Vergabe von medizinischen Laborleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: LSK2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Crailsheim
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74564
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von medizinischen Laborleistungen
Ausschreibung eines Vertrages zur Vergabe von medizinischen Laborleistungen
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die Landkreis Schwäbisch Hall Klinikum gGmbH (LSK) betreibt ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung mit 185 Planbetten am Standort Crailsheim. Es werden jährlich ca. 10.500 stationäre und ca. 26.000 ambulante Patienten behandelt.Das Klinikum Crailsheim verfügt über drei Abteilungen für Innere Medizin mit den Schwerpunkten Magen-Darm-Erkrankungen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Akutgeriatrie, eine Abteilung Chirurgie mit den Schwerpunkten Allgemein-, Visceral- und Gefäßchirurgie sowie Orthopädie- und Unfallchirurgie, eine Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Radiologie. Hals-Nasen-Ohren als Belegabteilung. Als Querschnittabteilung sind die Anästhesie und die Intensivmedizin an allen Fachgebieten des Krankenhauses beteiligt.Die medizinischen Labor-Leistungen werden für die LSK derzeit, bis auf POCT- und PCR-Leistungen, von einem externen Labor-Dienstleister mit eigenen Labor-Geräten vorwiegend in den Laborräumen des LSK erbracht.Die LSK beabsichtigt nunmehr, die medizinischen Labor-Leistungen neu zu vergeben. Die Routine- und Notfall-Labor-Leistungen (im 24/7-Betrieb) für die LSK müssen durch den späteren Auftragnehmer mit eigenen Geräten, eigenem Personal und eigener Labor-Ausstattung in den Räumen der LSK erbracht werden. Die mikrobiologischen Leistungen und die Spezial-Labor-Leistungen sollen weitestgehend in einem Labor des Auftragsnehmers erbracht werden. Zum Dienstleistungsumfang des Auftragnehmers gehören außer der Beratung in allen Labor-Fragen auch die Übernahme von hygieneärztlichen Aufgaben, die Teilnahme an der Labor- und Arzneimittel-Kommission sowie die Begleitung von Antibiotika-Visiten. Außerdem muss die Beschaffung, Lagerhaltung, Bereitstellung und Dokumentation der von LSK benötigten Blutprodukte und die damit in Zusammenhang stehende Funktion des Transfusionsbeauftragten vom Auftragnehmer übernommen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Schwäbisch Hall
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74523
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs.3 GWB, die folgenden Wortlaut hat: ,,Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkennt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind." Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 161 GWB). Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig.(§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)