Aufrechterhaltung der Verkehre mit Bussen in der Corona-Pandemie (nur Ausgleich von in der Corona-Phase aufgetretenen Lasten) im Rahmen bestehender Genehmigungen im Linienb. BB03 Nördliches Heckengäu
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Böblingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71034
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lrabb.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE12B Enzkreis
Postleitzahl: 75177
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.enzkreis.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Aufrechterhaltung der Verkehre mit Bussen in der Corona-Pandemie (nur Ausgleich von in der Corona-Phase aufgetretenen Lasten) im Rahmen bestehender Genehmigungen im Linienb. BB03 Nördliches Heckengäu
Im Landkreis Böblingen und im Enzkreis
A. Der Auftraggeber als Aufgabenträger im ÖPNV beabsichtigt gemeinsam mit dem Enzkreis im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie, die Verkehrsleistung mit Bussen des Linienbündels BB03 „Nördliches Heckengäu“ als Gesamtleistung zu vergeben, und zwar direkt an den Inhaber der PBefG-Genehmigung; ausgeglichen werden nur während der Corona-Phase aufgetretene Lasten. Deshalb hat der Auftrag auch nur eine kurze Laufzeit. Das Linienbündel BB03 „Nördliches Heckengäu“ umfasst die Buslinien: Linie 652, Linie 653, Linie 653A, Linie 655, Linie 655A, Linie 765. Die jährliche Betriebsleistung umfasst 1.230.000 Fz-km (Landkreis BB ca. 630.000 FZ-Km und Enzkreis ca. 600.000 Fz-Km). Die Einzelheiten zu den Linien (z.B. Linienführung, Bedienzeiten, Bedienhäufigkeit/Takt etc.) als Mindestanforderungen ergeben sich aus den aktuellen Fahrplänen, die aufrufbar sind unter (https://cloud.vvs.de/index.php/s/kCqYJyVn3PeDBGV).
Bei der Verkehrsbedienung sind die Vorgaben der „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ im VVS (Version 1.7, Stand: 30.11.2017, abrufbar unter: https://www.lrabb.de/site/LRA-BB-2018/get/params_E-507785182/14740298/Standards%201.7.pdf) einzuhalten, auf die diese Vorinformation verweist.
Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG Baden-Württemberg vor der Erteilung des Auftrags abzugeben.
Die Unterauftragsvergabe (Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007) ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt.
Mit dieser Vorinformation kommt der Auftraggeber seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach.
B. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG sind spätestens 3 Monate nach der Vorinformation zu stellen (Ausschlussfrist). Die eigenwirtschaftlichen Anträge müssen die in dieser Vorinformation, dem Nahverkehrsplan und die in sonstigen in Bezug genommenen Dokumenten angegebenen Anforderungen erfüllen. Außerdem können sich die eigenwirtschaftlichen Anträge nur auf die Gesamtleistungen und nicht auf Teilleistungen beziehen. Anderenfalls ist die Genehmigung nach § 13 Abs. 2a PBefG zu versagen. Die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zählt zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG; bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Auskömmlichkeit der beantragten Verkehre, sind die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
C. Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, (Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Fax: 0721 9263985, Tel: 07[gelöscht]) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Die Lkr. führen eine Direktvergabe für einen Auftrag mit kurzer Laufzeit durch. Die Direktvergabe dient zur Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren. Es werden nur während der Corona-Phase aufgetretene Lasten ausgeglichen. Soweit unter IV.1) „Direkte Vergabe eines kleinen Auftrags" angegeben ist, erfolgt dies, weil die Angabe anderer Verfahrensarten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. Vergaberichtlinienrecht) technisch nicht möglich ist.
B. Die Verkehrsleistung wird als Gesamtleistung vergeben (§ 8a Abs. 2 S. 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG).
C. Die Verkehre haben die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG); bei eigenwirtschaftlichen Anträgen wird die verbindliche Zusicherung der Einhaltung dieser Anforderungen erwartet.
1. Anforderungen an das Fahrplanangebot: Das Fahrplanangebot muss mindestens den aktuellen Fahrplänen entsprechen; der Angebotsstandard darf nicht verschlechtert werden. Die aktuellen Fahrpläne sind abrufbar unter https://cloud.vvs.de/index.php/s/kCqYJyVn3PeDBGV. Die Gefäßgrößen bzw. die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge muss die Fahrgastnachfrage befriedigen. Ein Anpassungsbedarf beim Fahrplanangebot kann sich infolge von Änderungen der Stundenpläne von Schulen und von Änderungen im Verkehr von S-Bahn und Regionalzügen ergeben. In Abstimmung mit dem Auftraggeber ist der Fahrplan anzupassen, wobei der Leistungsumfang erhalten bleiben muss.
2. Anforderungen an die Standards: Einzuhalten sind die „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ im Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) (Version 1.7, Stand: 30.11.2017, abrufbar unter: https://www.lrabb.de/site/LRA-BB-2018/get/params_E-507785182/14740298/Standards%201.7.pdf). Im gesamten Linienbündel sind die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVS in der aktuellen Version einzuhalten (abrufbar unter: https://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2022.pdf). Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG).
3. Anforderungen an Beförderungsentgelte:
Binnenfahrten im LKr. Böblingen: Gemeinschaftstarif des VVS als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift (AV) des Verbands Region Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung.
Binnenfahrten im Enzkreis: Gemeinschaftstarif des Verkehrsverbunds Pforzheim-Enzkreis (VPE) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der AV des Enzkreises und der Stadt Pforzheim in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter https://www.vpe.de/pdf/tarif/tarifinfo/gemeinschaftstarif.pdf.
Die Stadt Heimsheim im Enzkreis ist auch in die VVS-Tarifsystematik integriert.
Für Fahrten zwischen der Stadt und dem übrigen VVS-Gebiet wird der VVS-Gemeinschaftstarif angewendet.
Für Fahrten zwischen den anderen Gemeinden im VPE-Gebiet und dem VVS-Gebiet ist den Fahrgästen auf den Linien 652, 653A, 653 und 765 die Möglichkeit zu bieten, beide Verbundtarife miteinander zu kombinieren oder den Haustarif des Verkehrsunternehmens zu lösen.
Das Sortiment des Haustarifs muss mindestens die Fahrscheinarten des heutigen Haustarifs auf den verbundraumübergreifenden Linien umfassen; die Nutzungsmöglichkeiten müssen den Nutzungsmöglichkeiten des heutigen Haustarifs auf der den verbundraumübergreifenden Linien entsprechen. Der Haustarif darf nicht höher sein als der bisherige Haustarif auf den verbundraumübergreifenden Linien; preisliche Anpassungen dürfen die Anpassungen des Durchschnitts der Verbundtarife nicht übersteigen. Die schon heute bestehende Möglichkeit, beide Verbundtarife miteinander zu kombinieren (VPE-Übergangs-Monats- und Jahreskarten, für die mindestens eine gültige VVS-Monats- oder Jahreskarte für die an den VPE angrenzende VVS-Zone 56 oder 66 erforderlich ist), muss entsprechend der hierfür jeweils geltenden VPE-Tarifstufe angeboten werden.
Die Anforderungen stehen im Einklang mit den politischen Zielen des NVP. Die Anforderungen sind wesentlich gem. § 13 Abs. 2a PBefG.