elektronische Zustellungsaufträge Referenznummer der Bekanntmachung: Nr. 29/2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/
Abschnitt II: Gegenstand
elektronische Zustellungsaufträge
Es wird die laufende postalische Übermittlung von Schriftstücken, die unabhängig von Gewicht und Größe nach den Bestimmungen der Prozessordnungen, des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten (OwiG) und des Verwaltungszustellungsgesetzes durch das Regierungspräsidium Karlsruhe förmlich per Zustellungsauftrag im Bundesgebiet zugestellt werden müssen (Los 1) sowie die elektronische Erfassung der Zustelldaten und Rücklieferung der Zustellungsurkunden an den AG (Los 2), wie in den Unterlagen näher beschrieben, vergeben.
Die geschätzte Auftragsmenge umfasst eine jährliche Sendungsmenge von 190.000 Sendungen. Die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung ist mit einer jährlichen Sendungsmenge von 247.000 Sendungen festgelegt.
förmliche Zustellung der Zustellungsaufträge bundesweit
Regierungspräsidium Karlsruhe Schlossplatz 1-3 76131 Karlsruhe Die Zustellung erfolgt bundesweit. Die Abholung der Zustellungsaufträge erfolgt bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) Moltkestr. 82/1, 76133 Karlsruhe (=Druck- und Kuvertierungsort der Sendungen der Zentralen Bußgeldstelle RP KA).
Die Leistung zu Los 1 umfasst die bundesweite förmliche Zustellung der Zustellungsaufträge.Die täglichen Sendungsmengen können teils erheblichen Schwankungen unterliegen. Geschätzte Menge sind 190.000 Sendungen jährlich.Höchstmenge des Rahmenvertrages sind 247.000 Sendungen jährlich.
Es besteht die Möglichkeit den Vertrag einseitig durch den Auftraggeber einmalig um weitere 12 Monate zu verlängern (bis längstens 30.06.2025), wenn der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer bis spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf mitteilt.
Scannen, elektronische Erfassung und Bereitstellung der Zustelldaten sowie Rücklieferung der Zustellungsurkunden
Regierungspräsidium Karlsruhe Schlossplatz 1-3 76131 Karlsruhe Die Zustellung erfolgt bundesweit. Die Abholung der Zustellungsaufträge erfolgt bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) Moltkestr. 82/1, 76133 Karlsruhe (=Druck- und Kuvertierungsort der Sendungen der Zentralen Bußgeldstelle RP KA).
Die Leistung zu dem Los 2 umfasst das Scannen der erhaltenen Zustellungsurkunden, die Erfassung der Zustelldaten / enthaltene Daten der Zustellungsurkunden, elektronische Bereitstellung zur Abholung der Datensätze und Images der Zustellungsurkunden. Überdies sind die erfassten Zustellungsurkunden in Papierform an den Auftraggeber zurück zuliefern. Die täglichen Mengen können teils erheblichen Schwankungen unterliegen.Geschätzte Menge sind 190.000 Sendungen jährlich.Höchstmenge des Rahmenvertrages sind 247.000 Sendungen jährlich.
Es besteht die Möglichkeit den Vertrag einseitig durch den Auftraggeber einmalig um weitere 12 Monate zu verlängern (bis längstens 30.06.2025), wenn der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer bis spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf mitteilt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Auftrag wird an ein geeignetes, d.h. fachkundiges und leistungsfähiges, Unternehmen vergeben.
Die Bieter weisen ihre Eignung durch die geforderten Unterlagen nach.
Nr. 1 Eigenerklärung, dass kein Lizenzentziehungsverfahren durch die Bundesnetzagentur eingeleitet ist (nur für das Los 1)
Nr. 2 Nachweis in Kopie der Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft, in dem er ansässig ist, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt ist. Der Auszug darf zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate sein.
Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z.B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit gibt.
Nr. 3 Nachweis in Kopie einer gültigen Postlizenz zur Erbringung von Briefdienstleistungen gemäß § 6 PostG (nur für das Los 1)
Nr. 4 Nachweis in Kopie der aktuellen und vollständigen Entgeltgenehmigung/-en der Regulierungsbehörde für die genehmigungspflichtigen Bestandteile des / der angebotenen Preise/s, soweit der Auftragnehmer marktbeherrschend ist (nur für das Los 1)
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 und § 124 GWB (auf die §§ 125 f. GWB wird verwiesen):
Nr. 9 Eigenerklärung, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen bzw. keine rechtskräftig festgesetzten Geldbußen nach § 30 OWiG wegen der in § 123 GWB aufgezählten Straftaten vorliegen oder ein Verstoß gegen diese Straftaten auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden kann.
Nr. 10 Eigenerklärung, dass der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen wurde.
Nr. 11 Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.
Nr. 12 Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet.
Nr. 13 Eigenerklärung, dass Verstöße i. S. des § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht begangen wurden bzw. Eintragungen im Gewerbezentralregister wegen illegaler Beschäftigung nicht bestehen.
Nr. 14 Eigenerklärung, dass weder das Unternehmen, noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft auf einer der in den Anlagen zu den Verordnungen 881/2002 und 2580/2001 sowie der Anlage des Standpunktes des Rates 2001/931/GASP befindlichen Terrorlisten erscheint.
Nr. 15 Eigenerklärung, dass keine wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen wurden.
Nr. 17 Eigenerklärung zum 5. EU Sanktionspaket: Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab:
Der / die Bewerber / Bieter gehört / gehören nicht zu den
in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
Bei einem Einsatz von Unterauftragnehmern müssen auf Anforderung des AG im Rahmen der Angebotswertung nachstehende Angaben zur Eignung des Nachunternehmens vorgelegt werden:
Nr. 2 Nachweis in Kopie der Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft, in dem er ansässig ist, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt ist. Der Auszug darf zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate sein.
Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z.B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit gibt.
Nr. 9 Eigenerklärung, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen bzw. keine rechtskräftig festgesetzten Geldbußen nach § 30 OWiG wegen der in § 123 GWB aufgezählten Straftaten vorliegen oder ein Verstoß gegen diese Straftaten auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden kann.
Nr. 10 Eigenerklärung, dass der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen wurde.
Nr. 11 Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.
Nr. 12 Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet.
Nr. 13 Eigenerklärung, dass Verstöße i. S. des § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht begangen wurden bzw. Eintragungen im Gewerbezentralregister wegen illegaler Beschäftigung nicht bestehen.
Nr. 14 Eigenerklärung, dass weder das Unternehmen, noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft auf einer der in den Anlagen zu den Verordnungen 881/2002 und 2580/2001 sowie der Anlage des Standpunktes des Rates 2001/931/GASP befindlichen Terrorlisten erscheint.
Nr. 15 Eigenerklärung, dass keine wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen wurden.
Nr. 17 Eigenerklärung zum 5. EU Sanktionspaket.
Sollte zu Los 1 genehmigungspflichtige Leistungsteile an Unterauftragnehmer vergeben werden, müssten zusätzlich noch nachstehende Nachweise vorgelegt werden:
die oben genannten
Nr. 1 Eigenerklärung, dass kein Lizenzentziehungsverfahren durch die Bundesnetzagentur eingeleitet ist (nur für das Los 1)
Nr. 3 Nachweis in Kopie einer gültigen Postlizenz zur Erbringung von Briefdienstleistungen gemäß § 6 PostG (nur für das Los 1)
Nr. 4 Nachweis in Kopie der aktuellen und vollständigen Entgeltgenehmigung/-en der Regulierungsbehörde für die genehmigungspflichtigen Bestandteile des / der angebotenen Preise/s, soweit der Auftragnehmer marktbeherrschend ist (nur für das Los 1)
Der Bieter kann sich gemäß § 47 VgV fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe beschaffen. Wenn er im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten/Fähigkeiten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, muss er nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Dazu legt er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vor. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Der Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen, wenn es sich bei den anderen Unternehmen um rechtlich selbständige konzernverbundene Unternehmen handelt. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Bei der Leihe der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haftet der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft gemeinsam mit dem eignungsleihenden Unternehmen gesamtschuldnerisch entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Die Zusage der eignungsleihenden Unternehmen muss in Schriftform vorgelegt werden. In gleicher Weise können sich Bietergemeinschaften die Eignung durch eine Eignungsleihe beschaffen.
Durch ein Präqualifizierungsverfahren erworbene Eignungsnachweise und/oder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung sind zugelassen.
Nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz wird ab einem geschätzten Auftragswert i.H.v. [Betrag gelöscht] EUR netto bei der Registerbehörde abgefragt, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der AG den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Sollten Eintragungen vorliegen können diese zum Ausschluss des Angebots führen.
Eine Zuschlagserteilung steht unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des Gewerbezentralregisterauszuges. Dieser wird nach § 150a Gewerbeordnung zur Validierung der Angaben vom Bieter angefordert, der voraussichtlich den Zuschlag erhalten soll. Eintragungen können zum Ausschluss führen.
Nr. 5 Eigenerklärung Gesamtumsatz und Umsatz im Bereich des Ausschreibungsgegenstandes der letzten drei Geschäftsjahre (2019,2020 und 2021)
Nr. 6 Nachweis in Kopie einer gültigen Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen.
Nr. 7 Losbezogene Referenzliste über in den letzten 3 Geschäftsjahren erbrachten Leistungen, die mit dem Auftrag dieser Ausschreibung vergleichbar sind. Die Angaben in der Eigenerklärung sollten sich dabei vorzugsweise auf drei Aufträge beschränken. Aus der Übersicht müssen die Art der Leistung/Projektbezeichung, der Rechnungswert und Leistungsumfang, der Leistungsort, der Leistungszeitraum und der Auftraggeber (ob öffentlicher oder privater AG) mit Ansprechpartner (Name, Telefon, Email) ersichtlich sein. (Hinweis: Wenn sich ein Bieter auf beide Lose bewirbt reicht es aus, dass eine Referenzliste auch losübergreifend vorgelegt wird, sofern sich die Referenzliste auf alle Leistungen bezieht, die Gegenstand der Lose sind.) Die Kontaktstelle ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden Ansprechpartner Informationen über das Referenzprojekt einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen ergeben, die den Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren Verfahren aufgrund mangelnder Eignung ausgeschlossen werden.
Nr. 8 Eigenerklärung technische und personelle Ausstattung vorhanden zur ordnungsgemäßen Ausführung der ausgeschriebenen Leistung.
Verpflichtung zur Einhaltungen der Anforderungen des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz BW (LTMG)
VOL/B wird Vertragsbestandteil
Abschnitt IV: Verfahren
Karlsruhe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu Beginn 2024 oder bei Inanspruchnahme der Verlängerungsoption zu Beginn 2025
Der Auftraggeber behält sich vor, vor abschließender Zuschlagsentscheidung und somit vor Versand der Informationsschreiben nach § 134 GWB, bezüglich des LOS 2 innerhalb der Wertungsphase der Angebote einen verifizierenden Testlauf zur Sicherstellung der in den Vergabeunterlagen geforderten Mindestanforderungen an den Datenaufbau (hier insbesondere siehe Anlage 2 und Anlage 13) durchzuführen. Der Testlauf wird zwischen dem Bieter und der Komm.One, als Dienstleister im Bereich des Fachverfahrens owi21 und Herr über die elektronischen Anforderungen, erfolgen. Die technischen Mitarbeiter der Komm.One werden die technische Einschätzung vornehmen und dem Auftraggeber zur abschließend Entscheidung vorlegen. Eine Dauer der Teststellung kann derzeit nicht angegeben werden. Es sollten hier jedoch 1 bis wenige Werktage ausreichen. Der Zeitraum und Ansprechpartner der Komm.One werden mit Aufforderung zur Teststellung mit entsprechend angemessener Vorlaufzeit mitgeteilt werden.
Die Kosten für den Testlauf (ca. [Betrag gelöscht] EUR je Stunde) sind jeweils durch den Bieter zu tragen. Es wird beabsichtigt die verifizierende Teststellung mit dem Bieter durchzuführen, der nach der vollständigen Durchführung der Wertung als der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot ermittelt wurde. Sollten sich hierbei Sachverhalte herausstellen, die einen Zuschlag unmöglich machen, ist das Angebot des Bieters vom Verfahren auszuschließen und kann nicht bezuschlagt werden. Es würde anschließend mit dem nächstbesten Bieter eine verifizierender Teststellung gestartet werden.
Bekanntmachungs-ID: CXR6YYHY6FD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
Absatz 1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Absatz 2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Absatz 3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
Nr. 1 der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Nr. 2 Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Nr. 3 Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Nr. 4 mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]