Überlassung pass. Infrastrukturen durch Komm.Pakt.Net - ZV Breitband Bodenseekreis Referenznummer der Bekanntmachung: 94/21-AZ
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ulm
NUTS-Code: DE144 Ulm, Stadtkreis
Postleitzahl: 89073
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kommpaktnet.de
Abschnitt II: Gegenstand
Überlassung pass. Infrastrukturen durch Komm.Pakt.Net - ZV Breitband Bodenseekreis
Überlassung passiver Infrastrukturen durch Komm.Pakt.Net zur Sicherstellung einer NGA-Breitbandversorgung im Wege der Dienstleistungskonzession im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Breitband Bodenseekreis (Betreibermodell)
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Im Gebiet des Zweckverbands werden bzw. wurden Infrastrukturen zur Verbesserung der Breitbandversorgung in Form von Hoch- bzw. Höchstgeschwindigkeitsnetzen nebst interkommunalem Zuführungsnetz errichtet. Die Infrastrukturen der Kommunen sollen über ein interkommunales Zuführungsnetz an glasfaserführende Open-Access-Zugangspunkte angeschlossen werden. Der AN hat an den Open-Access-Übergabepunkten die notwendige Anschlussleistung bei Dritten einzukaufen. Ebenso soll dieses Netz die Möglichkeit bieten, weitere kommunale Ortsnetze (vorwiegend FTTB) an dieses Netz anzuschließen und miteinander zu verbinden. Leistungen des Netzbetriebs und Mehrfachdienste werden nicht vom Auftraggeber erbracht, sondern sollen auf der Grundlage dieser Angebotsunterlagen im Wege einer Dienstleistungskonzession an einen privaten Dienstleister als Auftragnehmer vergeben und dann von diesem erbracht werden. Der Auftraggeber strebt eine vertrauensvolle und langfristige Kooperation mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer hat dann als Konzessionär auf der Grundlage dieser Ausschreibung den Netzbetrieb und die Mehrfachdienste gegenüber den Endkunden gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Gegenstand der Ausschreibung ist damit die Verpachtung passiver Infrastrukturen zum Netzbetrieb (insbesondere Aufbau aktiver Komponenten, Wartung, Instandhaltung, Erweiterungen, Dokumentation und Auskunftserteilung) sowie die Erbringung von Mehrfachdiensten durch den Bieter. Die Überlassung der passiven Infrastrukturen durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer erfolgt im Wege der Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebsvertrages, der mit Zuschlagserteilung an den obsiegenden Bieter zustande kommt. Der Netzbetriebsvertrag ist im weiteren Verfahren Gegenstand des Verhandlungsverfahrens (mit Ausnahme zwingend vorgegebener Mindestbedingungen) und wird von der Vergabestelle im Rahmen der Aufforderung zur finalen Angebotsabgabe verbindlich vorgegeben. Der Netzbetriebsvertrag sieht eine Erstlaufzeit von 12 Jahren vor. Wird der Netzbetriebsvertrag nicht zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich jeweils um bis zu 2 Mal um je 4 Jahre zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, soweit der Vertrag nicht von Seiten des AN unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 36 Monaten bzw. von Seiten des AG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von26 Monaten zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum Ende der jeweiligen verlängerten Laufzeit in Text- oder Schriftform gekündigt wird. Der Netzbetriebsvertrag regelt im Wesentlichen die einzuhaltenden Vorgaben, Haftung, Vertragsgegenstand, den Betrieb nebst Aufbau aktiver Technik, Instand- und Unterhaltung sowie Dokumentation und Erteilung von Leitungsauskünften. Ferner Kundenservice- und Störungsbeseitigung, open access, die Pachtzahlung und Eigentumsverhältnisse. Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht dem Auftraggeber zu. Im Übrigen ist im Regelfall der Zweckverband Breitbandversorgung Bodenseekreis Eigentümer der gesamten passiven Infrastrukturen, wobei auch passive Infrastrukturen Dritter vom Zweckverband gepachtet und entsprechend weiterverpachtet werden können (siehe 5.2). Die passiven Infrastrukturen werden dem Auftragnehmer gebündelt über den Auftraggeber im Wege der Pacht überlassen. Der Auftraggeber ist für den Auftragnehmer alleiniger Vertragspartner für den Netzbetriebsvertrag. Die Ausschreibung erfolgt insoweit als Rahmenvereinbarung, als nicht zum jetzigen Zeitpunkt über den gesamten geplanten Ausbauzeitraum bzw. Zeitraum der Vertragslaufzeit des zum Netzbetrieb ausgeschriebenen Netzes abschließend verbindlich zugesagt werden kann, wel-che konkrete Anzahl an Endkunden bzw. Adressen in welchen Versorgungsbereichen final umgesetzt werden. Dies ist lediglich in Bezug auf die Versorgungbereiche möglich, für die bereits finale Zuwendungsbescheide von Bund und Land vorliegen. In den künftig zum Alles Weitere ergibt sich aus der Anlage Leistungsbschreibung, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
- Kriterium: Netzpacht(60)
- Kriterium: Versorgungskonzept(40)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Ort: Friedrichshafen
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88048
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Bieter, der den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, muss dies gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen rügen. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt davon unberührt. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die für den Bieter aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen vom Bieter spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder bis zur Angebotsabgabe gegenüber dem Aufraggeber gerügt werden. Hilft der Auftraggeber einer Rüge nicht ab, ist der Nachprüfungsantrag spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen. Ergänzend wird auf die Regelungen des § 160 GWB verwiesen. Die Vergabestelle wird vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon in Textform in Kenntnis setzen. Bei schriftlicher Mitteilung darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Mitteilung durch Telefax erst 10 Kalendertage nach der Absendung dieser Information abgeschlossen werden (vgl. § 134 GWB).