Verpflegung von Geflüchteten in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Sigmaringen (LEA) Referenznummer der Bekanntmachung: RPT0152-1353-440
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Konrad-Adenauer-Str. 20
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE149 Sigmaringen
Postleitzahl: 72072
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/
Adresse des Beschafferprofils: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/service/ausschreibungen/
Abschnitt II: Gegenstand
Verpflegung von Geflüchteten in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Sigmaringen (LEA)
Das Regierungspräsidium vergibt die Verpflegung von Geflüchteten in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Sigmaringen (LEA).
Landeserstaufnahmeeinrichtung Sigmaringen (LEA) Binger Str. 28 72488 Sigmaringen
Das Regierungspräsidium Tübingen vergibt die Verpflegung von Geflüchteten in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Sigmaringen (LEA).
Der Vertrag sowie der Leistungszeitraum verlängern sich nach Ablauf des Vertrages automatisch um ein halbes Jahr, soweit keine Vertragspartei der Verlängerung gegenüber der anderen Vertragspartei bis spätestens sechs Monate vor dem jeweiligen Vertragsablauf schriftlich widerspricht. In der Folge gilt diese Verlängerungsregelung für jeden Ablauf dieses Vertrages. Davon abweichend endet dieser Vertrag jedoch in jedem Falle mit Ablauf des 31.03.2028.
Frühestens ab dem 01.04.2025 kann aufgrund tarifvertraglich oder gesetzlich gebundener Lohnänderung betreffend des vor Ort eingesetzten Personals eine Erhöhung oder Verminderung der Vergütung um die entsprechenden Mehr-/Minderaufwendungen für Lohn- und lohnabhängige Kosten erfolgen. Der Auftragnehmer hat bei einem Erhöhungsverlangen die tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen sowie auch die entsprechenden Anpassungen der tat-sächlich seinen Beschäftigten gewährten Lohnzahlungen nachzuweisen. Die Lohnänderung wird in der Weise pauschal berücksichtigt, dass die im Preisblatt angegebenen Netto-Endpreise jeweils zu 40 % um die Lohnänderung, welche die als Küchenhilfen eingesetzten Mitarbeiter betreffen, angepasst werden. Dass bei anderen Mitarbeitergruppen eine stärkere oder schwächere Änderung der Vergütung eintritt, bleibt unberücksichtigt. Die Änderungen der Vergütungssätze treten am Ersten des auf schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers folgenden Monats in Kraft, wobei der Zugang beim Auftraggeber maßgeblich ist. Im Falle einer Nichttarifgebundenheit gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend für Lohnerhöhungen, welche der Auftragnehmer tatsächlich gewährt, jedoch maximal bis zur Höhe der Tarifänderung.
Ebenfalls abweichend von den Sätzen 1 und 2 können frühestens zum 01.04.2025 und dann weiter immer jährlich zum 01.04. gestiegene Wareneinstandskosten geltend gemacht werden. Die konkrete Preisanpassung muss dabei jeweils mindestens ein Monat vorab schriftlich angekündigt und mittels der amtlichen Statistik und der geforderten Berechnung, s. u., belegt werden; geschieht dies verspätet, so wird die Erhöhung erst zum Ersten des übernächsten des Mitteilungsmonats wirksam. Die gestiegenen Wareneinstandskosten werden dabei für eine Erhöhung zum 01.04.2025 wie folgt pauschal berücksichtigt: Es wird die prozentuale Erhöhung des "Verbraucherpreisindex für Nahrungs-mittel und alkoholfreie Getränke" des Statistischen Bundesamtes zwischen den Monaten Dezember 2023 bis November 2024 zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt für Anpassungen zum 01.04. der Folgejahre. Konkret erfolgt die Berechnung des prozentualen Erhöhungswerts nach diesem Rechenweg: Prozentualer Er-höhungswert = Indexstand November geteilt durch den Indexstand Dezember (Vorjahr) multipliziert mit 100 und subtrahiert um 100 (Fiktives Beispiel, hier mit anderen Monaten: Auf der Basis 2015 = 100 erreichte der Verbraucherpreisindex im Juni 2016 einen Indexstand von 100,7, im Dezember 2020 betrug dieser 105,5. Der prozentuale Erhöhungswert von Juni 2016 zu Dezember 2020 berechnet sich hier folgendermaßen: Erhöhung in Prozent = (105,5/100,7) x 100 - 100 = 4,8 %). Die im Preisblatt angegebenen Netto-Endpreise werden dann jeweils zu 40 % um die ermittelte durchschnittliche prozentuale Erhöhung des Verbraucherpreisindexes angepasst.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Abgabe eines Angebotes ist gem. der o. g. Ziff. I.3) elektronisch einzureichen. Dabei ist die Textform ausreichend (§ 126b BGB).
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
Die Eignung ist für jeden Bieter sowie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert schriftlich nachzuweisen:
- Bieterfragebogen,
- Nachweis der erforderlichen Eignung anhand einer Eigenerklärung (§§ 123, 124 GWB, Terrorliste, § 19 MiLoG, § 4 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg, Umgang zum Datenschutz),
- Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG,
- Erklärung Qualitätsmanagement
- ggf. Erklärung Bietergemeinschaft
- ggf. Erklärung Unterauftragnehmer
- Berücksichtigung der ILO-Kernarbeitsnorm
- Eigenerklärung Russlandsanktionen
- Nachweis der ordnungsgemäßen Gewerbeanmeldung/-ummeldung bzw. Eintragung ins Berufs- oder Handelsregister (zum Schlusstermin des Eingangs des Angebots nicht älter als sechs Monate) - u.U. auch
von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft.
Alle Details und Nachweise sind auch in den Vergabeunterlagen genannt.
Der Auftraggeber wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vor Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gem. § 6 Abs. 1 WRegG anfordern.
Eine Erklärung mit dem Bieterfragebogen zur Höhe des Umsatzes des Unternehmens in den letzten 3 Geschäftsjahren (bei jüngeren Unternehmen: Angaben soweit möglich) sowie zum Anteil auf die Leistung der ausgeschriebenen Art (Bieterfragebogen).
Alle Details und Nachweise sind auch in den Vergabeunterlagen genannt.
Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung und Aufrechterhaltung dieses Versicherungsschutzes für die Dauer aller Leistungszeiträume. Die Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung muss auch durch grobe Fahrlässigkeit entstandene Schäden einschließen und mindestens über folgende Deckungssummen je Schadensfall abgeschlossen sein:
1. Personenschäden bis [Betrag gelöscht] EUR,
2. Sach- und Vermögensschäden bis [Betrag gelöscht] EUR,
3. Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden bis [Betrag gelöscht] EUR,
4. Schlüsselschäden bis [Betrag gelöscht] EUR,
5. Feuerhaftpflichtschäden bis [Betrag gelöscht] EUR,
6. Umweltschäden bis [Betrag gelöscht] EUR.
Eine Erklärung mit dem Bieterfragebogen zu den Standorten, Geschäftsfelder, prozentualer Verteilung der Aufträge (öffentliche sowie private Auftraggeber), Beteiligungen sowie zur Anzahl der Mitarbeiter (Bieterfragebogen).
Alle Details und Nachweise sind auch in den Vergabeunterlagen genannt.
Referenzen: mindestens zwei Referenzen aus den vergangenen drei Jahren, zzgl. des laufenden Geschäftsjahres, die nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind. Die Leistung muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für eine Dauer von mindestens einem Jahr erbracht worden sein. Die Vergleichbarkeit bezieht sich insbesondere auf die Anzahl der täglich ausgegebenen Mahlzeiten und zu verpflegenden Personen, vergleichbar mindestens der Preisstufe 4 (501-875 ausgegebene Mahlzeiten).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXR6YDEYHEZ
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/
Sofern ein Bieter gegen Form und/oder Ablauf dieses Ausschreibungsverfahrens Einwände oder behauptete Verstöße gegen Vergabebestimmungen geltend machen möchte, kann er sich an die zuständige o.g. Vergabekammer wenden.
Auf folgende gesetzliche Bestimmungen wird im Zusammenhang mit der Einleitung von Nachprüfungsverfahren hingewiesen:
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Erkennt ein Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese innerhalb von 10 Tagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.
Bieter, deren Angebot für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden soll, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Die Information erfolgt auf elektronischem Weg. Daher darf ein Vertrag 10 Kalendertage nach Absendung der Information durch das Regierungspräsidium Tübingen geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das Regierungspräsidium Tübingen; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Hinweis:
Das RPT ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht.
Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, bitten wir Sie daher diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.