Durchführung von Schwerbehindertenerhebungen im Netz der rnv
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Schwerbehindertenerhebungen im Netz der rnv
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) beabsichtigt die Vergabe eines Auftrags über die Durchführung von sogenannten Schwerbehindertenerhebungen im Netz der rnv. Im Rahmen der Schwerbehindertenerhebungen – auch als Schwerbehindertenzählungen zu bezeichnen – soll der Auftragnehmer den Anteil jener Fahrgäste ermitteln, die unentgeltlich mit Schwerbehindertenausweis von der rnv befördert werden, damit das Verkehrsunternehmen hierfür Ausgleichsleistungen beantragen kann. Die Erhebungen erfolgen als Stichproben auf Grundlage eines Stichprobenplans, der die zu untersuchenden Fahrten festlegt. Die rnv erstellt für den Einsatz einen exakt einzuhaltenden Dienstplan mit den zu erhebenden Fahrten und gibt diesen spätestens 3 Wochen vor Beginn der jeweiligen Erhebungen an den Auftragnehmer weiter. Aufgabe des Auftragnehmers ist die Vorbereitung der Erhebung (Disposition der Zählpersonale), die Schulung geeigneten Personals, die Erhebungsdurchführung in den Fahrzeugen der rnv, die Datenerfassung auf den vom Auftraggeber erstellten Erfassungsprotokollen und die pünktliche Übergabe der Erhebungsergebnisse an den Auftraggeber.
Schwerbehindertenerhebungen im Stadtgebiet Ludwigshafen von 2022 - 2025
Los 1 umfasst das Stadtgebiet Ludwigshafen und die Erhebungszeiträume der Jahre 2022, 2023, 2024 und 2025. In jedem Erhebungszeitraum (bzw. jedem Jahr) gibt es vier Erhebungsperioden (Winter, Frühjahr, Sommer, Herbst) die jeweils etwa drei Wochen umfassen und in denen die Erhebungen durchgeführt werden müssen.
Es wird ein nicht-exklusiver Rahmenvertrag abgeschlossen.
Je Erhebungsperiode werden ca. folgende Schätzmengen abgerufen:
Montag bis Freitag ca. 38 Dienste ( ca. 260 Stunden) Samstag ca. 12 Dienste (ca. 85 Stunden) Sonntag 5 Dienste (ca. 55 Stunden) Dienstlänge zwischen 4 Std. bis 9,5 Std.
Besetzung der Dienste zwischen 1 bis 4 Interviewer / Zähler Die maximale Abrufmenge beträgt 66 Dienste je Erhebungsperiode.
Weitere Details zum Leistungsumfang können der Leistungsbeschreibungen entnommen werden.
Schwerbehindertenerhebungen in den Stadtgebieten Mannheim und Heidelberg von 2022 - 2023
Los 2 umfasst die Stadtgebiete Mannheim und Heidelberg (BW) und die Erhebungszeiträume der Jahre 2022 und 2024. In jedem Erhebungszeitraum (bzw. jedem Jahr) gibt es vier Erhebungsperioden (Winter, Frühjahr, Sommer, Herbst) die jeweils etwa drei Wochen umfassen und in denen die Erhebungen durchgeführt werden müssen.
Es wird ein nicht-exklusiver Rahmenvertrag abgeschlossen.
Je Erhebungsperiode werden ca. folgende Schätzmengen abgerufen:
Mannheim:
Montag bis Freitag ca. 93 Dienste ( ca. 680 Stunden) Samstag ca. 19 Dienste (ca. 160 Stunden) Sonntag 11 Dienste (ca. 90 Stunden) Dienstlänge zwischen 4 Std. bis 9,5 Std.
Besetzung der Dienste zwischen 1 bis 4 Interviewer / Zähler Die maximale Abrufmenge beträgt 148 Dienste je Erhebungsperiode.
Heidelberg:
Montag bis Freitag ca. 51 Dienste ( ca. 375 Stunden) Samstag ca. 13 Dienste (ca. 95 Stunden) Sonntag 10 Dienste (ca. 55 Stunden) Dienstlänge zwischen 4 Std. bis 9,5 Std.
Besetzung der Dienste zwischen 1 bis 4 Interviewer / Zähler Die maximale Abrufmenge beträgt 89 Dienste je Erhebungsperiode.
Weitere Details zum Leistungsumfang können der Leistungsbeschreibungen entnommen werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter muss je nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist, die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staates durch eine entsprechende Eigenerklärung nachweisen. Gesonderte Nachweise sind nicht einzureichen.
Sofern der Bieter nach den Rechtsvorschriften seines Niederlassungsmitgliedsstaats nicht zur Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister verpflichtet ist, hat er dies ebenfalls in dem Vordruck Eignungsanforderungen anzukreuzen.
Der Bieter muss wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sein. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag zu erfüllen. Eine entsprechende Eigenerklärung hat der Bieter auf dem Vordruck Eignungsanforderungen zu machen.
Zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter auf dem Vordruck Eignungsanforderungen Angaben zu den Unternehmensumsätzen insgesamt sowie zu den Umsätzen zu den aus mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbaren Tätigkeiten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2018 – 2020) zu machen .
Der Bieter muss auch technisch und beruflich leistungsfähig sein. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die Fachkunde sowie die Erfahrungen verfügt, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen in angemessener Qualität erforderlich sind. Zur Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit verlangt der Auftraggeber die Angabe von mindestens 2 Unternehmensreferenzen, aus denen sich ergibt, dass der Bieter in der Vergangenheit (innerhalb der letzten drei Jahre) bereits nach Art, Komplexität und Umfang vergleichbare Aufträge erfolgreich durchgeführt hat. Nach ihrer Art vergleichbar sind Aufträge über Schwerbehindertenerhebungen oder andere Fahrgast- oder Verkehrszählungen im ÖPNV während des regulären Betriebs, aber auch sonstige (Marktforschungs-)Erhebungen oder Kundenumfragen mit direktem Vor-Ort-Kontakt zur Zielgruppe; nicht vergleichbar sind daher etwa Aufträge über fernmündliche Umfragen oder Erhebungen über das Internet. Schließlich hat der Bieter im Vordruck Eignungsanforderungen Angaben zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl (FTE) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (auch in Bezug auf vergleichbare Leistungen) zu machen.
Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB, § 21 AentG, § 19 MiLoG oder § 21 SchwarzArbG gibt der Bieter entsprechende Eigenerklärungen mit Angebotsabgabe ab. Im Falle einer Bietergemeinschaft oder einer Eignungsleihe muss der Vordruck Aus-schlussgründe Dritte für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für jedes Unternehmen, das zur Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, wahrheitsgemäß ausgefüllt, unter-schrieben und mit dem Angebot eingereicht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.