Erneuerung der Messtechnik (Systeme/Messeinschübe) sowie Standortwechsel der stationären Geschwindigkeitsmessanlagen auf der Südtangente in Karlsruhe
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erneuerung der Messtechnik (Systeme/Messeinschübe) sowie Standortwechsel der stationären Geschwindigkeitsmessanlagen auf der Südtangente in Karlsruhe
Das Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe betreibt im Stadtgebiet mehrere stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen, darunter auch sechs Überwachungsanlagen auf der Südtangente, die teilweise erneuert und versetzt werden.
Das Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe betreibt im Stadtgebiet mehrere stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen, darunter auch sechs Überwachungsanlagen auf der Südtangente, welche derzeit in fünf Säulen im Mittelstreifen der Straße aufgebaut sind. Alle sechs Messsysteme müssen weil Teile der verwendeten Technik veraltet sind, getauscht werden. In diesem Zug ist ein Standortwechsel vom Mittelstreifen an den äußeren rechten Fahrbahnrand vorgesehen. Hierdurch wird ein Standort (Höhe Mühlburg) geteilt und es wird ein eingelagertes Gehäuse (eine ehemalige stationäre Anlage von der Rheinbrücke) verwendet
- Jährliche Kosten für Eichservice inklusive Eichvorbereitung gemäß Pflegevertrag
- Standortspeicher für jede Anlage zur Sicherung von Daten bei Stromausfällen
- je ein Bedienrechner (Com-PC) inklusive Installationskosten für vier der sechs Anlagen
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Vergabe erfolgte im Rahmen eines Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Absatz 4 Ziffer 2 b und c sowie Ziffer 5 VgV.
Hierzu ist auszuführen, dass keine der Konkurrenzfirmen in der Lage ist, die geforderten Leistungen, auch nicht die Standortspeicher und/oder Bedienrechner zu erbringen, da alle Komponenten einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage jeweils herstellerbezogen sind und ein Zukauf von Teilen anderer Hersteller nicht nur technisch zur Unmöglichkeit des Betriebes der Anlagen führen würde, sondern bei einer Mischung von Bauteilen (auch Gehäusen etc.) die für eine Geschwindigkeitsmessung erforderliche PTB-Zulassung nicht mehr vorläge. Überschreitungen, welche durch technische Umbauten erfasst würden, welche nicht herstellerbezogener Natur wären, würden zur Nichtigkeit der Fälle führen. Die festgestellten Ordnungswidrigkeiten wären nicht verfolgbar und der behördliche Auftrag zur Überwachung der Geschwindigkeit und somit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wäre nicht mehr umsetzbar.
Weiter ist festzustellen, dass zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers benötigt wurden, die zur teilweisen Erneuerung bestimmt waren und ein Wechsel des Unternehmens zu einer technischen Unvereinbarkeit führen würde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erneuerung der Messtechnik (Systeme/Messeinschübe) sowie Standortwechsel der stationären Geschwindigkeitsmessanlagen auf der Südtangente in Karlsruhe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heilbronn
NUTS-Code: DE117 Heilbronn, Stadtkreis
Postleitzahl: 74078
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://rp.baden-wuerttemberg.de
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit.
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Absatz 3 Nummer 1 GWB),
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 2 GWB),
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 3 GWB),
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Absatz 3 Nummer 4 GWB).