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1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: BITMARCK GmbH
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: TI-M ePA Client Weiterentwicklung PTV 1.1.2
Beschreibung: Die BITMARCK GmbH („BITMARCK“) hat (seinerzeit noch als BITMARCK Service GmbH) einen EVB-IT Systemvertrag zur Erstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft einer von der gematik GmbH („gematik“) zugelassenen elektronischen Patientenakte („ePA“) entsprechend dem gesetzlichen Leitbild als Gesamtsystem sowie anschließenden Systemservice unionsweit ausgeschrieben und am 28. Juni 2019 die Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH („RISE“) bezuschlagt. Die Krankenkassen sind seit 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten (der nicht fristgerecht widersprochen hat) eine von der gematik zugelassene ePA zur Verfügung zu stellen. Nach §§ 325 Abs. 1, 326 SGB V müssen Anbieter von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur („TI“) über die nach § 325 Abs. 1 SGB V erforderliche Zulassung verfügen, bevor sie die TI nutzen. Gem. § 325 Abs. 2 SGB V lässt die gematik die Komponenten und Dienste der TI auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die gematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität von Komponenten und Diensten der TI auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien (§ 325 Abs. 3 S. 1 SGB V). Diese Prüfkriterien sind technische Festlegungen gem. § 311 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die durch die gematik erstellt und vorgeschrieben werden (vereinfachend: „Spezifikationen“) Diese Spezifikationen enthalten einerseits Vorgaben für die eingesetzten TI-Produkte (sog. „Produkttypversionen“). Die Spezifikationen sind jedoch nicht statisch, sondern neue Versionen zu den Produkttypversionen werden fortlaufend durch die gematik angepasst und im Wege von Releases, die mehrere Neuversionierungen von unterschiedlichen Produkttyp- und Anbietertypversionen bündeln, veröffentlicht. Dem ePA-Gesamtsystem wurde nach einer vorausgegangenen Auftragsänderung das TI-Messenger ePA Clientmodul („TI-M ePA Client“) sowie das Rezept-Clientmodul bzw. E-Rezept-FdV („eRP-FdV“) hinzugefügt und es wurde damit zum Gesamtsystem TI-App ausgebaut. Der Begriff „Gesamtsystem TI-App“ beschreibt dasjenige Gesamtsystem, welches aufgrund des ePA-Systemvertrags entstanden ist und das aus dem ePA Gesamtsystem hervorgegangen ist. Der Begriff „TI-App“ beschreibt dabei das Produkt, welches die BITMARCK ihren Kunden zur Verfügung stellt. Bestandteile der TI-App sind weitere Komponenten, z. B. der sIDP, E-Rezept-Fachdienst und TIM Fachdienst ePA, die ihrerseits nicht Bestandteil des Gesamtsystems TI-App bzw. vormals ePA-Gesamtsystems sind, da sie nicht Bestandteil des ePA-Systemvertrags sind. RISE wird durch diese Auftragsänderung verpflichtet, das aktuelle Gesamtsystem TI-App an eine neue gematik-Spezifikation, veröffentlicht am 03.03.2026 (gemProdT_TI-M_Client_ePA_PTV_1.1.2-1_V1.0.0), gemäß fachlicher Abstimmung mit der BITMARCK sowie Kassenanforderungen anzupassen/auszugestalten.
Kennung des Verfahrens: 9a4b5548-bdcb-441d-8e3b-fdc447023106
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software, 72212100 Entwicklung von branchenspezifischer Software
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: TI-M ePA Client Weiterentwicklung PTV 1.1.2
Beschreibung: Die BITMARCK GmbH („BITMARCK“) hat (seinerzeit noch als BITMARCK Service GmbH) einen EVB-IT Systemvertrag zur Erstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft einer von der gematik GmbH („gematik“) zugelassenen elektronischen Patientenakte („ePA“) entsprechend dem gesetzlichen Leitbild als Gesamtsystem sowie anschließenden Systemservice unionsweit ausgeschrieben und am 28. Juni 2019 die Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH („RISE“) bezuschlagt. Die Krankenkassen sind seit 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten (der nicht fristgerecht widersprochen hat) eine von der gematik zugelassene ePA zur Verfügung zu stellen. Nach §§ 325 Abs. 1, 326 SGB V müssen Anbieter von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur („TI“) über die nach § 325 Abs. 1 SGB V erforderliche Zulassung verfügen, bevor sie die TI nutzen. Gem. § 325 Abs. 2 SGB V lässt die gematik die Komponenten und Dienste der TI auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die gematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität von Komponenten und Diensten der TI auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien (§ 325 Abs. 3 S. 1 SGB V). Diese Prüfkriterien sind technische Festlegungen gem. § 311 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die durch die gematik erstellt und vorgeschrieben werden (vereinfachend: „Spezifikationen“) Diese Spezifikationen enthalten einerseits Vorgaben für die eingesetzten TI-Produkte (sog. „Produkttypversionen“). Die Spezifikationen sind jedoch nicht statisch, sondern neue Versionen zu den Produkttypversionen werden fortlaufend durch die gematik angepasst und im Wege von Releases, die mehrere Neuversionierungen von unterschiedlichen Produkttyp- und Anbietertypversionen bündeln, veröffentlicht. Dem ePA-Gesamtsystem wurde nach einer vorausgegangenen Auftragsänderung das TI-Messenger ePA Clientmodul („TI-M ePA Client“) sowie das Rezept-Clientmodul bzw. E-Rezept-FdV („eRP-FdV“) hinzugefügt und es wurde damit zum Gesamtsystem TI-App ausgebaut. Der Begriff „Gesamtsystem TI-App“ beschreibt dasjenige Gesamtsystem, welches aufgrund des ePA-Systemvertrags entstanden ist und das aus dem ePA Gesamtsystem hervorgegangen ist. Der Begriff „TI-App“ beschreibt dabei das Produkt, welches die BITMARCK ihren Kunden zur Verfügung stellt. Bestandteile der TI-App sind weitere Komponenten, z. B. der sIDP, E-Rezept-Fachdienst und TIM Fachdienst ePA, die ihrerseits nicht Bestandteil des Gesamtsystems TI-App bzw. vormals ePA-Gesamtsystems sind, da sie nicht Bestandteil des ePA-Systemvertrags sind. RISE wird durch diese Auftragsänderung verpflichtet, das aktuelle Gesamtsystem TI-App an eine neue gematik-Spezifikation, veröffentlicht am 03.03.2026 (gemProdT_TI-M_Client_ePA_PTV_1.1.2-1_V1.0.0), gemäß fachlicher Abstimmung mit der BITMARCK sowie Kassenanforderungen anzupassen/auszugestalten.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software, 72212100 Entwicklung von branchenspezifischer Software
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Die angegebenen Auftrags- und Änderungswerte sind fiktiv und sollen lediglich deutlich machen, dass der EU-Schwellenwert überschritten ist. Die Veröffentlichung der tatsächlichen Auftrags- und Änderungswerte unterbleibt gem. § 39 Abs. 6 VgV. Die Obergrenze gem. § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB ist eingehalten. Der ursprüngliche Auftragswert wird durch die Änderung um nicht mehr als 50 Prozent erhöht.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 135 Abs. 1 GWB: Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1.gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. § 135 Abs. 2 S. 2 und 3 GWB: Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft. § 135 Abs. 3 S. 2 GWB: Die Bekanntmachung [...] muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: BITMARCK GmbH
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: BITMARCK GmbH
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge: 216 000,00 EUR
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH
Angebot:
Kennung des Angebots: TEN-001
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001
Wert des Angebots: 216 000,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: CON-0001
Datum des Vertragsabschlusses: 07/10/2026
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: BITMARCK GmbH
7. Änderung
7.1.
Änderung
Kennzeichnung der vorherigen Vertragsvergabebekanntmachung: 353002-2019
Identifikator des geänderten Vertrags: CON-0001
Grund für die Änderung: Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen werden konnten, erforderlich.
Beschreibung: Der zwischen BITMARCK und RISE geschlossene EVB-IT Systemvertrag unterliegt seit Anbeginn dem Einfluss äußerer, außerhalb des Vertrags liegender Umstände. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass für die Komponenten der ePA, Produktzulassungen der gematik erforderlich sind, ebenso wie für das eRP-FdV sowie den TI-M ePA Client. Das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis steht daher geradezu symptomatisch für den Umstand, dass langwierige öffentliche Aufträge innerhalb eines hochregulierten Umfelds oftmals in besonders hohem Maße an sich ändernde Gegebenheiten flexibel angepasst werden müssen. Der zwischen BITMARCK und RISE im Juni 2019 geschlossene Vertrag zur Erstellung und Herbeiführung der ePA unterliegt damit den sich stetig wandelnden Spezifikationsvorgaben der gematik. Die zum Zeitpunkt der EU-Bekanntmachung geltende gematik-Spezifikation (Versionsstand vom 19. Februar 2019 – Release 3.0.0-2) sowie die im Laufe des Ausschreibungsverfahren veröffentlichte gematik-Spezifikation (Versionstand vom15. Mai 2019 – Release 3.1.0) sind letztendlich auch durch die neuen Spezifikationen fortgeschrieben worden, wodurch sich die Anforderungen nach Vertragsschluss geändert haben. Dabei ist die gematik Spezifikation zum TI-M ePA Client für das Gesamtsystem TI-App relevant. Die ePA (bestehend u.a. aus ePA-FdV und ePA-Aktensystem) und der TI-M ePA Client sind grundsätzlich eigenständige, getrennte gematik Zulassungsobjekte. Der TI-M ePA Client ist aber nach den gematik-Vorgaben in das ePA-FdV zu integrieren. Die gematik gibt konkrete Ausgestaltungen nicht feingranular vor, sodass die Parteien sich zusätzlich fachlich darüber verständigt haben, wie bzw. mittels welcher konkreten zusätzlichen Anpassungsleistungen das aktuelle Gesamtsystem TI-App an die obige gematik Spezifikation angepasst und verbleibende Ausgestaltungsspielräume ausgestaltet werden sollen. Die Herrschaft für die Aktualisierung und Fortschreibung der Spezifikationsunterlagen lag und liegt durchgängig von Gesetzes wegen allein bei der gematik. Wie die konkreten Anforderungen der gematik an die ePA, E-Rezept und TI-M ePA Client weiterentwickelt werden, war aber weder zum Zeitpunkt der EU-Bekanntmachung noch zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlung ersichtlich. Soweit sich Anpassungsleistungen auf Kassenanforderungen zurückführen lassen, greift § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB. DIe Anpassungen sind erforderlich, um den übergeordneten vertraglichenZweck überhaupt erreichen zu können. Denn der Gesamterfolg des Projekts, den bei den Kunden der BITMARCK Versicherten eine TI-App bereitzustellen, hängt auch von der Userakzeptanz der Enduser/Versicherten sowie des Kundennutzen ab. Es entsprach dem ursprünglichen Beschaffungsziel, den Versicherten jeweils ein Gesamtsystem TI-App zur Verfügung zu stellen, welches hinsichtlichder Userakzeptanz/usability und des Kundennutzen dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Konsequenz einer Nichtumsetzung der Kassenanforderungen wäre, dass die Versicherten bzw. deren Kassen die Verwendbarkeit des Produkts TI-App in Frage stellen, da die usability und/oder Kassennutzen hinter den Kassenanforderungen zurückbleibt. Mit der Umsetzung der Kassenanforderungen verfolgt die BITMARCK den Zweck, die usability und den Kundennutzen des Produkts zu erhöhen. Es wäre technisch unmöglich sein, diese weiteren Anpassungsleistungen aus dem Gesamtsystem TI-App herauszulösen und von einem Dritten erbringen zu lassen aufgrund von fehlenden Bearbeitungsrechten zur Anpassung des Quellcodes des vorbestehenden Teils TI-M ePA Client sowie fehlendem Know-How zum Produkt RISE TI-M ePA Client und erhöhten Sicherheitsrisiken bei Leistungserbringung durch einen Dritten.
7.1.1.
Änderung
Beschreibung der Änderungen: Beschafft werden bislang nicht geschuldete Leistungen zur Anpassung des Gesamtsystems TI-App an die neue gematik Spezifikation gemäß der fachlichen Verständigung zwischen BITMARCK und RISE sowie Anpassung aufgrund von Kassenanforderungen.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: BITMARCK GmbH
Registrierungsnummer: HRB 20680
Postanschrift: Kruppstraße 64
Stadt: Essen
Postleitzahl: 45145
Land, Gliederung (NUTS): Essen, Kreisfreie Stadt (DEA13)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Dr. Benjamin Wübbelt; Bird & Bird LLP, Düsseldorf
Telefon: +49 21120056237
Fax: +49 21120056011
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH
Registrierungsnummer: t: +43 19049007
Postanschrift: Concorde Business Park F
Stadt: Schwechat
Postleitzahl: 2320
Land, Gliederung (NUTS): Wiener Umland/Südteil (AT127)
Land: Österreich
Telefon: +43 19049007
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0001
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes
Registrierungsnummer: Leitweg-ID: 991-02380-92
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Str. 16
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49 228 9499-0
Fax: +49 228 94 99-163
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: c8feb1f6-0267-46e3-9c4c-e4b6ba3ed5f3 - 01
Formulartyp: Auftragsänderung
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung der Auftragsänderungen
Unterart der Bekanntmachung: 38
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/10/2026 11:20:22 (UTC+00:00) Westeuropäische Zeit, GMT
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 701992-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 197/2026
Datum der Veröffentlichung: 12/10/2026