Gebäudereinigungsarbeiten in öffentlichen Gebäuden der Gemeinde Gingen an der Fils
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gingen an der Fils
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Postleitzahl: 73333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gebäudereinigungsarbeiten in öffentlichen Gebäuden der Gemeinde Gingen an der Fils
Unterhalts- und Grundreinigung sowie Glas- und Fensterreinigung in öffentlichen Gebäuden
Unterhalts- und Grundreinigung
Gemeinde Gingen a.d.F.
Arbeiten der Unterhalts- und Grundreinigung in öffentlichen Gebäuden auf ca. 8.300 qm Fläche
max. um 12 Monate
Glas- und Fensterreinigung
Gemeinde Gingen a.d.F.
Glas- und Fensterreinigungsarbeiten auf ca. 2.263 qm Fläche (einseitiges Aufmaß)
max. um 12 Monate
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eintrag im Handelsregister/ Handwerksrolle/ Berufsregister (für ausländ. Bieter vergleichbare Registrierung, sofern gesetzl. vorgeschrieben)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: D-76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 0721/ 926-4049
Fax: +49 0721/ 926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: D-76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 0721/ 926-4049
Fax: +49 0721/ 926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: D-76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 0721/ 926-4049
Fax: +49 0721/ 926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx