1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Euskirchen
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2.1.
Verfahren
Titel: Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen an die Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007
Beschreibung: Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen im Linienbündel "Stadtbus Euskirchen" als Gesamtleistung an die SVE.
Interne Kennung: 08-9001-26
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60130000 Personensonderbeförderung (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen. Die SVE wird im Rahmen der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 zur Abgabe folgender Verpflichtungserklärungen nach dem TVgG-NRW verpflichtet: -Verpflichtungserklärung nach § 2 Abs. 2 TVgG-NRW zur Entlohnung nach repräsentativen Tarifverträgen i.S.d. Anlage 1 zur RepTVVO vom 01.04.26. Die festgelegten Tarifverträge können unter der folgenden Verlinkung eingesehen werden: https://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV Außerdem hat der zukünftige Betreiber die Betriebsvorrichtungen (ZOB, Haltestellen, Kundencenter, Info-Punkt) vom derzeitigen Eigentümer gegen ein angemessenes, diskriminierungsfreies Entgelt anzupachten. A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge Gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Köln) zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Buslinien des Linienbündels „Stadtbus Euskirchen“ ausgelöst. Der Betrieb der Linien beginnt ab dem 01.01.2029. Die Laufzeiten der Genehmigungen werden für den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme harmonisiert. B. Vergabe als Gesamtleistung Die Vergabe der in dieser Vorabbekanntmachung aufgelisteten Linienverkehre ist als Gesamtleistung (Linienbündel) beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gem. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst würden (Vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG). C. Sonstige Hinweise Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG, 2014/23/EU, 2014/24/ EU und 2014/25/EU sowie der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabe- und Vertragsordnungen keine Anwendung finden. Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren: Zuständige Stelle: Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48128 Münster Tel: 0251 411-0 E-Mail: vergabekammer@brms.nrw.de Internetadresse: https://www.brms.nrw.de Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 8a Abs. 5 PBefG Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Art. 5 Abs. 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. § 8a Abs. 7 PBefG Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des GWB. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörden bleibt unberührt. § 160 (Einleitung, Antrag) GWB (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Abs. 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 (Informations- und Wartepflicht) GWB (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Abs. 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen 1. das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist oder 2. eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 (Unwirksamkeit) GWB (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Abs. 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB unter Berücksichtigung von Abs. 3 Satz 2, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Abs. 3 Satz 2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach §160 GWB, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Abs. 1 begehrt wird, unstatthaft. (3) Die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. (4) Abweichend von Abs. 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeinintereses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Linienbündel "Stadtbus Euskirchen" als Gesamtleistung an die Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) gem. Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007.
Beschreibung: Kernlinien 871 Marienhospital–Euskirchen, Bf–Memelstr. 872 Kessenich–Euskirchen, Bf–Theodor-Körner-Str. 873 Euskirchen, Bf–Schweinheim, Dorfplatz/Kirchheim, Steinbachtalsperre 874 Euskirchen, Bf–Kirchheim, Mitte 875 Euskirchen, Bf–Wüschheim Ergänzungslinien 865 Euskirchen, Bf–Oberwichterich 866 Euskirchen, Bf–Industriepark Am Silberberg (IPAS) 876 Euskirchen, Bf–Dom-Esch, Eschenruhe 877 Euskirchen, Bf–Kreuzweingarten, Münsterberg 878 Wißkirchen, Trotzenberg–Euskirchen, Bf Freizeitlinien 863 Euskirchen, Bf–Euskirchen, Peter-Simons-Str.–Euskirchen, Bf (Ringverkehr) 864 Euskirchen, Bf–Marienhospital–Euskirchen, Bf (Ringverkehr) 870 Euskirchen, Bf–Kirchheim–Wüschheim–Euskirchen, Bf (Ringverkehr) Hinweis: die Linien 863 und 864 sind mit Wirkung zum 14.12.25 durch Teilung der Linie 860 entstanden. Durch die Aufteilung auf 2 Linien ergibt sich eine eindeutige Unterscheidung der beiden Ringverkehre, die nur die Haltestelle Euskirchen, Bf gemeinsam haben. Schülerverkehr 731 Dom-Esch, Eschenruhe–Großbüllesheim, Grundschule 733 Wißkirchen, Trotzenberg/Elsig, Kirche–Euskirchen, Finanzamt 734 Wißkirchen, Trotzenberg–Euskirchen, Bf 735 Roitzheim, Mitte–Kuchenheim, Grundschule 736 Rheder, Diamantstr.–Kirchheim, Grundschule 737 Niederkastenholz–Flamersheim, Grundschule 738 Billig–Wißkirchen, Grundschule Hinweis: die Linien des Schülerverkehrs unterliegen häufigen Änderungen und werden darüber hinaus ggfls. zu den Schuljahreswechseln an die geänderten Schulverkehrsbedürfnisse angepasst. Bedarfsverkehr 890 Anrufsammeltaxi im gesamten Stadtgebiet Die aktuell geltenden Fahrpläne können der folgenden Verlinkung entnommen werden: https://www.sveinfo.de/mobilitaet/fahrplanauskunft/liniennetzplaene/%20 Spezifikationen: Die folgenden Anforderungen sind mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbunden (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2, § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG). Soweit der Nahverkehrsplan der Stadt Euskirchen (Fortschreibung vom 15.12.15) weitergehende Anforderungen enthält, sind diese zusätzlich einzuhalten. Der Nahverkehrsplan kann unter der nachfolgenden Verlinkung abgerufen werden: http:/www.euskirchen.de/fileadmin./user_upload/stadtinfo/nahverkehrsplan.pdf Hinweis: Das Nahverkehrskonzept der Stadt Euskirchen befindet sich derzeit in Aktualisierung. Es gilt die jeweils gültige Fassung. -Angebotsstruktur: s. Nahverkehrsplan 2015, Ziff. 5.1 (Standards zur Angebotsstruktur), S. 56 – 58 -Erschließungsqualität: s. Nahverkehrsplan 2015, Ziffer 5.2 (Standards zur Erschließungsqualität), S. 58 Mindestanforderungen an den Fahrplan: s. Nahverkehrsplan 2015, Ziffer 5.3 (Standards zur Bedienungsqualität), S. 59-60 und 5.4 (Standards zur Verbindungsqualität), S. 60-62 -Anforderungen an das Beförderungsentgelt: Anwendung des jeweils gültigen Tarifs des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (derzeit Rheinlandtarif) einschl. Übergangstarifen. s. Nahverkehrsplan 2015, Ziffer 3.10 (Marketing und Tarif), S. 46 – 47 -Mindestanforderungen an die Fahrzeuge: Linien 863-866, 870–878: Erdgasbusse mit Niederflurtechnik, ausklappbare Rampe für Rollstühle, Abgasnorm Euro 6. bzw. der zum Zeitpunkt der Beschaffung gültigen EU-Normen und Emissionsgrenzwerte. Alternativ können elektrisch angetriebene Fahrzeuge eingesetzt werden, die ansonsten über dieselbe Fahrzeugausstattung verfügen. Fahrgastzählanlage in den Fahrzeugen, damit die aktuellen Fahrgastzahlen ermittelt werden können. Weitere Anforderungen s. Nahverkehrsplan 2015, Ziffer 5.5 (Fahrzeugstandards), S. 62 – 66. Soweit das Fahrgastaufkommen es zulässt, können kleinere Fahrzeuge mit mindestens 14 Sitzplätzen und mindestens 8 Stehplätzen eingesetzt werden. Linien 731, 733-738: Anforderungen s. Nahverkehrsplan 2015, Ziffer 5.5 (Fahrzeugstandards), S. 62 – 66. Alternativ können elektrisch angetriebene Fahrzeuge eingesetzt werden, die ansonsten über dieselbe Fahrzeugausstattung verfügen. Soweit das Fahrgastaufkommen es zulässt, können kleinere Fahrzeuge mit mind. 14 Sitzplätzen und mind. 8 Stehplätzen eingesetzt werden. -Fahrpersonal: s. Nahverkehrsplan 2015, Ziffer 5.7 (Standards für Fahr- und Servicepersonal), S. 68 – 69 Das Fahrpersonal muss über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen (mind. Niveau B2) damit Auskünfte und Haltestellendurchsagen bei Ausfall der digitalen Haltestellenansage gegeben werden können. -Leitstelle: Es ist eine Leitstelle während der Betriebszeiten der Stadtbusse vorzuhalten und zu besetzen. -Betriebshof: Es ist ein Betriebshof vorzuhalten, bei dem im Sinne der dauerhaften Gewährleistung des ÖPNV die Einsatzzeiten der Busse binnen 30 Min. sichergestellt sind. -Tankstelle: Erdgastankstelle Tankstelle mit einer 98%igen Verfügbarkeit, Anschluss an das öffentliche Mitteldrucknetz, 2 Zapfpunkte in der Servicestraße des Verkehrsunternehmens; max. Zuleitung zur Servicehalle vom möglichen Aufstellort der Kompressoren ca. 50m Bei einem Einsatz von batterieelektrisch angetriebenen Bussen ist mind. für jeden eingesetzten Bus ein Ladepunkt auf dem Betriebshof vorzusehen. -Fahrpersonalvergütung: Anwendung mind. der vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Anlage 1 zur RepTVVO vom 27.04.21 festgelegten repräsentativem Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße. Die Tarifverträge können unter der folgenden Verlinkung eingesehen werden: https://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV -Haltestellen und zentraler Busbahnhof: s. Nahverkehrsplan 2015, Ziffer 5.6 (Haltestellenstandards), S. 66-67. -Beschwerdemanagement: Betrieb eines Beschwerdemanagementsystems. Betrieb eines KundenCenters in einer Entfernung von max. 200m zum ZOB, montags-freitags von 07:00 –18:30 Uhr sowie samstags von 08:00 -13:30 Uhr. Einrichtung und Betrieb einer externen Vorverkaufsstelle auf dem ZOB. Mitwirkung im VRS und seinen Gremien; Beitritt in den Kooperationsvertrag und den Einnahmeaufteilungsvertrag des VRS.
Interne Kennung: 08-9001-26
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60130000 Personensonderbeförderung (Straße)
Menge: 1 700 000 Kilometer
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Euskirchen
Postleitzahl: 53879
Land, Gliederung (NUTS): Euskirchen (DEA28)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2029
Laufzeit: 120 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Euskirchen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Stadt Euskirchen
Registrierungsnummer: 053660016016-31001-64
Abteilung: Fachbereich 8 - Tiefbau und Verkehr
Postanschrift: An der Vogelrute 1
Stadt: Euskirchen
Postleitzahl: 53879
Land, Gliederung (NUTS): Euskirchen (DEA28)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Kuballa
Telefon: +49 225114290
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 73785823-ef59-40b9-bd55-98368a262042 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 15/10/2026 09:46:15 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 717923-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 201/2026
Datum der Veröffentlichung: 16/10/2026