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Deutschland – Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen – Unterstützung bei der Erarbeitung des neuen Abfallwirtschaftsplans für NRW - Teilplan für die Bereiche Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle

518915-2026 - Wettbewerb
Deutschland – Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen – Unterstützung bei der Erarbeitung des neuen Abfallwirtschaftsplans für NRW - Teilplan für die Bereiche Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle
OJ S 142/2026 27/07/2026
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW
Rechtsform des Erwerbers: Regionale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Umweltschutz

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Unterstützung bei der Erarbeitung des neuen Abfallwirtschaftsplans für NRW - Teilplan für die Bereiche Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle
Beschreibung: Unterstützung bei der Erarbeitung des "Abfallwirtschaftsplans - Teilplan für die Bereiche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle" Einführung/Ausgangslage Hintergrund Abfallwirtschaftspläne stellen eine zentrale Planungsgrundlage der Bundesländer zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und zur Umsetzung der Abfallhierarchie dar. Sie enthalten unter anderem Informationen zu Rechtsgrundlagen sowie zu Art, Menge, Ursprung und Verbleib der Abfälle. Sie stellen die Entsorgungsstruktur und zu Grunde liegende Leitprinzipien dar und benennen Ziele und Maßnahmen zur Förderung der Abfallhierarchie, insbesondere der Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings. Zudem werden in Abfallwirtschaftsplänen die Abfallmengen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren prognostiziert und der Anlagenbestand wird mit dem künftigen Bedarf verglichen. Der derzeitige "Abfallwirtschaftsplan - Teilplan (AWP - TP) Siedlungsabfälle" des Landes Nordrhein-Westfalen wurde im April 2016 im Ministerialblatt veröffentlicht und wurde im März 2023 durch eine Technische Ergänzung an neue Anforderungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) an Abfallwirtschaftspläne angepasst. Da mehrere Inhalte des "AWP - TP Siedlungsabfälle" nicht mehr aktuell sind, ist dieser jetzt für den Planungszeitraum bis 2038 fortzuschreiben. Ergänzt werden soll der TP Siedlungsabfälle um den Bereich der Bau- und Abbruchabfälle, sodass ein integrierter Teilplan für die Bereiche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle erstellt wird. Ziele Mit der Erstellung des "AWP - TP Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle" soll die Entsorgungssicherheit in NRW gesichert, dokumentiert und die Umsetzung der Abfallhierarchie gestärkt werden. Vorgaben zur Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG) sowie im Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG) enthalten. Gemäß § 30 KrWG müssen Abfallwirtschaftspläne unter anderem die folgenden Aspekte darstellen: - Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung, - getroffene Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung, - erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich einer Bewertung der Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung zur Zielerreichung sowie - Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, erforderlich sind. Außerdem ist eine Prognose mit Blick auf die zu erwartenden Entwicklungen des Abfallaufkommens und des zukünftigen Bedarfs an Abfallentsorgungsanlagen in NRW für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zu erstellen. Darüber hinaus müssen Abfallwirtschaftspläne Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art enthalten. Zusätzlich müssen Abfallwirtschaftspläne geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben enthalten, in Bezug auf a) die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und b) die Siedlungsabfälle, die energetisch verwertet oder beseitigt werden. Ein Überblick über alle erforderlichen Inhalte von Abfallwirtschaftsplänen findet sich zudem in § 30 KrWG. Bei der Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen sind gemäß § 31 KrWG die Gemeinden und die Landkreise sowie ihre jeweiligen Zusammenschlüsse und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen. Außerdem sind die Abfallwirtschaftspläne zwischen den Bundesländern abzustimmen und die Öffentlichkeit ist gemäß § 32 KrWG zu beteiligen. Im Rahmen dieses Auftrags soll das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) bei der Ausarbeitung bestimmter Inhalte des "AWP - TP Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle" und bei der Durchführung des Beteiligungsverfahrens unterstützt werden.
Kennung des Verfahrens: 58655387-36f0-4c08-819d-0e187cc33913
Interne Kennung: 26/012
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros, 71350000 Wissenschaftliche und technische Dienstleistungen im Ingenieurwesen, 90000000 Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Emilie-Preyer-Platz 1
Stadt: Düsseldorf
Postleitzahl: 40479
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXS7YYMYT2AR92RD# Unterlagen, Erklärungen und Nachweise Sind für bestimmte Unterlagen, Erklärungen und Nachweise Formulare vorgesehen, müssen die entsprechenden Formulare verwendet werden. Die Formulare werden zum Ausfüllen als Datei auf dem Vergabemarktplatz NRW unter der Rubrik "Vom Unternehmen auszufüllende Dokumente" zur Verfügung gestellt. Die Formulare sind an den vorgesehenen Stellen elektronisch auszufüllen. Der Text der Formulare darf nicht abgeändert werden. Es sind zwingend alle geforderten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise sowie Formulare - soweit zutreffend - abzugeben. Fehlende Unterlagen, Erklärungen und Nachweise können zum Ausschluss des Angebotes aus dem Vergabeverfahren führen. Angebotspreis Der Angebotspreis ist jeweils für die einzelnen Positionen sowie als Gesamtpreis anzugeben und muss alle Leistungen einschließlich sämtlicher Auslagen und Nebenkosten (Personal-, Reise-, Sach- und Gemeinkosten) umfassen. Zusätzlich sind die jeweiligen Tagessätze des einzusetzenden Personals und dessen Zuordnung zu den einzelnen Aufgaben anzugeben. Zusätzlich zu bepreisen sind: - die Kosten pro zusätzlichem halbtägigen Workshop (nur Workshopteilnahme), - die Kosten pro zusätzlichem halbtägigen Workshop (inklusive Workshoporganisation, Moderation und Protokollierung) und - die Kosten für ein zusätzliches drei- bis sechsseitiges Diskussionspapier zur Workshopvorbereitung. Zu den Nettopreisen ist der gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer-Satz anzugeben, der für die Leistungen fällig wird. Hinweis zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder einzelfallbezogene Vertragsbedingungen des Bieters sowie Dritter ausgeschlossen sind. Soweit sich der Bieter auf eigene Vertragsbedingungen beruft, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebotes. Vertragsbestandteile Es gelten die in Ziff. 1 der Ergänzenden Vertragsbedingungen vereinbarten Vertragsbestandteile.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: § 124 Abs. 2 GWB Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn die Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) vorliegen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: § 123 GWB Absatz 1 Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Nr. 1 § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 123 GWB Absatz 1 Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Nr. 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, Nr. 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)
Betrug: § 123 GWB Absatz 1 Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Nr. 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Nr. 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Korruption: § 123 GWB Absatz 1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Nr. 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), Nr. 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), Nr. 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Nr. 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: § 123 GWB Absatz 1 Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Nr. 1 § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn Nr. 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder Nr. 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: § 124 GWB Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 1 das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: § 124 GWB Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 1 das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Zahlungsunfähigkeit: § 124 GWB Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 2 das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: § 124 GWB Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 2 das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: § 124 GWB Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 2 das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: § 124 GWB Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 4 der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: § 124 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 GWB Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 8.das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln

5. Los

5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Unterstützung bei der Erarbeitung des neuen Abfallwirtschaftsplans für NRW - Teilplan für die Bereiche Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle
Beschreibung: Der "AWP - TP Siedlungsabfälle- sowie Bau- und Abbruchabfälle" wird federführend vom MUNV erstellt. Die Datenbereitstellung erfolgt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK) sowie durch das Statistische Landesamt (IT.NRW). Zur Erstellung des "AWP - TP Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle" wird das MUNV durch die Auftragnehmerin unterstützt, die Teile des o.g. Prozesses in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber konkretisiert, ausarbeitet und verschriftlicht. Folgende Leistungen sind durch die Auftragnehmerin zu erbringen: a) Leistungsbaustein A: Erstellung der Zehnjahresprognosen für (1) Siedlungsabfälle sowie (2) Bau- und Abbruchabfälle hinsichtlich der Entwicklung des Abfallaufkommens und des zukünftigen Bedarfs an Abfallentsorgungsanlagen (z.B. Deponien, Siedlungsabfallverbrennungsanlagen) in NRW. Die beiden Prognosen für (1) Siedlungsabfälle sowie (2) Bau- und Abbruchabfälle sollen - jeweils auf Daten des Jahres 2025 basieren und den Prognosezeitraum bis 2038 abdecken und - jeweils die Entwicklung von zwei Szenarien beinhalten, die auf unterschiedlichen Grundannahmen - z.B. zur abfallwirtschaftlichen Entwicklung - beruhen. Die Auftragnehmerin stimmt sich zu Beginn der Projektlaufzeit mit dem Auftraggeber über die verwendete Methodik zur Prognoseerstellung ab. Daten (z.B. zu Abfallaufkommen, Deponiekapazitäten und Bevölkerung) für die Jahre bis 2025 sowie Bevölkerungsprognosen werden vom LANUK sowie von IT.NRW in digitaler Form bereitgestellt. Bei den Daten handelt es sich in Teilen um Rohdaten; also um Datentabellen aus denen die Auftragnehmerin in Abstimmung mit dem Auftraggeber die für die Prognose erforderlichen Daten ableitet bzw. auswählt. Zur Entwicklung der beiden Prognosen für Siedlungsabfälle sowie für Bau- und Abbruchabfälle führt die Auftragnehmerin zwei Workshops unter Beteiligung u.a. von Fachverwaltung, Verbänden und weiteren Experten durch (sollte ggf. ein zusätzlicher Workshop notwendig sein, wird der Auftraggeber dies frühzeitig der Auftragnehmerin mitteilen). Die Inhalte der Workshops werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin abgestimmt. Die Workshops können dazu dienen, weitere Hinweise zur Datengrundlage zu erhalten oder vorläufige Ergebnisse zu besprechen. Die Auftragnehmerin organisiert und protokolliert die Workshops in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die Moderation der Workshops wird gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmerin durchgeführt. b) Leistungsbaustein B: Entwicklung von Maßnahmenempfehlungen zur Umsetzung der Abfallhierarchie für die folgenden Abfallströme : - Sperrmüll, - Wertstoffe (d.h. Kunststoff, Holz, Glas, Metall, Papier, Textilien), - kritische Rohstoffe aus Elektroaltgeräten - Bau- und Abbruchabfälle Darüber hinaus sollen Maßnahmenempfehlungen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung (Littering) sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art entwickelt werden. Die empfohlenen Maßnahmen sollen insbesondere durch das Land NRW sowie durch die öffentlich-rechtlichen Entsorger (örE) bzw. die Kommunen umgesetzt werden können. Sie sollen in Form von fünf drei- bis sechsseitigen Diskussionspapieren als Word-Dokumente verschriftlicht werden, die u.a. als Vorbereitung für fünf Workshops zu abfallstromspezifischen Themen sowie zum Thema Littering dienen. An diesen Workshops nehmen neben Vertreter*innen der Landesverwaltung insbesondere Fachexpert*innen und Verbandsvertreter*innen teil. Der inhaltliche Zuschnitt der Diskussionspapiere wird zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin abgestimmt. Die Workshops finden im Dienstgebäude des MUNV statt und werden durch den Auftraggeber organisiert, durchgeführt und protokolliert. Die oben genannten fünf Diskussionspapiere sind in finaler, d.h. bereits mit dem Auftraggeber abgestimmter, Form dem Auftraggeber spätestens bis zu den folgenden Zeitpunkten vorzulegen: - ein Diskussionspapier bis zum 28. Februar 2027 - zwei weitere Diskussionspapiere bis zum 31. März 2027 - zwei weitere Diskussionspapiere bis zum 30. April 2027 c) Leistungsbaustein C: Entwicklung von Empfehlungen für geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben für die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung bei den folgenden Abfallströmen: - Restmüll, - Sperrmüll, - Wertstoffe (d.h. Kunststoff, Holz, Glas, Metall, Papier, Textilien), - Bio- und Grünabfälle, - kritische Rohstoffe aus Elektroaltgeräten sowie - Bau- und Abbruchabfälle Die Auftragnehmerin erstellt Empfehlungen zu entsprechenden Indikatoren und Zielen für Siedlungsabfälle, die energetisch verwertet oder beseitigt werden. d) Leistungsbaustein D: Unterstützung des Auftraggebers bei der Durchführung der Beteiligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 2 und § 32 KrWG. Insbesondere erstellt die Auftragnehmerin in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Synopse der Rückmeldungen aus dem Verfahren zur Beteiligung von Kommunen, Landkreisen, kreisfreien Städten, öffentlich-rechtlichen Entsorgern und allgemeiner Öffentlichkeit. Die Rückmeldungen aus dem Beteiligungsverfahren leitet das MUNV der Auftragnehmerin in digitaler Form zu. Zudem verfasst die Auftragnehmerin in Abstimmung mit dem Auftraggeber Vorschläge zur Einarbeitung der Rückmeldungen aus dem Beteiligungsverfahren in den AWP-Entwurf. Details zu dem konkreten Leistungsinhalt und den einzelnen Leistungsbausteinen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Interne Kennung: 26/012
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros, 71350000 Wissenschaftliche und technische Dienstleistungen im Ingenieurwesen, 90000000 Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Emilie-Preyer-Platz 1
Stadt: Düsseldorf
Postleitzahl: 40479
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 30/10/2026
Enddatum der Laufzeit: 31/10/2029
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben: Nicht erforderlich
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: ja
Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:other-sme#
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Formular Referenzliste Unternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind vom Bieter oder der Bietergemeinschaft Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge zu jedem der folgenden Eignungskriterien vorzulegen: 1. Erfahrungen im Bereich der Prognoseerstellung bei Themen mit Bezug zu Umweltpolitik oder mit Bezug zu Abfall-, Ressourcen- oder Umweltwirtschaft (mindestens zwei Referenzen) 2. Erfahrungen in der Politikberatung bei der Erstellung von Maßnahmenempfehlungen zur Umsetzung der Abfallhierarchie bei unterschiedlichen Abfallströmen (mindestens zwei Referenzen) 3. Erfahrungen im Bereich der Abfallwirtschaft und ihrer Strukturen in Nordrhein-Westfalen (mindestens eine Referenz) Nachweise darüber sind im Formular "Referenzliste Unternehmen" anzugeben. Die geforderten Referenzen müssen unter Angabe des jeweiligen Auftraggebers und Auftragswertes Leistungen beinhalten, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind und in den letzten fünf Jahren, d.h. vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2026 vollständig (Beginn und Ende) erbracht wurden (gemäß Formular "Referenzliste Unternehmen"). Mit einer Referenz können auch mehrere Eignungsanforderungen belegt werden. Die vollständig erbrachten Leistungen, die als Referenz genutzt werden sollen, können aus einem Projekt/Vertrag stammen, das/der insgesamt noch nicht abgeschlossen oder beendet ist (also z.B. abgeschlossene Teilprojekte bzw. -ergebnisse). Die abgeschlossene Teilleistung bzw. das Teilergebnis ist im Formular "Referenzliste Unternehmen" konkret für den abgefragten Zeitraum darzustellen. Bieter bzw. Bietergemeinschaften sind nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV verpflichtet, diese Daten anzugeben, vgl. dazu: "Information DSGVO" (Formular 312a/322a EU).

Kriterium: Spezifischer Jahresumsatz
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Formular Umsatzentwicklung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ist Folgendes vorzulegen: Angabe der Gesamtumsätze sowie Umsätze mit Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (gemäß Formular "Umsatzentwicklung"); ist auch von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen, auf dessen wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sich der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft beruft.

Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: 1 Erfahrungen im Bereich der Prognoseerstellung bei Themen mit Bezug zu Umweltpolitik oder mit Bezug zu Abfall-, Ressourcen- oder Umweltwirtschaft (mindestens 2 Referenzen)

Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: 2 Erfahrungen in der Politikberatung bei der Erstellung von Maßnahmenempfehlungen zur Umsetzung der Abfallhierarchie bei unterschiedlichen Abfallströmen (mindestens 2 Referenzen)

Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: 3 Erfahrungen im Bereich der Abfallwirtschaft und ihrer Strukturen in Nordrhein-Westfalen (mindestens 1 Referenz)
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 13/08/2026 23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 28/08/2026 12:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 63 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Unbeschadet der Möglichkeit zur Nachforderung von Unterlagen, wird der Auftraggeber keine Referenzen nachfordern, soweit die vom Bewerber vorgelegten Referenzen in inhaltlicher Hinsicht das jeweilige Eignungskriterium nicht erfüllen. Vom Bewerber insoweit unaufgefordert nachgereichte Referenzen werden nicht berücksichtigt.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Zum Nachweis der Eignung des Bieters ist Folgendes vorzulegen: - "Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU" (Formular 523 EU) - "Eigenerklärung Ausschlussgründe" (Formular 521 EU); für Bewerbergemeinschaften sind die jeweiligen Mitglieder der Gemeinschaft anzugeben - "Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung" (Formular 531 EU) - sofern zutreffend - - "Erklärung Eignungsleihe" (Formular 534a EU) - sofern zutreffend -
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Schlichtungsstelle: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Informationen über die Überprüfungsfristen: Auf die Rügepflicht des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW

8. Organisationen

8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW
Registrierungsnummer: 05111-95002-30
Postanschrift: Emilie-Preyer-Platz 1
Stadt: Düsseldorf
Postleitzahl: 40479
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Vergabestelle
Telefon: +49 2114566-926
Fax: +49 2114566-430
Internetadresse: https://www.umwelt.nrw.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW
Registrierungsnummer: 05111-95002-30
Postanschrift: Emilie-Preyer-Platz 1
Stadt: Düsseldorf
Postleitzahl: 40479
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Vergabestelle
Telefon: +49 2114566-281
Fax: +49 2114566-430
Internetadresse: https://www.umwelt.nrw.de
Rollen dieser Organisation:
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
Schlichtungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Westfalen
Registrierungsnummer: 05515-03004-07
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Stadt: Münster
Postleitzahl: 48147
Land, Gliederung (NUTS): Münster, Kreisfreie Stadt (DEA33)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Geschäftsstelle der Vergabekammer
Telefon: +49 251411-1604
Fax: +49 251411-2165
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: fe98f2e3-1803-41f7-9c26-892e9d2af191 - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 24/07/2026 09:56:15 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 518915-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 142/2026
Datum der Veröffentlichung: 27/07/2026