Monitoring mittelhäufige und seltene Brutvögel (MsB), Baden-Württemberg, Fortführung Koordination 2024/2025
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Griesbachstraße 1
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76185
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721/5600-0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/startseite
Adresse des Beschafferprofils: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/angebote/e-vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Monitoring mittelhäufige und seltene Brutvögel (MsB), Baden-Württemberg, Fortführung Koordination 2024/2025
Monitoring mittelhäufige und seltene Brutvögel (MsB), Baden-Württemberg, Fortführung Koordination 2024/2025
Der Vertragsgegenstand umfasst die Umsetzung des Monitorings mittelhäufiger und seltener Brutvogelarten (MsB) Baden-Württemberg, Fortführung der Koordination für die Jahre 2024 und 2025.
Optional umfasst der Vertragsgegenstand das Monitoring mittelhäufiger und seltener Brutvo-gelarten (MsB) Baden-Württemberg, Fortführung der Koordination für die Jahre 2026 und 2027.
Als weitere optionale Leistung ist die Weiterentwicklung des MsB-Konzeptes vorgesehen.
In den letzten Jahren sind die Anforderungen an ein bundesweites Vogelmonitoring auf vielfältige Weise angewachsen. Nachdem es für die seltenen Arten in Baden-Württemberg in der Vergangenheit nur einzelartbezogene alljährliche Bestandserfassungen auf Landes- oder regionaler Ebene gab, wurde ab dem Jahr 2020 die Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg e.V. (OGBW) von der LUBW mit der Umsetzung einer landesweiten Koordination des MsB beauftragt. Vorangegangen waren ein von der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg gefördertes Grundlagen-Projekt in den Jahren 2017 und 2018 (KRAMER & MATUSZAK 2018), sowie ein im Jahr 2019 von der OGBW i. A. der LUBW durchgeführtes Pilotprojekt mit der Bearbeitung der Arten Uferschwalbe und Zaunammer nach jeweils bundesweit abgestimmten Methodenstandards.
Gem. Koalitionsvertrag wird das Artenmonitoring der vergangenen Jahre fortgeführt. Dabei liegt der Schwerpunkt des MsB auf den Erfassungen von Indikatorarten des Offenlands (Feldarten, Arten der Streuobstwiesen und Heiden) und der Wälder. Analog zum MhB baut auch das MsB auf ehrenamtlichen Kartierungen auf, wobei die Mitarbeitenden eine vergleichbare Aufwandspauschale erhalten. Mit der Vergabe der landesweiten Koordination des MsB für die Jahre 2024 und 2025 (optional 2026 und 2027) wird das Programm weitergeführt und ausgebaut.
Optional umfasst der Vertragsgegenstand das Monitoring mittelhäufiger und seltener Brutvogelarten (MsB) Baden-Württemberg, Fortführung der Koordination für die Jahre 2026 und 2027. Als weitere optionale Leistung ist die Weiterentwicklung des MsB-Konzeptes vorgesehen.
Bei der Angabe "Gesamtwert der Beschaffung" handelt es sich um einen Maximalbetrag.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Für die Fortschreibung der landesweiten Koordination des MsB in den Jahren 2024 und 2025 sowie der optionalen Fortführung der Koordination 2026 und 2027 kommt aus den folgenden Gründen nur die Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) e.V. als alleiniger Anbieter in Frage:
• Die konzeptionelle Grundlage zur Etablierung des MsB in Baden-Württemberg stellt das von der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg geförderte Projekt „Monitoring mittelhäufiger und seltener Brutvögel in Baden-Württemberg – Konzeption und Umsetzung (2018)“ dar.
• Auf dieser Basis hat im Jahr 2019 die OGBW i. A. der LUBW im Rahmen eines Pilotprojektes mit der Bearbeitung der Arten Uferschwalbe und Zaunammer begonnen, für die jeweils bereits bundesweit abgestimmte Methodenstandards vorlagen. Folgend wurde die OGBW von der LUBW mit der Umsetzung des MsB in Baden-Württemberg mit finanziellen Mitteln des Sonderprogramms zur Stärkung der biologischen Vielfalt in den Jahren 2020 und 2021 beauftragt. Die etablierten Strukturen sollen erhalten und ausgebaut werden und die Verstetigung des Monitorings gem. Koalitionsvertrag umgesetzt werden.
• Analog zum MhB baut das Monitoring-Programm auf ehrenamtlichen Kartierungen auf. Die erforderlichen Arbeiten sollen weiterhin durch verschiedene Personen im Rahmen von Werkverträgen mit der OGBW koordiniert werden. Grundlage bilden die bei der OGBW bekannten aktiven Vogelbeobachter und Ornitho.de-Melder sowie eine Liste von Interessenten verschiedener Naturschutzverbände, die sich im Rahmen einer Umfrage im Rahmen des MsB-Projekts gemeldet haben. Positive Erfahrungen hierzu liegen aus den Projektergebnissen der beiden vergangenen Jahre vor. Hier gelang es zahlreiche ehrenamtlich Mitarbeitende für die Kartierungen zu gewinnen.
• Die OGBW ist Fachpartner des DDA und arbeitet mit zahlreichen weiteren anerkannten Ornithologen wie der Vogelwarte Radolfzell und dem Naturschutzbund Deutschland zusammen. Die für Baden-Württemberg entscheidenden ornithologischen Fachkräfte können damit direkt am Projekt beteiligt werden, was insbesondere für die Akquise von weiteren ehrenamtlich Mitarbeitenden und die Auswahl von im Untervertrag wirkenden Wissenschaftlern zur Auswertung der gesammelten Daten von Bedeutung ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Monitoring mittelhäufige und seltene Brutvögel (MsB), Baden-Württemberg, Fortführung Koordination 2024/2025
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE14 Tübingen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der Angabe "Angaben zum Wert des Auftrags" handelt es sich um einen Maximalbetrag.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: +49 721/926-8730
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.