2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXP4YUJM2LG# Datenschutzhinweise Die vom Bieter abgegeben personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Im Rahmen der vergabrechtlichen Informations- und Bekanntmachungspflichten (§134 GWB, §18 EU Abs. 3 VOB/A etc.) werden personenbezogene Angaben veröffentlicht. Bei der Abgabe des Angebotes über die Vergabeplattform ist zu berücksichtigen, dass aufgrund einer gegebenenfalls großen Datenmenge eine vollständige Übertragung des Angebotes längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Es ist daher vom Bieter ausreichend Zeit für das Hochladen des Angebotes auf die Vergabeplattform einzukalkulieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für die elektronische Abgabe des Angebotes über die Vergabeplattform ein kostenloses Tool erforderlich ist, welches eine separate Installation notwendig macht. Es wird deshalb empfohlen, rechtzeitig vor Ablauf der Abgabefrist für das Angebot die Übermittlung des Angebots zu testen. Bei technischen Problemen und Fragen in diesem Zusammenhang sind auf der Vergabeplattform weitergehende Informationen und Kontaktmöglichkeiten zum Support benannt. Antworten zu Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Vergabeunterlagen, welche sämtliche Bieter betreffen, werden vom Auftraggeber auf der Vergabeplattform gemäß der Auftragsbekanntmachung zur Verfügung gestellt. Für die Abgabe des Angebots ist jeweils die aktuellste Version der auf der Vergabeplattform eingestellten Vergabeunterlagen maßgebend. Die Bieter müssen daher sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Angebots prüfen, ob seitens des Auftraggebers zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt oder Bieterfragen beantwortet wurden, welche für Abgabe des Angebotes zu beachten sind. Die Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgt über die Vergabeplattform gemäß Auftragsbekanntmachung. Jeder Bieter ist verpflichtet, sich über die Vergabeplattform regelmäßig und selbstständig über zur Verfügung gestellte, geänderte oder zusätzliche Dokumente und Beantwortungen von Bieterfragen zu informieren, unabhängig davon, ob er von der Vergabeplattform zusätzlich automatisch generierte Benachrichtigungsmails an seine hinterlegte Mail-Adresse erhält oder nicht. Nachrichten gelten mit Einstellung auf der Vergabeplattform und nicht erst mit Erhalt einer Benachrichtigungsmail als zugegangen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäi-schen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäi-schen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäi-schen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Betrug: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Korruption: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäi-schen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Zahlungsunfähigkeit: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäi-schen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung. Mit dem Angebot Nachweis - zunächst durch vorläufige Eigenerklärung gemäß -, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe bekannt sind. Die vorläufige Eigenerklärung kann durch Einreichung des Formblattes 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäi-schen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben mittels Mitteilung der Zertifizie-rungsnummer, unter der der Bewerber im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) eingetragen ist. Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gemäß den vorstehenden Ausführungen der Nachweis durch vorläufige Eigenerklärung und auf gesondertes Verlangen zusätzlich durch Vorlage ergänzende Bescheinigungen gemäß § 48 Abs. 4 bis 6 VgV zu erbringen.