Konzessionsvertrag über die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet Mössingen gehören
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mössingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.eisenbeis-ra.de
Abschnitt II: Gegenstand
Konzessionsvertrag über die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet Mössingen gehören
Die Stadt Mössingen gibt gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bekannt, dass der zwischen dem bisherigen Netzbetreiber und ihr bestehende Konzessionsvertrag für das Stadtgebiet hinsichtlich des Netzes zur Gasversorgung (Gaskonzessionsvertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG) mit Ablauf des 21.05.2024 endet. Die Stadt Mössingen wird einen neuen Konzessionsvertrag abschließen. Dieser soll unmittelbar an den derzeitigen Vertrag anschließen. Die Laufzeit wird 20 Jahre betragen.
Qualifizierte Energieversorgungsunternehmen bzw. Netzbetriebsunternehmen, die am Neuabschluss eines Gaskonzessionsvertrags mit der Stadt Mössingen interessiert sind, werden aufgefordert, ihr Interesse innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ver-
öffentlichung dieser Bekanntmachung, schriftlich oder in Textform gegenüber der Stadt Mössingen vertreten durch die unter I.1) genannte Kontaktstelle (EISENBEIS RECHTSANWÄLTE Partnerschaft mbB, Ulm) zu bekunden.
Nach diesem Termin eingehende Interessenbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
Stadt Mössingen
Der Konzessionsnehmer wird durch den Abschluss des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Konzessionsvertrags verpflichtet, das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in der Stadt Mössingen zu übernehmen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG) und gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen und den Vorgaben des abzuschließenden Konzessionsvertrags zu betreiben.
§ 46 Abs. 3. Satz 2 EnWG sieht eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt nur vor, wenn mehr als 100 000 Kunden an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. Allerdings ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob Konzessionsverträge i. S. d. § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG in den Anwendungsbereich der RL 2014/23/ EU fallen. Daher wird eine EU-weite Bekanntmachung veranlasst.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens ist das Interesse, an dem Vergabeverfahren teilzunehmen, gegenüber der Kontaktstelle der Stadt zu erklären. Ferner soll in dem Interessenbekundungsverfahren die Eignung der interessierten Unternehmen festgestellt werden, sodass zur Angebotsabgabe nur geeignete Unternehmen aufgefordert werden. Sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben, Nachweise und Erklärungen sind daher bereits mit der Interessenbekundung vorzulegen.
a) Der Interessent ist geeignet, wenn er über eine Netzbetriebsgenehmigung gemäß § 4 EnWG verfügt. Der Vorlage von Nachweisen nach lit. b) bzw. Nr. III.1.2) und III.1.3) bedarf es in diesem Fall nicht. Vorzulegen ist aber der gegebenenfalls erforderliche Nachweis nach lit. c). In jedem Fall vorzulegen ist die Eigenerklärung nach lit. d).
b) Sofern der Interessent (noch) nicht über eine Netzbetriebsgenehmigung gemäß § 4 EnWG verfügt, muss er nachweisen, dass er die Voraussetzungen für deren Erhalt spätestens im Zeitpunkt der Netzübernahme gesichert erfüllen wird. Hierzu hat er vorzulegen:
aa) Eigenerklärung dazu, inwiefern Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123, 124 GWB, § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG vorliegen, und — bei Vorliegen von Ausschlussgründen — auch dazu, inwiefern Selbstreinigungsmaßnahmen i.S.d. § 125 GWB getroffen wurden.
bb) Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Nr. III.1.2 (siehe unten) und zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß Nr. III.1.3 (siehe unten).
c) Der Bieter muss bei bestehender Registerpflicht im maßgeblichen Register eingetragen sein. Er hat hierzu einen aktuellen Registerauszug (nicht älter als 3 Monate, gerechnet ab Datum der Bekanntmachung) vorzulegen. Eingetragenen Genossenschaften haben einen Genossenschaftsregisterauszug vorzulegen.
Unternehmen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben entsprechende Dokumente, die auch die Rechtsform nachweisen, aus dem Staat ihres Sitzes vorzulegen.
d) Alle Bieter haben die ausgefüllte Eigenerklärung im Zusammenhang mit der Anwendung der Russland-Sanktionen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen zumindest in Textform vorzulegen. Ein Vordruck wird auf dem Vergabeportal zum download zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens ist das Interesse, an dem Vergabeverfahren teilzunehmen, gegenüber der Kontaktstelle der Stadt zu erklären. Ferner soll in dem Interessenbekundungsverfahren die Eignung der interessierten Unternehmen festgestellt werden, sodass zur Angebotsabgabe nur geeignete Unternehmen aufgefordert werden. Sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben, Nachweise und Erklärungen sind daher bereits mit der Interessenbekundung vorzulegen, sofern der Interessent (noch) nicht über eine Netzbetriebsgenehmigung gemäß § 4 EnWG verfügt:
a) Der Bieter hat darzulegen und nachzuweisen, dass er unter entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 EnWG über die für den Betrieb und ggf. Erwerb des örtlichen Gasverteilernetzes notwendige Finanzausstattung verfügt und diese während der Laufzeit des Konzessionsvertrages sichergestellt ist. Erwartet werden insbesondere Darlegungen zur Investitionsfähigkeit, zur EK-Quote sowie zur Bonität zur Sicherstellung von Netzbetrieb und Investitionen in das örtliche Netz. Konkret:
aa) Eine substantiierte Darstellung, mit welchem Kapitalbedarf der Bieter für die Bewirtschaftung des Gasnetzes (einschließlich Betrieb, Instandhaltung, Erneuerung, Erweiterung) im Konzessionsgebiet während der Vertragslaufzeit rechnet und wie er den Kapitalbedarf zu decken beabsichtigt.
bb) Soweit vorhandene Eigenmittel genutzt werden sollen: Geeigneter Beleg zum Vorliegen der Eigenmittel (z.B. Bankauszug) cc) Soweit Fremdkapital genutzt werden soll: Geeigneter Nachweis zur Finanzierungsbereitschaft der Fremdkapitalgeber (z. B. verbindliche Bankerklärung).
dd) Soweit eine Eigenkapitalerhöhung geplant ist: Geeigneter Beleg zur Finanzierungsbereitschaft der Eigenkapitalgeber (z. B. verbindliche Erklärung der Eigenkapitalgeber).
b) Darstellung des eigenen Unternehmens unter Angabe von Beteiligungen.
c) Für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: aktuelle Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, ggf. Angaben zu Gewinnabführungsverträgen.
Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens ist das Interesse, an dem Vergabeverfahren teilzunehmen, gegenüber der Kontaktstelle der Stadt zu erklären. Ferner soll in dem Interessenbekundungsverfahren die Eignung der interessierten Unternehmen festgestellt werden, sodass zur Angebotsabgabe nur geeignete Unternehmen aufgefordert werden. Sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben, Nachweise und Erklärungen sind daher bereits mit der Interessenbekundung vorzulegen, sofern der Interessent (noch) nicht über eine Netzbetriebsgenehmigung gemäß § 4 EnWG verfügt:
Der Bieter hat alternativ einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
a) Angabe einer geeigneten Referenz, wonach der Bieter in den letzten 3 Kalenderjahren (2019-2021) durchgehend ein Gasverteilernetz mit mindestens 1.400 Ausspeisepunkten (alle Druckstufen) ordnungsgemäß betrieben hat. Der Bieter hat das Gemeindegebiet anzugeben und einen Ansprechpartner bei der Gemeinde zu benennen, den die Vergabestelle kontaktieren kann. Oder:
b) Sofern der Bieter keine geeignete Referenz angeben kann, hat er darzulegen und nachzuweisen, dass er unter entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 EnWG über die für den Betrieb des örtlichen Gasverteilernetzes notwendige Personalausstattung verfügt und diese während der Laufzeit des Konzessionsvertrages sichergestellt ist. Weiter hat er darzulegen und nachzuweisen, dass er unter entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 EnWG über die für den Betrieb des örtlichen Gasverteilernetzes notwendige technische Ausstattung verfügt und diese während der Laufzeit des Konzessionsvertrages sichergestellt ist. Konkret hat er folgende Angaben zu machen und Belege vorzulegen:
- geplante Organisationsstruktur und Übersicht des tätig werdenden Personals mit Angabe der jeweiligen Qualifikationen, bei Einbeziehung Dritter in den Netzbetrieb (z. B. Verpachtung, Betriebsführung) auch für diese, durch Vorlage eines Organigramms mit Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Benennung der kaufmännischen und technischen Führungskraft sowie deren Befähigungsnachweis
- wesentliche technische Ausrüstung zum Betrieb des Netzes,
- Darstellung dazu, wie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW-Arbeitsblätter G 1000 und G 1200 bzw. G 1040) gewährleistet wird (z. B. Vorlage einer TSM-Bestätigung),
- Darstellung des Risikomanagements für den Netzbetrieb ( Störungsüberwachung, Störungsbehebung).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Spätestens zwei Jahre vor Auslaufen des Konzessionsvertrags, vgl. § 46 Abs. 3 EnWG
Im Konzessionsgebiet leben ca. 20.000 Einwohner.
Als Ort der Veröffentlichung, an dem die von der bisherigen Konzessionsnehmerin nach § 46a EnWG bereitzustellenden Informationen vorliegen, wird die oben unter I.1) genannte bezeichnete Kontaktstelle (EISENBEIS RECHTSANWÄLTE Partnerschaft mbB) benannt.
Die Netzdaten werden Interessenten gegen Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung zur Verfügung gestellt. Der Text der abzugebenden Vertraulichkeitserklärung wird den Interessenten nach Eingang der Interessenbekundung zum Zwecke der Abgabe zum download bereitgestellt werden. Nach deren Vorliegen werden die Netzdaten zur Verfügung gestellt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
Postleitzahl: 70182
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 7112120
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lgstuttgart.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
Postleitzahl: 70182
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 7112120
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lgstuttgart.de
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1EnWG kann jedes beteiligte Unternehmen eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Abs. 1 bis 4 EnWG nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 EnWG gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Stadt zu erklären und zu begründen.
Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 EnWG erkennbar sind, sind innerhalb der Frist zur Interessenbekundung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG zu rügen.
Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung der Kriterien und deren Gewichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen.
Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Bieterinformation nach § 46 Absatz 5 Satz 1EnWG erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen.
Erfolgt eine Akteneinsicht nach § 47 Abs. 3 EnWG, beginnt die Frist nach § 47 Abs. 2Satz 3 EnWG für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Stadt die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat. Zur Vorbereitung einer Rüge nach § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG hat die Stadt jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Bieterinformation nach § 46 Abs. 5 Satz 1EnWG zu stellen. Gem. § 47 Abs. 5 EnWG können beteiligte Unternehmen gerügte Rechtsverletzungen, denen die Stadt nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Nichtabhilfeentscheidung der Stadt nach § 47 Abs. 4 EnWG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.
Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Ort: Stuttgart
Land: Deutschland