Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel 1 im Kreis Lippe

699700-2024 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel 1 im Kreis Lippe
OJ S 224/2024 18/11/2024
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen
1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle BezeichnungKreis Lippe c/o Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe mbH (KVG Lippe)
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelPersonenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel 1 im Kreis Lippe
BeschreibungPersonenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel 1 im Kreis Lippe
VerfahrensartWettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Art der TransportdienstleistungenBusverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenEs wurde bereits am 02.08.2023 eine Vorinformation unter dem Aktenzeichen 2023/S 147-469021 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Aus technischen Gründen ist die Nutzung des Änderungsbekanntmachungsformulars für die vorgenommene Änderung nicht möglich. Daher wurde zur Veröffentlichung der Änderung eine neue Bekanntmachung im Sinne einer Korrektur der Bekanntmachung vom 02.08.2023 angelegt.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
LosLOT-0001
Titel: Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel 1 im Kreis Lippe
Beschreibung: Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels 1. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien des Linienbündels 1 (das ergänzende Dokument (vgl. Abschnitt 5.1.2 C) enthält eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.): 349 Oerlinghausen Bahnhof - Leopoldshöhe – Nienhagen/Kusenbaum – Bad Salzuflen 350 Bad Salzuflen – Nienhagen/Kusenbaum – Bielefeld 351 Oerlinghausen Bahnhof - Leopoldshöhe – Nienhagen/Kusenbaum – Bielefeld 371 Lage - Bad Salzuflen 748 Lage – Hörstmar/Lieme – Lemgo 749 Lage – Hardissen – Hagen – Waddenhausen – Sylbach Bahnhof – Pottenhausen – Leopoldshöhe, Markt – Oerlinghausen Bahnhof 769 Oerlinghausen Bahnhof/Markt – Helpup – Greste – Ehrentrup – Kachtenhausen – Wissentrup – Lage 931 Oerlinghausen - Leopoldshöhe - Bad Salzuflen 932 Oerlinghausen - Helpup – Leopoldshöhe 950 Müssen – Billinghausen – Lage 951 Lage – Billinghausen – Stapelage – Hörste 953 Waddenhausen - Pottenhausen - Kachtenhausen – Lage 954 Lage - Heiden – Hardissen - Hagen – Waddenhausen 957 Lage - Ohrsen - Kachtenhausen – Lage 960 Helpup - Greste - Asemissen - Leopoldshöhe Schulzentrum / Ubbedissen - Bechterdissen - Asemissen - Leopoldshöhe Schulzentrum 959 Krentrup - Heipke - Bexterhagen - Nienhagen – Leopoldshöhe 961/962 Bad Salzuflen/Knetterheide – Lockhausen – Ahmsen / Werl - Herford 981 Billinghausen - Hörste - Helpup - Greste – Leopoldshöhe / Lage - Kachtenhausen - Ehlenbruch – Leopoldshöhe (Optional) Limo Lage – Leopoldshöhe - Oerlinghausen (im Folgenden "Limo-Lage", der Kreis Lippe behält sich vor, die Leistungen des Limo-Verkehrs im beabsichtigten ÖDA als Leistungsbestandteil oder als einseitige Zubestelloption des Auftraggebers aufzunehmen). Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte vom Linienbündel 1 abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Lippe (DEA45)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation (in Form dieser Änderungsbekanntmachung) für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1) (erneut) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 07.01.2026. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt 5.1.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. B) Vergabe als Gesamtleistung: Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 5.1als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG). C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a II i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.lippemobil.de/de/ueber-uns/ausschreibungen/ Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1.2 bei A) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Kreises Lippe als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns07/01/2026
Enddatum der Laufzeit31/07/2031
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltKreis Lippe c/o Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe mbH (KVG Lippe)
TED eSenderPublications Office of the European Union
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Kreis Lippe c/o Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe mbH (KVG Lippe)
Registrierungsnummer: t.:05231627953
Postanschrift: Schloßstr. 18  
Stadt: Lemgo
Postleitzahl: 32657
Land, Gliederung (NUTS): Lippe (DEA45)
Land: Deutschland
Kontaktperson: KVG Lippe GmbH, Herrn Brinkmann
Telefon: +49 5231627953
Fax: +49 5231627956
Internetadresse: https://www.lippemobil.de/
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Internetadresse: https://op.europa.eu
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 922c954e-f200-421b-b0cd-e1c032055f43 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der BekanntmachungT01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 15/11/2024 08:17:18 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 699700-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 224/2024
Datum der Veröffentlichung: 18/11/2024

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Hagen
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Hattingen
Havixbeck
Heiden
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Hellenthal
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Herne
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Herten
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Hiddenhausen
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