Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs 1 VO 1370 iVm § 108 GWB eines öffentl. Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs 1 VO 1370 über öffentl. Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt)
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rottenburg am Neckar
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72108
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rottenburg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs 1 VO 1370 iVm § 108 GWB eines öffentl. Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs 1 VO 1370 über öffentl. Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt)
Stadt Rottenburg am Neckar
Die Stadt Rottenburg ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 ÖPNVG BW zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA, entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V. m. § 108 GWB (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19).
Die Direktvergabe umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt)“ i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. d) PBefG, das nach derzeitigem Stand aus den Linien 1, 2, 3, 4, 5 und dem Anrufsammeltaxi (AST) besteht. Das Linienbündel umfasst ohne AST ca. 140.000 Fahrplankilometer/Jahr. Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 5 PBefG dem „Ergänzenden Dokument Direktvergabe Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt)“ zu entnehmen. Die Einzelheiten der zu beachtenden Vorgaben hinsichtlich des Beförderungsentgelts ergeben sich aus den Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Neckar-Alb-Donau („naldo“). Das Ergänzende Dokument ist unter https://www.rottenburg.de/vergaben.73043.htm?lnav=73043 öffentlich zugänglich und abrufbar. Die Tarifbestimmungen sind unter https://www.naldo.de/fileadmin/media/tickets/TB-BB/03-Tarifbestimmungen-01-03-2022.pdf öffentlich zugänglich und abrufbar.
Der öDA umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt)“ als Gesamtleistung iSd § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Die Stadt beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen.
Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 5 ÖPNVG BW) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz- oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial- oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Rottenburg oder des Landkreises Tübingen. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. on demand Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA.
Die Stadt Rottenburg kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370 nach.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Stadt Rottenburg am Neckar weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Direktvergabe entgegen der Angabe unter Abschnitt IV.1) um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V. m. § 108 GWB handelt. Soweit dort als Verfahrensart „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich war.
Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Der Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt II.2.4) beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die Gesamtleistung (Linienbündel Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt)) beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Stadtverkehrs Rottenburg (Kernstadt) bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem ergänzenden Dokument ergeben.
Das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) ist auf den zu vergebenden öDA nicht anwendbar, da dieser mit einer jährlichen öffentlichen Personenverkehrsleistung von weniger als 300 000 Kilometern dem § 3 Abs. 2 lit. a) SaubFahrzeugBeschG unterfällt.
Eine Bezugnahme auf den Nahverkehrsplan des Aufgabenträgers Landkreis Tübingen in der Fortschreibungsfassung vom 17.06.2015 hinsichtlich der dort geregelten Anforderungen erfolgt nicht, da dieser im seinerzeitigen Einvernehmen mit der Stadt Rottenburg keine Aussagen zum innerstädtischen ÖPNV enthält.
Für die nach dem LTMG anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge wird auf den folgenden Link verwiesen: https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/tariftreue/seiten/tarifvertraege-strasse/
Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamts für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes).
Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist:
Vergabekammer bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 100 76137 Karlsruhe, Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: 07[gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Fax: 07[gelöscht]