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1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Böblingen
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Calw
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Tübingen
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Landkreisen Böblingen, Calw und Tübingen; Linienbündel BB11 „Oberes Gäu“ im offenen Verfahren.
Beschreibung: Vgl. Abschnitt 2.1.4. und 5.1.
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A) Der Landkreis Böblingen beabsichtigt, gemeinsam mit den Landkreisen Calw und Tübingen, als federführende Behörde im Wege eines offenen Verfahrens nach VgV einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels BB11 „Oberes Gäu“ zu vergeben. Soweit unter Abschnitt 2.1. als Verfahrensart „Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)“ angegeben wurde, ist das nur erfolgt, weil das offene Verfahren nach VgV nicht ausgewählt werden konnte. B) Diese Vorinformation löst NOCH NICHT die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG aus. Es erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Wege der Berichtigung eine Ergänzung dieser Vorinformation um die Anforderungen an die Verkehrsdienste gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Erst durch diese Berichtigung wird dann die Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ausgelöst. Eventuelle eigenwirtschaftliche Anträge können daher erst nach Veröffentlichung dieser ergänzenden Vorinformation gestellt werden. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der in Abschnitt 5.1. genannten Linien ist zu dem in Abschnitt 5.1.3. genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Landkreise gehen aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht der Landkreise bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C) Vergabe als Gesamtleistung Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge. D) Anforderungen an die Verkehrsdienste: Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in den Regelungen der Nahverkehrspläne (Landkreis Böblingen abrufbar unter https://www.lrabb.de/start/Service+_+Verwaltung/Nahverkehrsplan+_+Linienbuendelungskonzept.html ; Landkreis Calw abrufbar unter https://www.kreis-calw.de/Service-Verwaltung/Verwaltung/Dezernate-und-Abteilungen/Dezernat-3-Infrastruktur/Mobilit%C3%A4t-und-%C3%96PNV/index.php?La=1&object=tx,2442.7324.1&kat=&kuo=2&sub=0 ; Landkreis Tübingen abrufbar unter https://www.kreis-tuebingen.de/bauen_verkehr/verkehr/oepnv ); den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVS (abrufbar unter: https://www.vvs.de/fileadmin/3_Tickets_und_Abos/VVS-Gemeinschaftstarif.pdf ); den Regelungen des Gemeinschaftstarifs der Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw mbH (VGC) in der jeweils gültigen Fassung (abrufbar unter: https://www.vgc-online.de/tickets-tarif/tarifbedingungen [VGC-Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen],[VGC-Tarifbestimmungen Deutschlandticket], [VGC-Tarifbestimmungen Jugendticket]); den Tarifbestimmungen des Verkehrsverbunds Neckar-Alb-Donau GmbH in der jeweils gültigen Fassung (naldo; abrufbar unter https://www.naldo.de/tarifbestimmungen-ticketshops/ [Tarifbestimmungen]; den Standards der Verbundlandkreise des VVS (einschließlich Anlagen) mit Ausnahme der Haltestellen in den Landkreisen Tübingen und Calw, hinsichtlich der Haltestellen im Landkreis Tübingen den Vorgaben in Kapitel 3.8 des Nahverkehrsplans des Landkreises Tübingen, hinsichtlich der Haltestellen im Landkreis Calw den Vorgaben im Haltestellenleitfanden für die Bushaltestellen im VGC-Gebiet und den Fahrplänen angegeben (VVS-Standards, Haltestellenleitfaden der VGC und derzeitige Fahrpläne abrufbar unter https://www.lrabb.de/landratsamt/Service+_+Verwaltung/ihr-anliegen/ausschreibungen_oepnv?QUERYSTRING=Ausschreibungen%20%C3%96PNV [Standards der künftigen Busverkehre der Verbundlandkreise] und [Linienbündel 11 – Verkehrsraum „Oberes Gäu“] , auf welche diese Vorabbekanntmachung verweist. Die zukünftigen Fahrpläne stehen derzeit noch nicht zur Verfügung. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt mittels Änderungsbekanntmachung bekanntgegeben. Erst dann wird die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge ausgelöst. Zur Orientierung werden die derzeitigen Fahrpläne veröffentlicht. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Diese Vorinformation und die in Bezug genommenen Dokumente enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Die Aufgabenträger begrüßen es, wenn die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in den in Bezug genommenen Dokumente angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Für eigenwirtschaftliche Antragssteller gilt im Übrigen folgendes: Aus Sicht der Landkreise ist es wünschenswert, dass mit dem eigenwirtschaftlichen Antrag der Einsatz von sauberen Fahrzeugen zugesichert wird. Das Unternehmen kann auch darüber hinausgehen und den Einsatz von emissionsfreien Fahrzeugen zusichern. Werden mehrere eigenwirtschaftlichen Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmens danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet (§13 Abs. 2b PBefG). Dabei ist wegen § 1a PBefG auch der Einsatz von sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen von Bedeutung. Denn im Genehmigungsverfahren sind auch die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. E) Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, (Hausanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Kapellenstraße 17, 76131 Karlsruhe; Postanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe; Telefon: 0721/926-8730; E-Mail: Vergabekammer@rpk.bwl.de) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit). F) Markt- und Bedarfsanalyse, Verhältnismäßigkeit: Im Rahmen der Nahverkehrsplanfortschreibungen wurden die örtlichen Betreiber zu ihrem Interesse an der Bereitstellung der Dienste im Rahmen eines freien Marktzugangs konsultiert. Ergebnis ist, dass ohne öffentliche Finanzierung kein ausreichendes Verkehrsangebot möglich ist. Betreibern wird innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Möglichkeit eingeräumt, den Verkehr kommerziell (eigenwirtschaftlich) anzubieten (vgl. Ziff. 2.1.4 Buchst. B). Die Leistung wird als Gesamtleistung vergeben; die ausreichende Verkehrsbedienung kann nicht nur über eine Allgemeine Vorschrift finanziert werden, weil das nur den Ausgleich eines Höchsttarifs ermöglichen würde. Eine Allgemeine Vorschrift ist daher zur Finanzierung des erforderlichen Angebotsumfang und der Angebotsqualität ungeeignet, weshalb ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu vergeben ist.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in den Landkreisen Böblingen, Calw und Tübingen im Linienbün-del BB11 „Oberes Gäu“
Beschreibung: Die Landkreise beabsichtigen als Aufgabenträger und zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 774, 774A, 777, 778, 790, N70 und X77. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind in den in Bezug genommenen Dokumenten (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 1.470.000 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Nach Ziff. 5.1.3 wird der Vertrag eine Laufzeit von 137 Monaten haben. Der Vertrag kann auf eine Gesamtvertragslaufzeit von maximal 15 Jahren, mithin um 43 Monate, verlängert werden, wenn dies aufgrund von erheblichen Investitionen in das Rollmaterial zur Amortisation erforderlich werden sollte. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird klare, genaue und eindeutige Regelungen für die Voraussetzungen der Verlängerung enthalten. Bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren, muss der Genehmigungsinhaber der Genehmigungsbehörde Investitionen in das Rollmaterial nachweisen, die sich in der bisherigen Laufzeit nicht amortisieren können. Die Landkreise behalten sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Die Landkreise kommen mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Böblingen (DE112)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Calw (DE12A)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Tübingen, Landkreis (DE142)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/08/2028
Laufzeit: 137 Monate
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD))
Die Rechtsgrundlage für CVD, um den anzuwendenden Typ von Vergabeverfahren festzulegen: Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Böblingen
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Böblingen
Registrierungsnummer: DE 145 047 086
Abteilung: Stabstelle Nachhaltige Mobilität (Dez. 3.01)
Postanschrift: Parkstraße 16
Stadt: Böblingen
Postleitzahl: 71304
Land, Gliederung (NUTS): Böblingen (DE112)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Abteilung Stabstelle Nachhaltige Mobilität (Dez. 3.01)
Telefon: +4970316632517
Fax: +49703166391449
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Calw
Registrierungsnummer: 2350000
Abteilung: Mobilität und ÖPNV
Postanschrift: Vogteistr. 42-46
Stadt: Calw
Postleitzahl: 75365
Land, Gliederung (NUTS): Calw (DE12A)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Abteilung Mobilität und ÖPNV
Telefon: +497051 160 360
Fax: +497051 795 360
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Tübingen
Registrierungsnummer: 08416-A1978-25
Abteilung: Abteilung 43 Verkehr und Straßen
Stadt: Tübingen
Postleitzahl: 72072
Land, Gliederung (NUTS): Tübingen, Landkreis (DE142)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Abteilung 43 Verkehr und Straßen
Telefon: +49 70712074325
Fax: +49 70712074355
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 8d45ae76-9c2f-4589-9667-ca5dd22cb888 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 22/09/2026 09:02:18 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 657005-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 184/2026
Datum der Veröffentlichung: 23/09/2026