1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Radolfzell
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr Radolfzell
Beschreibung: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr Radolfzell
Verfahrensart: Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Es wurde bereits am 19.01.2024 eine Vorinformation unter dem Aktenzeichen 46774-2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Aus technischen Gründen ist die Nutzung des Änderungsbekanntmachungsformulars für die vorgenommene Änderung der Bedienungsform auf einer Linie nicht möglich. Daher wurde zur Veröffentlichung der Änderung eine neue Bekanntmachung im Sinne einer Korrektur der Bekanntmachung vom 19.01.2024 angelegt.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr Radolfzell
Beschreibung: Die Stadt Radolfzell beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG Baden-Württemberg einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste (ÖPNV) des Stadtverkehrs Radolfzell (inkl. Linienbedarfsverkehr“). Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3 ) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 5.1.2 , C) beschrieben. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten Verkehrsdiensten abgedeckte Bedienungsgebiet in der Stadt Radolfzell sowie Gebiete in der Gemeinde Allensbach (Bedienung einer Haltestelle am Wildpark Allensbach im Zeitraum 01.05. bis zum letzten Sonntag der Sommerferien in Baden-Württemberg). In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand im Linienverkehr auf etwa 600.000 Fahrplankilometer pro Jahr und im Linienbedarfsverkehr auf ca. 30.000 Besetzt-km im Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV i. S. v. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43, 44 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. v. § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6, Abs. 7 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an das Nahverkehrskonzept der Stadt Radolfzell in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der o.g. Linien als auch des Fahrplan- und Tarifangebots sowie der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die Stadt Radolfzell kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und bezüglich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Radolfzell
Land, Gliederung (NUTS): Konstanz (DE138)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation (in Form dieser Änderungsbekanntmachung) für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1) (erneut) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt 5.1.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Radolfzell geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben, insbesondere unter Beachtung des Tarifkonzeptes des Stadtbus Radolfzell, auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Radolfzell möglich ist. Aus Sicht der Stadt bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. B. Vergabe als Gesamtleistung Die Vergabe der in Abschnitt 5.1 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. C. Anforderungen an die Verkehrsdienste Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument „Vergabe Stadtverkehr Radolfzell“ (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das (geänderte) Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.stadtwerke-radolfzell.de/mobilitaet/stadtbus/stadtbus-ausschreibung Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. D. Hinweis zum Vergabeverfahren Der Auftraggeber behält sich vor, die für die Elektrifizierung des Stadtbusverkehrs erforderlichen Ressourcen (E-Busse und/ oder Ladeinfrastruktur) im Rahmen der Ausschreibung ggf. im Wege der Beistellung zur Verfügung zu stellen. E) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmiungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2026
Laufzeit: 120 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Radolfzell
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Stadt Radolfzell
Registrierungsnummer: DE142770533
Postanschrift: Marktplatz 2
Stadt: Radolfzell
Postleitzahl: 78315
Land, Gliederung (NUTS): Konstanz (DE138)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Frau Lisa Kitschun
Telefon: +49 773281632
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: a70d8fba-8087-4445-a571-c2514d9f45e3 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 03/09/2024 08:17:27 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 531529-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 172/2024
Datum der Veröffentlichung: 04/09/2024