Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis, der Stadt Pforzheim, Landkreis Calw und Landkreis Karlsruhe (Verkehrsraum Keltern/Remchingen)
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE12B Enzkreis
Postleitzahl: 75177
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.enzkreis.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.pforzheim.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Calw
NUTS-Code: DE12A Calw
Postleitzahl: 75365
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-calw.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis, der Stadt Pforzheim, Landkreis Calw und Landkreis Karlsruhe (Verkehrsraum Keltern/Remchingen)
Enzkreis
Stadt Pforzheim
Landkreis Calw
Landkreis Karlsruhe
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim, die Landkreise Calw und Karlsruhe beabsichtigen als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG BW und zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum (Linienbündel) Keltern/Remchingen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum Keltern/Remchingen. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien in dem zuvor benannten Verkehrsraum:
Los 1:
720 Pforzheim - Ellmendingen - Ittersbach;
721 Pforzheim - Ellmendingen - Langensteinbach;
923 Schulbusse Pforzheim - Ellmendingen - Langensteinbach - Ittersbach / Weiler und innerhalb Keltern
Los 2:
722 Pforzheim - Ellmendingen - Wilferdingen;
724/725 Ellmendingen - Neuenbürg - Waldrennach - Schömberg
919 Schulbusse Keltern - Conweiler
922 Schulbusse Keltern - Remchingen und Birkenfeld - Keltern
Die Gesamtleistung liegt im Los 1 bei ca. 0,526 Mio Fahrplankilometer/Jahr und im Los 2 bei ca. 0,562 Mio Fahrplankilometer/Jahr. Derzeit umfasst der Verkehrsraum noch den AST-Verkehr Remchingen/Keltern. Der AST (Bedienung auf der Linie zwischen Keltern und Remchingen nach dem Fahrplan auf Abruf) umfasst zusätzlich ca. 123.200 angebotene Fahrplankilometer/Jahr. Die Aufgabenträger erwägen die Umwandlung des AST-Verkehrs in einen On Demand-Verkehr mit Flächenbedienung oder die Streichung des AST-Verkehrs bei teilweiser Aufstockung der Fahrten in den vorhandenen Linien zu Betriebsbeginn. Auch diese Leistungen sind Gegenstand des ÖDA. Das Leistungsbild des AST-Verkehrs wird in einer ergänzenden Vorinformation konkretisiert. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen Änderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel im Dezember 2023 vorgesehen. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Verkehrsraums für den Betriebsbeginn im Dezember 2023 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird im TED eine ergänzende Vorinformation zu gegebener Zeit veröffentlicht. Der aktuelle Nahverkehrsplan steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Vorinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007. Diese Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monatsfrist des § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs.6 Satz 1 PBefG für die Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde aus.
Die Drei-Monatsfrist wird erst mit einer weiteren, zeitnah erfolgenden Amtsblattbekanntmachung (ergänzende Vorinformation) in Gang gesetzt.
Mit der vorgenannten ergänzenden Vorinformation werden dann auch die für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dargestellt.
2) Anforderungen
Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des Verkehrsraumes Keltern/Remchingen (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen werden im Rahmen der o.g. ergänzenden Vorinformation konkretisiert.
3) Qualitätssicherungsvereinbarung
Sollte es in Folge der ergänzenden Vorinformation zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf den Verkehrsraum kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung sind die Genehmigungsbehörde und die gem. § 15 Abs. 3 S. 2 PBefG in die Kontrolle einzubindenden Aufgabenträger. Bestandteile der Qualitätssicherungsvereinbarung sind u.a. Informationspflichten des Betreibers, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und den Aufgabenträgern sowie das Recht der Aufgabenträger, die Mindeststandards bzw. die verbindlichen Zusicherungen des Betreibers mittels ihm geeignet erscheinender Maßnahmen zu kontrollieren.