Landkreis Sigmaringen - Europaweite Vergabe des Fachgutachtens Verkehrslärm und Luftschadstoffe für die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/3650
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Sigmaringen
NUTS-Code: DE149 Sigmaringen
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-sigmaringen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Sigmaringen - Europaweite Vergabe des Fachgutachtens Verkehrslärm und Luftschadstoffe für die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch
Die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch stellt eine wichtige Ost-West Verbindung im Landkreis Sigmaringen dar. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist der Ausbau (Nordtrasse) als vordringlicher Bedarf eingestuft.
Vor diesem Hintergrund wird das Fachgutachten Verkehrslärm und Luftschadstoffe ausgeschrieben.
Die B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch stellt eine wichtige Ost-West Verbindung im Landkreis Sigmaringen dar. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist der Ausbau (Nordtrasse) als vordringlicher Bedarf eingestuft. Im Netzkonzept BW stellt die B 311 eine wichtige Ost-West-Verbindung zwischen den Räumen Ulm und Freiburg dar. Der Abschnitt der B 311 und der B 313 - B 32 zwischen Meßkirch im Westen und Mengen in Osten ist verkehrlich stark belastetet. Um die Verbindungsfunktion sowie die Verkehrsqualität zu verbessern und gleichzeitig den Durchgangsverkehr in Ortschaften zu reduzieren, soll eine neue Bündelungstrasse entstehen, die verkehrlich keine reine Aneinanderreihung von Ortsumfahrungen aufweist.
Im Rahmen der Vorplanung und der Entwurfsplanung zur Objektplanung Verkehrsanlagen sind schall- und luftschadstofftechnische Untersuchungen / Fachgutachten erforderlich. Hierbei sind fünf Varianten zu untersuchen
Im Wesentlichen sind 5 Varianten zu untersuchen:
- Variante 1.1: Nordtrasse
- Variante 1.2: Nord-/Waldtrasse
- Variante 2: BI-Trasse
- Variante 3.1: Südtrasse
- Variante 3.2: Süd-/Grenzwegtrasse
Die Länge der Trassen beläuft sich jeweils auf ca. 20 km.
Für die Vorplanung sind schalltechnische Untersuchungen erforderlich, um die zukünftige Schallimmissionssituation nach den Neu- bzw. Umbaumaßnahmen im Untersuchungsbereich für die jeweiligen Varianten darzustellen und nach den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung, der 16. BImschV, zu beurteilen. Erforderlichenfalls sind geeignete Schallschutzmaßnahmen vorzuschlagen. Nach Untersuchung der geplanten Varianten ist eine Vorzugsvariante für die Entwurfsplanung vorzuschlagen.
Die Lärmberechnungen sind für
- den Analyse-Nullfall (relevant als Referenzfall für die Beurteilung artenschutzfachlicher Konflikte; aus der heutigen Lärmsituation bzw. Vorbelastung erklärt sich zum Teil die Verteilung störungsempfindlicher Arten im Raum)
- den Prognose-Nullfall
- alle Varianten / Planfälle
durchzuführen. Für alle Varianten / Planfälle ist eine Lärmbetrachtung für das Gesamtstraßennetz im Untersuchungsraum durchzuführen. Die Gesamtlärmbetrachtung berücksichtigt hierbei die notwendiger-weise vorzunehmenden aktiven (baulich - konstruktiven) Lärmschutzmaßnahmen der Varianten / Planfälle.
Ergänzend zu den schalltechnischen Untersuchungen ist eine luftschadstofftechnische Untersuchung für die Vorplanung und die Entwurfsplanung der Objektplanung Verkehrsanlagen zu erstellen. Im Umfeld der Aus- und Umbaumaßnahmen sind die entsprechenden Luftschadstoffkonzentrationen anhand der RLuS 2.1 (Ausgabe 2012, Fassung 2020) zu ermitteln und nach der 39. BImSchV zu beurteilen.
Es sind Berechnungen der Schadstoffbelastungssituation für die maßgeblichen Schadstoffleitkomponenten NO2, PM2,5 und PM10 (jeweils Jahresmittelwert und Kurzzeitbelastung) übergreifend für den Außerortsbereich und den Innerortsbereich durchzuführen.
Beurteilungsrelevant sind vor allem die maßgeblichen Schadstoffkomponenten Stickstoffdioxid und Feinstaub (PM2,5 und PM10). Die Vorbelastungssituation ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte zur Luftqualität in Baden-Württemberg für das Plangebiet abzuleiten.
Die Schadstoffberechnungen sind für
- den Prognose-Nullfall
- die definierten Planungsfälle
durchzuführen.
Dabei ist die Belastungssituation entlang des klassifizierten Gesamt-Straßennetzes im Untersuchungsraum relevant.
Weitere Informationen erhalten die Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.
Die Bewertung der Teilnahmeanträge und somit die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines ersten Angebots aufgefordert werden, erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
Stufe 1:
Zunächst wird geprüft, ob die Teilnahmeanträge den formalen Anforderungen genügen. Unvollständige Teilnahmeanträge, die trotz ggf. erfolgter Nachforderung von Unterlagen weiterhin unvollständig bleiben, können nicht berücksichtigt werden.
Stufe 2:
Anschließend wird beurteilt, ob der Bewerber nach den vorgelegten Angaben und Nachweisen grundsätzlich geeignet erscheint, die verfahrensgegenständlichen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.
Stufe 3:
Schließlich wird für den Fall, dass mehr als drei grundsätzlich geeignete Unternehmen sich beworben haben, unter den Bewerbern anhand der Referenzen gem. Ziffer III.1.3 der Bekanntmachung beurteilt, wer unter den als grundsätzlich geeignet eingestuften Bewerbern im Vergleich zu den Mitbewerbern mit Blick auf die zu erbringende Leistung besonders geeignet erscheint und daher am weiteren Verfahren beteiligt werden soll.
Für die Auswahl werden jeweils nur die drei als priorisiert gekennzeichnete Referenzen für "Luftschadstoffe" sowie die drei als priorisiert gekennzeichnete Referenzen für "Verkehrslärm" berücksichtigt. Hierzu sind die Referenzen durch den Bewerber zu priorisieren. Erfolgt, auch nach ggf. erfolgter Nachforderung, keine Priorisierung durch den Bewerber, so wird die Vergabestelle die Referenzen priorisieren und entsprechend in die Wertung einbeziehen.
Die Vorlage von mehr als jeweils drei Referenzen "Luftschadstoffe" und "Verkehrslärm" ist nicht erwünscht.
Dabei werden die priorisierten Referenzen "Luftschadstoffe" je Referenz wie folgt bewertet:
Kriterium "Aktualität"
Fertigstellung in den letzten 4 Jahren (ab 01.01.2018) = 1 Punkt
Fertigstellung in den letzten 2 Jahren (ab 01.01.2020) = 2 Punkte
Fertigstellung in den letzten 1 Jahren (ab 01.01.2021) = 3 Punkte
Kriterium "geplante Straßenlänge" der Zielvariante
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge von bis zu 4,99 km = 1 Punkt
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge von 5,00 km bis zu 9,99 km = 2 Punkte
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge ab 10,00 km = 3 Punkte
Kriterium "geplante Straßenlänge im Nahereich von dicht besiedelten Gebieten" der Zielvariante
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge von bis zu 1,00 km = 1 Punkt
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge von 1,01 km bis zu 1,99 km = 2 Punkte
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge ab 2,00 km = 3 Punkte
Dabei werden die priorisierten Referenzen "Verkehrslärm" je Referenz wie folgt bewertet:
Kriterium "Aktualität"
Fertigstellung in den letzten 4 Jahren (ab 01.01.2018) = 1 Punkt
Fertigstellung in den letzten 2 Jahren (ab 01.01.2020) = 2 Punkte
Fertigstellung in den letzten 1 Jahren (ab 01.01.2021) = 3 Punkte
Kriterium "geplante Straßenlänge" der Zielvariante
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge von bis zu 4,99 km = 1 Punkt
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge von 5,00 km bis zu 9,99 km = 2 Punkte
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge ab 10,00 km = 3 Punkte
Kriterium "geplante Straßenlänge im Nahereich von dicht besiedelten Gebieten" der Zielvariante
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge von bis zu 1,00 km = 1 Punkt
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge von 1,01 km bis zu 1,99 km = 2 Punkte
Referenzobjekt umfasst eine Straßenlänge ab 2,00 km = 3 Punkte
Kriterium "Gesamtlärmbetrachtung (Überlagerung unterschiedlicher Lärmquellen)"
Referenzobjekt umfasst Gesamtlärmbetrachtung (Überlagerung unterschiedlicher Lärmquellen) nein = 0 Punkt
Referenzobjekt umfasst Gesamtlärmbetrachtung (Überlagerung unterschiedlicher Lärmquellen) ja = 2 Punkt
Für den Fall, dass nach der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise durch Punkte-gleichstand die vorgesehene Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter über-schritten wird, führen jüngere Referenzen zur Bevorzugung eines Bewerbers. Bei Gleich-stand entscheidet das Los.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Vorbemerkung:
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorlegt wird. Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123, 124 GWB vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2. Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente:
Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:
(1) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen,
(2) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
(3) Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG),
3. Vorzulegende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:
(1) Aktueller Auszug der Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister.
(1) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und Umsatz mit Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind in den vergangenen 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
(2) Eigenerklärung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mind. [Betrag gelöscht] EUR für Personen sowie [Betrag gelöscht] EUR für Sach- und Vermögensschäden bzw. Eigenerklärung, dass im Auftragsfalle eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird.
(1) Erklärung über das jährliche Mittel der bei dem Unternehmen Beschäftigten und die Anzahl der Führungskräfte und deren Qualifikation in den letzten 3 Geschäftsjahren (2018, 2019, 2020)
(2) Nachweis von Erfahrungen bei Leistungen in Bezug auf Luftschadstofftechnische Untersuchungen für Großprojekte von Infrastrukturvorhaben (Straßenverkehrsanlagen) in den letzten 8 Jahren (Abschluss nicht vor dem 01.01.2013).
(3) Nachweis von Erfahrungen bei Leistungen in Bezug auf schalltechnische Untersuchungen für Großprojekte von Infrastrukturvorhaben (Straßenverkehrsanlagen) in den letzten 8 Jahren (Abschluss nicht vor dem 01.01.2013).
Für die Prüfung der Referenzobjekte sind folgende Nachweise bzw. Angaben zwingend erforderlich:
1. Auftraggeber (Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer),
2. Angaben zu erbrachten Leistungen (Leistungszeitraum, Leistungsbeschreibung),
3. Projektbeschreibung in Wort und Bild digital (pdf- Format) ist beizulegen (je Projekt max. 2 DIN A4 Seiten inForm von Text, Fotos oder Skizzen).
zu (2): Nachweis von zwei abgeschlossenen Referenzprojekten bei Leistungen in Bezug auf auf Luftschadstofftechnische Untersuchungen für Großprojekte von Infrastrukturvorhaben (Straßenverkehrsanlagen) in den letzten 8 Jahren (Abschluss nicht vor dem 01.01.2013).
zu (3): Nachweis von zwei Referenzprojekten bei Leistungen in Bezug auf schalltechnische Untersuchungen für Großprojekte von Infrastrukturvorhaben (Straßenverkehrsanlagen) in den letzten 8 Jahren (Abschluss nicht vor dem 01.01.2013).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
Die Teilnahmeformulare sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort abrufbar ist ein Bewerbermemorandum. In diesen Teilnahmeunterlagen sind wesentliche Teile der ausgeschriebenen Leistung sowie der Verfahrensvorgaben bereits dargestellt. Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bewerberfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Teilnahmeantrags sowie vor Ablauf der Teilnahmefrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Teilnahmeantrags zu beachten sind.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZRKHR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.