1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Greven
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Verfahrensart: Wettbewerbliches Ausschreibungverfahren
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Ziffer 5.1 beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die Gesamtleistung Linienbündel "Stadtverkehr Greven" beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Stadtverkehrs Greven bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Ziffer 1.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus Ziffer 2.5 (ÖPNV und verknüpfte Mobilität) des Mobilitätskonzeptes für die Stadt Greven und Ziffer 6 (Anforderungsprofil) des 3. Nahverkehrsplans für den Kreis Steinfurt ergeben. B. Die nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV . C. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird ( https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs/Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Westfalen, Albrecht Thaer Straße 9, 48128 Münster, Deutschland E Mail: vergabekammer@bezregmuenster.nrw.de, Telefon: 0251 / 4111691, Internet Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/index.html , Fax: 0251 / 4112165 (Ziffer 8.1).
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Beschreibung: Die Stadt Greven ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sie beabsichtigt die Inhousevergabe eines öDA an die Grevener Verkehrs GmbH (GVG). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C 266/17 und C 267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Die Inhousevergabe umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Greven“ i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 lit d) PBefG entsprechend der Tabelle 61 unter Ziff. 10.2.5 Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt (verfügbar unter https://www.bus-und-bahn-im-muensterland.de/de/zvm/zvm-bus/nahverkehrsplan.php#anchor_e39800d6_Accordion-Kreis-Steinfurt ). Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem „Mobilitätskonzept der Stadt Greven“ und dem „Ergänzenden Dokument Inhousevergabe Stadtverkehr Greven“ sowie dem Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt zu entnehmen, soweit er das Gebiet der Stadt Greven betrifft. Das Mobilitätskonzept der Stadt Greven kann unter https://www.greven.net/stadtentwicklung_wirtschaft/stadtentwicklung/stadtentwicklungskonzept.php eingesehen werden. Das Ergänzende Dokument ist unter https://www.greven.net/nahverkehrskonzept öffentlich zugänglich und abrufbar. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen einsehbar. Die Stadt Greven liegt im Tarif-Teilraum Ruhr-Lippe. Der geplante Beginn des öDA bzw. Betriebsaufnahme ist der 01.08.2025. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 31.07.2035. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Der öDA umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Greven“ als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Die Verkehrsleistungen des genannten Linienbündels umfassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Regelverkehr ca. 331.000 Fahrplankilometer/Jahr. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Greven. Neben der anstehenden Veröffentlichung des Nahverkehrskonzeptes für die Stadt Greven (zukünftig abrufbar unter https://www.greven.net/nahverkehrskonzept ) können nach dem derzeitigen Planungsstand mittelfristig insbesondere folgende städtebaulichen Maßnahmen zu einer Änderung der Verkehrsleitung während der Laufzeit des öDA führen: Rathausquartier inkl. ZOB, Zentrale Haltestelle Reckenfeld, Rathausstraße und umliegende Straßen, Baugebiet Dansenbörger Heide. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Der ausgewählte Betreiber wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung iSd Art. 4 Abs. 7 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst erbringen. Falls erforderlich, wird der Betreiber Teile des operativen Betriebs der hier erfassten Verkehrsleistungen unter Beachtung der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben. Die Stadt Greven kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht gemäß § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Stadt Greven
Registrierungsnummer: Leitweg-ID: 055660012012-31001-52
Postanschrift: Rathausstraße 6
Stadt: Stadt Greven
Postleitzahl: 48268
Land, Gliederung (NUTS): Steinfurt (DEA37)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Bürgermeister Dietrich Aden
Telefon: 02571 920-250
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 90f4c6ec-7dd1-48d8-bcff-ba9d2f048745 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 17/06/2024 12:26:07 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 359604-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 117/2024
Datum der Veröffentlichung: 18/06/2024