1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Esslingen, Landratsamt Esslingen
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Esslingen; Linienbündel 6
Beschreibung: siehe Abschnitt 2.1.4.
Interne Kennung: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen
Verfahrensart: Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1) ausgelöst. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt 5.1.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Landkreis Esslingen geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises Esslingen bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. B) Vergabe als Gesamtleistung Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge. C) Anforderungen an die Verkehrsdienste: Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem aktualisierten Ergänzenden Dokument des Landkreises Esslingen Version 2 (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben, auf das diese Vorinformation verweist (abrufbar unter https://www.landkreis-esslingen.de/start/service/unterlagen+zu+vorabbekanntmachungen.html). Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. D) Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, (Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Fax: 0721 9263985, Tel: 0721 926-8730) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit).
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Esslingen; Linienbündel 6
Beschreibung: Der Landkreis Esslingen beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des europaweiten, offenen Verfahrens. Die Einleitung des wettbewerblichen Verfahrens erfolgt voraussichtlich im Juli 2024. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Linienverkehr und Linienbedarfsverkehr auf den Linien: Linie 151 Wendlingen (N) – Köngen – Wendlingen (N) Linie 152 Wendlingen (N) ZOB - Köngen - Wendlingen (N); Linie 153 Wendlingen (N)ZOB - Köngen - ZOB; Linie 154 Wendlingen (N) – Weinhalde – ZOB; Linie 155 Wendlingen (N) – Unterboihingen – ZOB; Linie 155A Schülerverkehr Wendlingen (N) – Sporthalle im Speck - Schulzentrum; Linie 184 Nürtingen – Zizishausen – Unterensingen – Wendlingen (N) Linie 196 Nürtingen – Oberboihingen – Wendlingen (N); N 15 Wendlingen (N) -Köngen - Unterensingen - Nürtingen - Oberboihingen -Wendlingen(N); On-Demand-Verkehr „Wendlingen und Oberboihingen”; Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) umfassten Verkehrsdienste sind im ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4 lit. c)) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste bis zur Inbetriebnahme von des Eisenbahninfrastruktur-Projekts „Stuttgart 21“ (voraussichtlich im Dezember 2026) nach derzeitigem Planungsstand auf rund 418.969 Nutzwagenkilometer pro Jahr. Ab 12.12.2026 belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 517.188 Nutzwagenkilometer pro Jahr. Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gem. § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr gem. § 44 PBefG). Die geänderten Nutzwagenkilometer beinhalten auch Mehrleistungen auf der Linie 184 und die Einführung der Linien 152,153 und N15 sowie Minderleistungen auf den Linien 154 und 155 aufgrund der Einführung eines On-Demand-Verkehrs in Wendlingen und Oberboihingen; das geänderte Fahrplanangebot kann dem aktualisierten ergänzenden Dokument Version 2 (vgl. Abschnitt 2.1.4.) entnommen werden. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDLA sind. Geschützt sind alle Busverkehre und Linienbedarfsverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz)TV-N BW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis Esslingen kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4 lit. a) verwiesen.
Interne Kennung: 159/21/80
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Esslingen (DE113)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/07/2025
Laufzeit: 102 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Esslingen, Landratsamt Esslingen
TED eSender: Beschaffungsamt des BMI, Publications Office of the European Union
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Esslingen, Landratsamt Esslingen
Registrierungsnummer: 08116019-A9718-44
Abteilung: Amt OPNV und Mobilität
Postanschrift: Fleischmannstraße 4
Stadt: Esslingen am Neckar
Postleitzahl: 73728
Land, Gliederung (NUTS): Esslingen (DE113)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Edgar Maihöfer
Telefon: +49711390242494
Fax: +49711390252494
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Beschaffungsamt des BMI
Registrierungsnummer: 994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
10. Änderung
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: 196748-2024
Hauptgrund für die Änderung: Aktualisierte Informationen
10.1.
Änderung
Abschnittskennung: ORG-0001
Abschnittskennung: LOT-0001
Beschreibung der Änderungen: Neuer Ansprechpartner beim Landkreis Esslingen ist Herr Maihöfer (Ziff. 8.1). Unter Ziff. 2.1.4 wurden Angaben zum Nachprüfungsverfahren ergänzt (lit. D.) und der Verweis auf das ergänzende Dokument aktualisiert (lit. C.). Bei Ziff. 5.1 wurden Änderungen am Verkehrsangebot vorgenommen (betrifft die Linien 152, 153, 154, 155, N 15 und On-Demand-Verkehr) und die Verpflichtung zur Einhaltung des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg aufgenommen. Die Änderungsbekanntmachung erfolgt mit den neuen eForms. Entsprechend wurden die Verweise angepasst.
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: a527d87b-400b-4c90-b4f4-24ccc609987a - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 20/11/2024 11:38:55 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 711356-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 227/2024
Datum der Veröffentlichung: 21/11/2024