1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis; Linienbündel 7 „Verkehrsraum Winnenden“ im offenen Verfahren.
Beschreibung: Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien: Linie 332 Hertmannsweiler – Winnenden – Rems-Murr-Klinikum – Schelmenholz – Hanweiler; Linie 334 Schelmenholz – Winnenden – Leutenbach – Weiler zum Stein; Linie 335 Rems-Murr-Klinikum – Winnenden – Nellmersbach; Linie 339 Korb – Schwaikheim – Winnenden – Rems-Murr-Klinikum. - Bei der Linie 339 ist zu beachten, dass diese erst bei Neu- vergabe des Linienbündels RMK08 (zum 01.08.2028) Be- standteil des Linienbündels RMK07 wird. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.; bzw. bei Linie 339 ab 01.08.2028) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Doku-ment (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand vom 01.06.2027 bis 31.07.2028 auf 453.390 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr und vom 01.08.2028 bis 31.12.2036 auf 580.114 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen be-inhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA be-stimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder fi-nanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände an-gepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentli-chen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zustän-dige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Gel-tungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohn-gesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags be-kannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungs-pflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ab-schnitt 2.1.4. verwiesen.
Interne Kennung: LOT-0000
Verfahrensart: Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A) Der Landkreis Rems-Murr-Kreis beabsichtigt im Wege eines offenen Verfahrens nach VgV einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels 7 „Verkehrsraum Winnenden“ zu vergeben. Soweit unter Abschnitt 2.1. als Verfahrensart „Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)“ angegeben wurde, ist das nur erfolgt, weil das offene Ver-fahren nach VgV nicht ausgewählt werden konnte. B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist in-nerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1) ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Be-trieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt 5.1.3. genannten Betriebsbeginn aufzunehmen; abweichend davon erfolgt die Betriebsaufnahme auf der Linie 339 zum 01.08.2028 (vgl. Abschnitt 5.1. „Beschreibung“). Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt wer-den. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Landkreis geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrs-dienste dauerhaft gesichert wäre. C) Vergabe als Gesamtleistung Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträ-ge. D) Anforderungen an die Verkehrsdienste: Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hin-sichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument des Landkreises (ein-schließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben, auf das diese Vorabbekanntmachung verweist (abrufbar unter https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/vorabbekanntmachungen). Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines ei-genwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Das umfasst auch, dass bei der Durchführung der Verkehre mit Bussen nicht hinter den Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) zurückgeblieben werden darf. Vorgabe des Auftraggebers ist, dass in der Fahrzeugklasse M3 mindestens 65% der Fahrzeuge sauber oder emissionsfrei sind. Davon muss die Hälfte emissionsfrei sein (§ 6 Abs. 2 Nr. 1b, Abs. 3 SaubFahrzeugBeschG). E) Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind ge-genüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergaben-achprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, (Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Fax: 0721 9263985, Tel: 0721 926-8730) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit). F) Markt- und Bedarfsanalyse, Verhältnismäßigkeit: Im Rahmen der Nahverkehrsplanfortschreibung wurden die örtlichen Betreiber zu ihrem Interesse an der Bereitstellung der Dienste im Rahmen eines freien Marktzugangs konsultiert. Ergebnis ist, dass oh-ne öffentliche Finanzierung kein ausreichendes Verkehrsangebot möglich ist. Betreibern wird innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Mona-ten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Möglichkeit eingeräumt, den Verkehr kommerziell (eigenwirtschaftlich) anzubieten (vgl. Ziff. 2.1.4 Buchst. B). Die Leistung wird als Gesamtleistung vergeben; die ausreichende Verkehrsbedienung kann nicht nur über eine Allgemeine Vorschrift finanziert werden, weil das nur den Ausgleich eines Höchsttarifs ermöglichen würde. Eine Allgemeine Vorschrift ist daher zur Finanzierung des erforderlichen Angebotsumfangs und der Angebotsqualität ungeeignet, weshalb ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu vergeben ist.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis im Linienbündel 7 „Verkehrsraum Winnenden“.
Beschreibung: Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien: Linie 332 Hertmannsweiler – Winnenden – Rems-Murr-Klinikum – Schelmenholz – Hanweiler; Linie 334 Schelmenholz – Winnenden – Leutenbach – Weiler zum Stein; Linie 335 Rems-Murr-Klinikum – Winnenden – Nellmersbach; Linie 339 Korb – Schwaikheim – Winnenden – Rems-Murr-Klinikum. - Bei der Linie 339 ist zu beachten, dass diese erst bei Neu- vergabe des Linienbündels RMK08 (zum 01.08.2028) Be- standteil des Linienbündels RMK07 wird. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.; bzw. bei Linie 339 ab 01.08.2028) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Doku-ment (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand vom 01.06.2027 bis 31.07.2028 auf 453.390 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr und vom 01.08.2028 bis 31.12.2036 auf 580.114 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen be-inhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA be-stimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder fi-nanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände an-gepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentli-chen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zustän-dige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Gel-tungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohn-gesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags be-kannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungs-pflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ab-schnitt 2.1.4. verwiesen.
Interne Kennung: LOT-0000
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Landkreis Rems-Murr-Kreis Alter Postplatz 10
Stadt: Waiblingen
Postleitzahl: 71332
Land, Gliederung (NUTS): Rems-Murr-Kreis (DE116)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Hauptort der Ausführung: Rems-Murr-Kreis
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/06/2027
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2036
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Landkreis Rems-Murr-Kreis
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Registrierungsnummer: DE147216735
Abteilung: Amt für Öffentlichen Personennahverkehr
Postanschrift: Alter Postplatz 10
Stadt: Waiblingen
Postleitzahl: 71332
Land, Gliederung (NUTS): Rems-Murr-Kreis (DE116)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Frau Anja Hellmuth
Telefon: +497151 501 3213
Fax: +49 7151 501 1196
Sonstige Kontaktpersonen:
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Rems-Murr-Kreis
Abteilung: Amt für Öffentlichen Personennahverkehr
Postanschrift: Alter Postplatz 10
Stadt: Waiblingen
Postleitzahl: 71332
Land, Gliederung (NUTS): Rems-Murr-Kreis (DE116)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Frau Anja Hellmuth
Telefon: +497151 501 3213
Fax: +49 7151 501 1196
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 03f49f83-8fc3-4e88-be93-7631e673bd30 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 17/04/2025 11:52:26 (UTC+2) Eastern European Time, Central European Summer Time
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 257077-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 77/2025
Datum der Veröffentlichung: 18/04/2025