Beschreibung: 1. Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014 Im Rahmen des EU-Sanktionspakets
im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine wurde durch Verordnung
(EU) 2022/1269 des Rates vom 27.04.2023 folgender Artikel in die Verordnung (EU) 833/2014
aufgenommen: Artikel 5k (1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen,
die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe
sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8,
Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU,
unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h
bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und
g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13
Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG sowie unter Titel VII
der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallen, an folgende Personen, Organisationen
oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen
oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige, in Russland
ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe
a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter
Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, einschließlich — wenn auf sie
mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen,
deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in
Anspruch genommen werden. Bestätigen Sie, dass keine der o.g. Ausschlussgründe für
eine öffentliche Auftragsvergabe oder Konzessionsvergabe bzw. eine Vertragsweiterführung
auf Sie zutreffen und dass Sie auch im Rahmen der Vertragsausführung keine Änderungen
vornehmen (z.B. durch Einbindung eines Unterauftragnehmers oder eines Lieferanten),
die gegen die o.g. Ausschlussgründe verstoßen? Bitte die Frage nur mit „JA“ (Bestätigung)
oder „NEIN“ (keine Bestätigung) beantworten. Mindestanforderung: Die Frage wurde mit
„Ja“ beantwortet. Wurde die Frage mit „Nein“ beantwortet, so führt dies zum Ausschluss
aus dem Vergabeverfahren. Ihnen ist bewusst, dass eine wissentlich falsche Angabe
der Erklärung zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führt und nach Vertragsschluss
den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Führen Sie im Angebot
lediglich den Titel des Kriteriums sowie Ihre Antwort auf. Verzichten Sie auf die
wörtliche oder sinngemäße Zitierung des Kriteriums. 2. Referenzen: Projektarbeit im
Bereich Computernetzwerke Weisen Sie mindestens ein Projekt im Bereich Computernetzwerke
mit dem Schwerpunkt „SDN“, oder „Schwachstellenanalyse von Netzwerkarchitekturen“
nach, das von Ihrem Unternehmen innerhalb der letzten drei Jahre erfolgreich durchgeführt
wurde, und welches mit der hier zu vergebenden Leistung vergleichbar ist (Dauer, Umfang,
Inhalt) oder darüber hinaus geht. Gehen Sie dabei auf folgende Punkte ein: -Auftraggeber
inkl. Fachbereich -(detaillierte) Darstellung des Auftragsgegenstands / der Tätigkeit
-Umfang -Dauer -Auftragsvolumen Aus den Ausführungen müssen sich Rückschlüsse auf
die Leistungsfähigkeit des Bieters / der Bietergemeinschaft (ggf. unter Einbeziehung
eines Unterauftragnehmers (Eignungsleihe)) bei Projekten mit oben genanntem Schwerpunkt
ziehen lassen. Die Darstellung sollte eine DIN A4-Seite pro Referenzprojekt nicht
überschreiten. Es werden keine Referenzschreiben früherer Auftraggeber benötigt. Mindestanforderung:
Benennung und Beschreibung von mindestens einer geeigneten Referenz. Eine Referenz
gilt als geeignet, wenn die der Referenz zu Grunde liegenden Projekte hinsichtlich
der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit im Wesentlichen ähnliche Anforderungen
an die Unternehmen gestellt haben wie die ausgeschriebene Leistung.