Software-Komplettlösung mit künstlicher Intelligenz für operatives Medizincontrolling Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-160
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Software-Komplettlösung mit künstlicher Intelligenz für operatives Medizincontrolling
das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung der Software-Komplettlösung "MOMO" mit künstlicher Intelligenz, der Firma TIPLU GmbH, Hamburg. Die Software ermöglicht die vollautomatisierte Kodierung von Diagnosen und Prozeduren unter Berücksichtigung der gültigen Abrechnungsvorgaben und unter Einsatz der Regelwerke in Bezug auf die Erlössicherung und MD-Sicherheit. Die Weiterentwicklung der Regelwerke zur korrekten Kodierung werden durch die Erstellung und Nutzung von Machine Learning (ML) Modellen innerhalb eines deutschlandweiten Netzwerkverbundes, welche auf der Grundlage der Patientenakte basiert, umgesetzt.
Das Produkt wird sowohl die DRG- sowie PEPP-Kodierung durchführen bzw. unterstützen. Ziel ist es, für definierte Fallgruppen vollautomatisiert die Kodierung von Diagnosen und Prozeduren mit hoher Präzision und Trefferquote der Kodierergebnisse durchführen zu lassen.
das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung der Software-Komplettlösung "MOMO" mit künstlicher Intelligenz, der Firma TIPLU GmbH, Hamburg. Die Software ermöglicht die vollautomatisierte Kodierung von Diagnosen und Prozeduren unter Berücksichtigung der gültigen Abrechnungsvorgaben und unter Einsatz der Regelwerke in Bezug auf die Erlössicherung und MD-Sicherheit. Die Weiterentwicklung der Regelwerke zur korrekten Kodierung werden durch die Erstellung und Nutzung von Machine Learning (ML) Modellen innerhalb eines deutschlandweiten Netzwerkverbundes, welche auf der Grundlage der Patientenakte basiert, umgesetzt.
Das Produkt wird sowohl die DRG- sowie PEPP-Kodierung durchführen bzw. unterstützen. Ziel ist es, für definierte Fallgruppen vollautomatisiert die Kodierung von Diagnosen und Prozeduren mit hoher Präzision und Trefferquote der Kodierergebnisse durchführen zu lassen.
Neben den Standardfunktionen, im Hinblick auf die Kodiervorschläge auf Grundlage analysierter Dokumente und weiterer Informationen, wurden weitere zwingend notwendige Anforderungen an die Softwarelösung gestellt. Hierzu gehören unter anderem die Funktionalität der automatischen Kodierung sowie das Maschine Learning mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz.
Eine durchgeführte Markterkundung hat ergeben, dass einzig die Software-Lösung MOMO der Fa. TIPLU GmbH in der Lage ist, mittels Maschine Learning und künstlicher Intelligenz, auf Grundlage einer Datenbasis von >3 Mio Patientenakten (E-Brief, OP-Bericht, Labordaten, Befunden, Medikation), die Kodiervorschläge anzupassen. Dabei wird die Hauptdiagnose-Erkennung mit Machine Learning auf Gesamtkonstellation eines Falles trainiert.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Im Hinblick auf die bereits genannten Kriterien sowie einiger weiterer, die in einer ausführlichen Begründung zusammengefasst wurden, steht fest, dass die Software-Lösung MOMO der Fa. TIPLU GmbH über eine technische Alleinstellung verfügt. Die Beschaffung erfolgt daher im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Sinne der Öffnung des Wettbewerbs haben wir alle Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft. Unter Berücksichtigung aller zwingend notwendigen Anforderungen, kann die Leistung nur von TIPLU GmbH erbracht werden.
Somit steht fest, dass es für den geforderten Einsatzzweck derzeit keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. denn alle oben genannten technischen Anforderungen sind zwingend erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Software-Komplettlösung mit künstlicher Intelligenz für operatives Medizincontrolling
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 21079
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag
unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.