Bestattungsleistungen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bruchsal
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76646
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bruchsal.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bestattungsleistungen
Bestattungsleistungen, Grabaushubarbeiten, Trägerdienste, Umbettungen:
Bruchsal und Ortsteile
Die Leistungen sind auf den Bruchsaler Stadtteilfriedhöfen Untergrombach (alter und neuer Friedhof), Obergrombach,
Büchenau, Helmsheim und Heidelsheim zu erbringen. In den Jahren 2018-2020 wurden dort im Mittel 163 Bestattungen pro Jahr durchgeführt, davon 47 Erdbestattungen und 116 Feuerbestattungen. Die Trägerdienste sind auf dem Kernstadtfriedhof zu erbringen. In den Jahren 2018-2020 wurden dort im Mittel 78 Erdbestattungen pro Jahr durchgeführt.
Dem Auftragnehmer werden die Aufgaben des Bestattungsdienstes auf den Stadtteilfriedhöfen wie folgt übertragen:
a) Öffnen und Schließen aller Grabstätten entsprechend den Friedhofsbelegungsplänen bzw. den Weisungen der Verwaltungsstelle und des Stadtbauamtes. Bei Unklarheiten ist umgehend Kontakt zur Verwaltungsstelle oder Stadtbauamtes aufzunehmen.
b) Wahrnehmung des Ordnungsdienstes (Nebenleistungen) bei allen Bestattungen bzw. Trauerfeiern.
c) Vornahme von Umbettungen, Ausgrabungen und Tieferlegungen.
d) Durchführung von Trägerdiensten (auch auf dem Kernstadtfriedhof) Dem Auftragnehmer können im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Hambrücken
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76707
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).