen unentgeltlich und
uneingeschränkt anhand elektronischer Mittel zur Verfügung zu
stellen sowie die Kommunikation mit Bietern und Lieferanten
elektronisch zu führen.
Unternehmen haben ab diesem Zeitpunkt nach § 53 (1) VgV
ihre Angebote mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln.
Die Stadt Pforzheim stellt daher ihre Ausschreibungen über die
Vergabeplattform www.vergabe24.de des Staatsanzeigers
Baden-Württemberg zur Verfügung. Was bedeutet das für
Unternehmen, wenn sie an Ausschreibungen der Stadt
Pforzheim teilnehmen wollen?
• Download der Vergabeunterlagen über die angegebene URL
oder das Kiosk-System
• Download der Software "Bietercockpit" für die
Angebotserstellung
• Registrierung auf der Vergabeplattform, dadurch
• automatische Benachrichtigung bei Änderungen der
Vergabeunterlagen
• verschlüsselte elektronische Kommunikation mit der Stadt
Pforzheim
• verschlüsselte elektronische Angebotsabgabe
• Telefonischer Support bei Ausschreibungen durch den
Staatsanzeiger Baden-Württemberg
• Elektronische Sicherstellung, dass Angebote nicht vor Ablauf
der Abgabefrist eingesehen werden können.
Alle o.g. Leistungen und Funktionen werden Ihnen kostenfrei
zur Verfügung gestellt.
- Zu Ziffer I.3) "Kommunikation":
Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt über die
elektronische Vergabeplattform Vergabe 24 des
Staatsanzeigers Baden-Württemberg. Die Vergabeunterlagen
stehen ausschließlich elektronisch über den entsprechenden
Zugang auf der vorgenannten Plattform zur Verfügung. Ein
postalischer Versand der Vergabeunterlagen in Papierform
erfolgt nicht.
- Zu Ziffer I.3) "Kommunikation; weitere Auskünfte erteilt":
Anfragen von Bewerbern oder Bietern im Rahmen dieses
Vergabeverfahrens sind bis zum 04.02.2022, 12:00 Uhr
ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform
Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-Württemberg an die
ausschreibende Stelle zu richten. Hierzu ist eine (kostenlose)
Registrierung unter dem entsprechenden Zugang auf der
vorgenannten Plattform erforderlich. Spätere Fragen sind nicht
ausgeschlossen, Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf,
dass solche Fragen noch vor Ablauf der Angebotsfrist
beantwortet werden. Auskünfte im Zuge des
Vergabeverfahrens werden von der ausschreibenden Stelle
ebenfalls ausschließlich schriftlich über die elektronische
Vergabeplattform Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-
Württemberg erteilt. Mündliche Auskünfte und Erklärungen
haben keine Gültigkeit. Verbindlicher Bestandteil der
Ausschreibungsunterlagen werden nur die schriftlich übermittelten Antworten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp-karlsruhe.de
In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 135 und 160 Abs. 3
GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut
aufgeführt sind:
§ 160 Abs. 3, Antrag
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn
der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt
worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein,
wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
zulässig ist.