Rahmenvereinbarung über die Lieferung (und hiermit verbundene Leistungen) von elektronischen Sirenenanlagen zur Warnung der Bevölkerung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-50-1
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heilbronn
NUTS-Code: DE118 Heilbronn, Landkreis
Postleitzahl: 74072
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-heilbronn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung (und hiermit verbundene Leistungen) von elektronischen Sirenenanlagen zur Warnung der Bevölkerung
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Montage von Sirenenanlagen mit dem Landkreis zum Abruf von Einzelaufträgen durch die abrufberechtigten Auftraggeber.
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Montage von Sirenenanlagen mit dem Landkreis zum Abruf von Einzelaufträgen durch die abrufberechtigten Auftraggeber.
Der Landkreis Heilbronn ist ein aus 46 selbständigen Städten und Gemeinden bestehender Landkreis in Baden-Württemberg. Über den gesamten Landkreis Heilbronn verteilt sind an derzeit 213 Standorten Sirenen vom Typ „E57“, großteils in Dach-, teilweise aber auch in freistehender Mastmontage verbaut. Die Sirenen sind mit POCSAG-Steuerempfängern ausgerüstet. Sie werden über ein bestehendes und vom Landkreis Heilbronn betriebenes POCSAG-Netz zur digitalen Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle Heilbronn ausgelöst.
Die teilnehmenden Städte und Gemeinden wollen – teilweise vollständig, teilweise auch nur an Einzelstandorten – die bestehenden Sirenen vom Typ E57 durch moderne elektronische Sirenen ersetzen. In einzelnen Städten und Gemeinden sollen zudem bestehende Beschallungslücken identifiziert und durch Errichtung neuer Sirenenstandorte geschlossen werden. Zugleich soll die Einbindung sowohl bestehender, als auch neu zu errichtender Standorte in das modulare Warnsystem des Bundes (MoWaS) durch die zusätzliche Nutzung von Sirenensteuereinheiten mit Digitalfunk (TETRA-BDBOS) erfolgen. Die Möglichkeit zur Sirenenauslösung über POCSAG soll weiterhin parallel erhalten bleiben.
Die Anschaffung und Montage der dadurch erforderlichen großen Anzahl an elektronischen Sirenenanlagen – voraussichtlich in der Größenordnung von 300 Stück (Höchstgrenze) zzgl. entsprechendem Zubehör für den Einbau und Betrieb der Anlagen – wird nicht in einem einmaligen Beschaffungsvorgang erfolgen, sondern sukzessive durch Abruf der jeweiligen abrufberechtigten Auftraggeber.
Da der konkrete Beschaffungsbedarf derzeit auf Grund von noch durchzuführenden Standortanalysen noch nicht hinreichend konkret bestimmt werden kann, sollen die abrufberechtigten Auftraggeber die Möglichkeit haben, sowohl hinsichtlich Beschaffungsmenge als auch Beschaffungszeitraum flexibel Einzelbestellungen tätigen zu können. Um diesem Beschaffungsbedarf gerecht zu werden, werden mit dem vorliegenden Verfahren Rahmenvereinbarungen ausgeschrieben.
Neben der Lieferung und Montage der Sirenenanlagen als solcher ist auch das erforderliche Zubehör zu liefern. Des Weiteren umfasst der Auftrag die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage durch Montage eines vom Auftraggeber bereitgestellten digitalen Funkgerätes, sofern entsprechende Funktechnik nicht im Lieferumfang des Auftragnehmers enthalten oder in den entsprechenden zu liefernden Steuereinheiten bereits integriert ist.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Vorbemerkung (a) Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen.
Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorlegt wird.
Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123, 124 GWB vorzulegen.
(b) Das Angebot ist in deutscher Sprache einzureichen. Zertifikate und Urkunden, die zum Nachweis der Eignung einzureichen sind, dürfen hiervon abweichend auch in englischer Sprache eingereicht werden.
(c) Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2) Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente:
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:
(a) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen;
(b) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB;
(c) Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG).
3) Vorzulegende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:
(a) Aktueller Auszug der Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister.
(b) Nachweis einer an das Unternehmen des Bieters gekoppelten Fachhändlerlizenz
1) Eigenerklärung über den Jahresumsatz in den vergangenen 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren einschließlich des Jahresumsatzes mit vergleichbaren Leistungen,
2) Eigenerklärung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mind. 3 Mio. EUR für Personenschäden für jede einzelne Person sowie für Sachschäden und mindestens 0,5 Mio. EUR für Vermögensschäden oder Erklärung des Bewerbers, im Auftragsfalle einen entsprechenden Versicherungsschutz in der geforderten Höhe zu stellen.
(a) Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind (b) Referenzen Nachweis von Referenzprojekte über vergleichbare Liefer- und Dienstleistungen in den letzten fünf abgeschlossenen Geschäftsjahren (seit 1.1.2017),
wobei die Lieferung mindestens 100 elektronische Sirenenanlagen umfassen muss.
Zwei Referenzprojekte über vergleichbare Liefer- und Dienstleistungen in den letzten fünf abgeschlossenen Geschäftsjahren (seit 1.1.2017), wobei die Lieferung mindestens 100 elektronische Sirenenanlagen umfassen muss. Die Erklärung über die Referenzleistungen muss folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Auftrags,
- Auftraggeber (Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer),
- Zeitraum der Leistungserbringung,
- Auftragsvolumen (Anzahl elektronischer Sirenengeräte, Preis),
- Beschreibung von Gegenstand und Umfang der Leistungen.
Sofern ein Bewerber im Hinblick auf die Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Ziffer III.1.2) der Auftragsbekanntmachung ganz oder teilweise die Kapazitäten anderer Unternehmen einbezieht (Eignungsleihe), haftet/haften diese(s) Unternehmen im Auftragsfalle gemeinsam neben dem Auftragnehmer für die Auftragsausführung.
Abschnitt IV: Verfahren
Der Bund, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, fördert die Erneuerung von Sirenen zur Warnung der Bevölkerung mit erheblichen Förderbeträgen. Das Land hat erst in der Kalenderwoche 50 Zuschussbescheide an mehrere Kommunen versendet, aus denen die für das Vergabeverfahren relevanten und zu beachtenden Haupt- und Nebenbestimmungen hervorgehen. Gleichzeitig hat das Land Baden-Württemberg die Frist zur Ausführung der Maßnahmen auf den 30.09.2022 verkürzt. Ein Überschreiten der Frist wäre förderschädlich. Durch die aktuell bestehenden weltweiten Störungen der Lieferketten und Verzögerungen bei Bauteil(zu-)lieferungen einerseits, sowie durch die auf Grund der Ereignisse des Ahrtals aktuell massiv gestiegene Nachfrage nach elektr. Sirenen, ist ein Abschluss der Maßnahme (=betriebsfertige Montage) bis zum 30.09.2022 fraglich. Eine Beschleunigung der Verfahrensschritte ist daher dringend geboten, um das Eintreten einer Förderschädlichkeit und dadurch eines Vermögensschadens zu verhindern
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Die Angebotsformulare sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort abrufbar ist ein Verfahrensleitfaden.
(2) Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Angebots sowie vor Ablauf der Angebotsrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Angebots zu beachten sind.
(3) Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen,
insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
Bekanntmachungs-ID: E67912737
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB.
Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.