Anpassung der Schnittstelle zur Fahrzeugsteuerung RNV Variobahnen aufgrund Ersatzbeschaffung von Bordnetzumrichtern Referenznummer der Bekanntmachung: 270-21-E15
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Anpassung der Schnittstelle zur Fahrzeugsteuerung RNV Variobahnen aufgrund Ersatzbeschaffung von Bordnetzumrichtern
Für die Kommunikation zwischen den Bordnetzumrichtern und den RNVX-Fahrzeugen ist eine Schnittstelle erforderlich. Die Busschnittstelle DVB ist Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens.
Für die Kommunikation zwischen den Bordnetzumrichtern und den RNVX-Fahrzeugen ist eine
Schnittstelle erforderlich. Die Busschnittstelle DVB ist Gegenstand des vorliegenden
Vergabeverfahrens.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 13 SektVO stehen dem Auftraggeber zur Vergabe von Aufträgen das offene Verfahren, das nicht offene
Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sowie der wettbewerbliche Dialog nach seiner
Wahl zur Verfügung.
Der Auftraggeber kann nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur
von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein
Wettbewerb vorhanden ist.
Eine solche Situation ist in dem vorliegenden Fall gegeben.
Die DVB-Schnittstelle ist eine Eigenentwicklung von Bombardier Transportation und eine Schnittstellenbeschreibung existiert nicht.
Des Weiteren ist eine Anpassung der Fahrzeugsoftware notwendig. Diese kann ebenfalls nur der
Fahrzeughersteller (BT/Alstom) vornehmen.
Es liegt für die „DVB-Schnittstelle“ keine bekannte Norm zugrunde und die rnv hat keine technische Beschreibung
vorliegen. Aus diesem Grund kann kein anderer Bieter dieses Kriterium erfüllen. Vor diesem Hintergrund besteht keine
Alternative dazu als die Leistung der „DVB-Kompatibilität“ von BT/Alstom zu beziehen - auch aus
zulassungstechnischen Gründe wegen der Änderung der Fahrzeugsoftware.
Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, die Leistung der DVB-Kompatibilität in einem Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Anpassung der Schnittstelle zur Fahrzeugsteuerung RNV Variobahnen aufgrund Ersatzbeschaffung von Bordnetzumrichtern
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hennigsdorf
NUTS-Code: DE40 Brandenburg
Postleitzahl: 16761
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.