Baugebiet Breite III: Archäologische Grabungen Referenznummer der Bekanntmachung: n.def.
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hauptstraße 31
Ort: Riegel am Kaiserstuhl
NUTS-Code: DE133 Emmendingen
Postleitzahl: 79359
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 764290440
Fax: +49 7642904426
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gemeinde-riegel.de/
Postanschrift: Jechtinger Straße, 9
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79111
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 76155738944
Fax: +49 7615573899
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kommunalkonzept-gmbh.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Baugebiet Breite III: Archäologische Grabungen
Nach dem Abschluss der Sondierungsgrabungen Anfang des Jahres 2023 müssen nun Rettungsgrabungen in den Erweiterungsflächen von Breite III stattfinden (zusammen 9.000 m²). Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart rechnet mit umfangreichen archäologischen Befunden und Funden, die als Kulturdenkmale gemäß § 2 DSchG gelten und der Erhaltungspflicht nach § 6 DSchG unterfallen. Die geplanten Baumaßnahmen in Breite III werden zur unwiederbringlichen Zerstörung geschützter Denkmalsubstanz führen. Um dem öffentlichen Erhaltungsinteresse zu genügen und die Bauvorhaben dennoch zu ermöglichen, bedarf es daher zum Erhalt des Dokumentwerts der zu erwartenden Befunde und Funde für künftige Generationen vor Beginn der Baumaßnahmen einer archäologischen Rettungsgrabung nach dem Veranlasserprinzip, d.h. auf Veranlasserkosten, mit der die Befunde und Funde fachgerecht dokumentiert und geborgen werden.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Für eine ausführliche Leistungsbeschreibung siehe Anlage Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis für die archäologische Grabung in Riegel am Kaiserstuhl (EM) "Breite III - Erweiterungen"
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die archäologische Maßnahme ist von einem Wissenschaftler oder einer Wissenschaftlerin (min. Master oder Magister) zu leiten, der/die Erfahrung in der Durchführung von archäologischen Ausgrabungen provinzialrömischer Siedlungs- und Grabbefunde sowie vorgeschichtlicher Siedlungs- und Grabbefunde in Süddeutschland oder Gebieten mit vergleichbaren Bodenbeschaffenheiten nachweisen kann. Es sind entsprechende Qualifikationsnachweise beizufügen.
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung werden folgende Angaben verlangt:
- Eintragung Berufsregister
- Mitgliedschaft Berufsständische Organisation
Bewerber, die aus Rechtsgründen nicht über vorgenannte Unterlagen bzw. Erklärungen verfügen (z.B. mangels Eintragungspflicht oder Mitgliedschaft), haben vergleichbare Nachweise zur Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung vorzulegen. Soweit eine Eintragungspflicht nicht besteht, ist dies anzugeben. Bewerber, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, haben vergleichbare Nachweise zu erbringen. Die Nachweise sind als amtliche Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Bewerbergemeinschaften haben die Nachweise für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft zu erbringen.
Es werden keine Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit abgefragt.
Von einem ausreichenden Versicherungsschutz zur vertragsgemäßen Ausführung wird ausgegangen.
Anzahl der Mitarbeitenden:
Eigenerklärung mit Angaben zur aktuellen Mitarbeitendenzahl (ohne Praktikanten, Azubi, fachfremde Mitarbeiter) (Jahr 2023). Zudem ist die Entwicklung der Mitarbeitendenzahl in den letzten 5 Jahren darzustellen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist die Erklärung für jeden Bewerber gesondert vorzulegen. Zusätzlich sind die Angaben zur Mitarbeitendenzahl zusammengefügt darzustellen.
Qualifikation der Mitarbeitenden:
Eigenerklärung zu Angaben zum verantwortlichen Projektbearbeiter sowie dem Grabungsteam in den entsprechenden Vergütungsgruppen mit den Angaben zur Person, Ausbildungsabschluss und Berufserfahrung als Archäolog_in (oder vergleichbar).
Für den verantwortlichen Projektbearbeiter sind Nachweise zur Berufsqualifikation (z.B. Master-Urkunde etc.) vorzulegen.
Grabungsausstattung:
Eigenerklärung zur branchenüblichen Grabungsausstattung.
Alle auszuführenden archäologischen Arbeiten müssen, soweit nicht ausdrücklich in den Nebenbestimmungen der Grabungsgenehmigung nach § 21 DSchG BW anders geregelt, gemäß den Richtlinien für Grabungsfirmen und Investoren zur Durchführung archäologischer Ausgrabungen und Prospektionen in Baden-Württemberg durchgeführt werden. Ergänzend gelten die Prospektions- und Grabungsrichtlinien für drittfinanzierte Maßnahmen des Verbands der Landesarchäologen (VLA).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Kriterien:
Zur Bewertung des Kriteriums "Preis" sind die in der Anlage Leistungsbeschreibung unter Ziff. 2 geforderten Angaben im Formblatt 9 anzugeben. Mit den Angaben wird ein für alle Bieter gleiches Vergleichsszenario angesetzt. Die sich hieraus ergebende Summe wird bewertet. Der niedrigste Preis bekommt die volle Punktzahl von 5 Punkten. Angebote, die doppelt so teuer sind, bekommen 0 Punkte. Angebote dazwischen werden linear interpoliert bewertet.
Zur Bewertung des Qualitätskriteriums werden die Aussagen zur Grabungsdurchführung (siehe Leistungsbeschreibung Ziff. 3) bewertet. Die volle Punktzahl 5 bekommen sehr gute Ausführungen, gute Ausführungen bekommen 4 Punkte, befriedigende 3, ausreichende 2 und mangelhafte 1 Punkt.
Die jeweils erreichten Punkte werden mit der Gewichtung multipliziert. Die sich daraus ergebene Punktzahl ist ausschlaggebend für den Zuschlag.
Referenzprojekte:
Für den Nachweis der Eignung sind Referenzen bzw. ist eine Referenz gem. Formblatt 7 einzureichen sowie eine Nachweis der Qualifikation der/des Ausgrabungsleiters/-leiterin.
Vollständigkeit:
Alle in der Anlage "Einzureichende Unterlagen" aufgeführten Unterlagen sind vollständig ausgefüllt einzureichen.
Ausschlussgründe:
Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft hat zur Prüfung ggf. vorliegender Ausschlussgründe folgende Erklärung gemäß beigefügter Formblätter abzugeben:
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Verordnung (EU) 833/2014 in der jeweils aktualisierten Fassung (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0833-20230226)
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Eintragungen im Gewerbezentralregister
- Eigenerklärung zu Insolvenzverfahren / Liquidation
- Eigenerklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Es wird auf §§ 155 ff. GWB und insbesondere auf das grundsätzliche Erfordernis einer vorherigen Rüge hingewiesen.
Der Auftraggeber weist ferner ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Satz 1: Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Satz 2: Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Satz 1: Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 2: Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf das Hinweisblatt der Vergabekammer Baden-Württemberg, abrufbar unter
wird hingewiesen.