GCC - 420-01 - Heizung, Kälte Referenznummer der Bekanntmachung: 420-01 - Heizung, Kälte
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 2350000
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Calw
NUTS-Code: DE12A Calw
Postleitzahl: 75365
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-calw.de
Adresse des Beschafferprofils: www.vergabe24.de
Abschnitt II: Gegenstand
GCC - 420-01 - Heizung, Kälte
GCC - 420-01 - Heizung, Kälte
Calw
2 St. Gasbrennwertkessel je 800 kW, 2 St BHKW 170 kW thermisch incl. Abgasanlage, Winterbauheizung 300 kW 9000 m Rohrleitung Heizung Stahl schwarz und Edelstahl bis DN 125 32 St. Pumpen, 500 St. Heizkörper 3 St. Kältemaschinen je 430 kW, 2 St. Kühltürme trocken 8000 m Rohrleitung Kälte Stahl schwarz und Edelstahl bis DN 200 42 St. Pumpen, 100 St. Umluftkühler 2800 m2 Heiz-Kühldecke
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
GCC - 420-01 - Heizung, Kälte
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köngen
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Postleitzahl: 73257
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.