Lieferung von Eisen-II-Sulfat
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kronprinzenstr. 37
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45128
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ruhrverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Eisen-II-Sulfat
Lieferung von Eisen-II-Sulfat Heptahydrat (Grünsalz) zur Abwasserbehandlung der Kläranlage Duisburg-Kaßlerfeld. Die geschätzte Menge beträgt 3.520.000 mol Fe pro Jahr.
Lieferung von Eisen-II-Sulfat Heptahydrat (Grünsalz) zur Abwasserbehandlung der Kläranlage Duisburg-Kaßlerfeld. Die geschätzte Menge beträgt 3.520.000 mol Fe pro Jahr.
Optionale Verlängerung des Vertrags dreimal um jeweils ein Jahr möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Eisen-II-Sulfat
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Der Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.