Beschaffung eines Fragment-Analyzers
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.med.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Fragment-Analyzers
Beschaffung eines Fragment Analyzer Applied Biosystems (AB) 3500XL für Fragmentlängenanalysen, Abteilung für angewandte Tumorbiologie am Pathologischen Institut
Universitätsklinikum Heidelberg, Pathologisches Institut, Abteilung für angewandte Tumorbiologie, Im Neuenheimer Feld 224, 69120 Heidelberg,
Beschaffung eines Fragment Analyzers, Typ AB/3500XL Applied Systems für die Fragmentlängenanalysen im Rahmen des interdisziplinären Kooperationsprojektes "Mathematics in Oncologie" mit dem EMCL der Universität Heidelberg. Ziel des Projektes ist die Evolution von Tumoren, die im Rahmen des Lynch-Syndrom auftreten. Es sollen somatische Mutationen, die im Rahmen des LynchSyndroms auftreten, bestimmt werden sowie der Nachweis des Phänotyps Mikrosatelliteninstabilität (MSI).Goldstandard dafür ist die Fragmentlängenanalyse, welche auch in der Routine-Diagnostik von MSI Tumoren angewendet wird. Das für die MSI-Analyse erforderliche System muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Möglichkeit zur hochauflösenden Trennung von amplifizierten fluoreszenzmarkierten PCR-Produkten.
Erforderlich für die sensitive und spezifische Detektion von Mikrosatellitenmutationen ist eine hochauflösende Trennung von PCR-Produkten nach ihrer Größe im Bereich einzelner Basenpaare und deren quantitative Darstellung. Goldstandard ist hier eine Kapillarelektrophorese mit 1 bp-Auflösung. Alternative Verfahren mit vergleichbarer Auflösung stehen nicht zur Verfügung.
b) Hochdurchsatz-Kompatibilität
Auf Grund der geplanten Zahl der Mutationsanalysen (Target-spezifische Analysen in großen Serien von MSI-Tumoren) ist ein Gerät erforderlich, welche Hochdurchsatz-Anwendungen unterstützt. Daher ist eine Plattform erforderlich, welche mindestens 24 parallele Analysen über 24 Kapillaren erlaubt und gleichzeitig die Detektion verschiedener Fluoreszenz-Farbkanäle ermöglicht, um Multiplex-Analysen und einen internen Größenstandard zu ermöglichen.
c) Kompatibilität mit ausgegebenen Daten über Peak-Höhen und Peak-Flächen mit etablierten Algorithmen zur Bestimmung von Allelfrequenzen (ReFrame, Ballhausen et al. Nature Communications 2020).
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Fragmentanalyse-Geräte werden auch von anderen Herstellern angeboten, allerdings erfüllt keines dieser Geräte die Mindestanforderungen für das geplante Projekt. Zudem hat der Bedarfsrückgang an Fragmentanalyse-Geräten, welche in der Vergangenheit gleichzeitig auch für die Sanger-Sequenzierung verwendet wurden, dazu geführt, dass nur sehr wenige Hersteller am Markt verblieben sind, welche entsprechend qualifizierte Geräte anbieten.
Geprüfte Alternativen haben folgendes Ergebnis: ein am nächsten stehendes System (Spectrum) ist nicht auf Hochdurchsatzanalysen ausgerichtet und besitzt nur 4 Kapillaren, was für den Umfang der im Projekt geplanten Analysen von mehreren tausend Analysen in kurzer Zeit nicht ausreichend ist.
Weitere geprüfte Alternativen sind zwar auch für höheren Paralleldurchsatz ausgelegt, haben jedoch einen gänzlich anderen Einsatzbereich und sind wegen der deutlich weniger sensitiven Auftrennung von Fragmenten nicht für die Analyse von somatischen Mutationsprofilen an kodierenden Mikrosatelliten geeignet.
Nach ausführlicher Recherche ist das AB 3500XL (Thermo Fisher Scientific) das einzige aktuell und in absehbarer Zukunft verfügbare Gerät mit den erforderlichen Spezifikationen. Es ist weltweit das einzig verfügbare System, welches hochauflösende Mikrosatelliten-Analysen im Hochdurchsatz ermöglicht. Es ist auf Grund der für das Projekt essenziellen Anforderungen (1) hochauflösende Fragment-Auftrennung und (2) Hochdurchsatz-Kompatibilität durch 24 Kapillaren für das geplante Projekt alternativlos. Es gibt somit keine alternativen Lösungen, welche auch nur annähernd die technischen Anforderungen für das Projekt erfüllen.
Der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. Alle aufgeführten technischen Anforderungen sind erforderlich, um die geplanten Analysen der kodierenden Mikrosatellitenanalyse durchzuführen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Fragment Analyzer, Tumorbiologie
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64293
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.