Fahrleitungsanlage und Maste MA HBF Referenznummer der Bekanntmachung: 312-21-EK7
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mannheim.de/de/stadt-gestalten/staedtische-gesellschaften/mkb-gmbh
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrleitungsanlage und Maste MA HBF
Im Zuge der umfangreichen Umgestaltung der Haltestellensituation am
Hauptbahnhof und der geänderten Gleistrassierung ist die Herstellung einer
neuen Fahrleitungsanlage im gesamten Planungsbereich notwendig.
Als Fahrleitungssystem wird im gesamten Bereich eine nachgespannte
Einfachfahrleitung aufgebaut.
Die beweglichen Fahrdrahtabspannungen werden mit Radspannern mit
Gewichtssäulen, bzw. mit Federnachspannungen aufgeführt.
- Streckenlänge ca. 450m zwei- bis vier- gleisig
- Einfachfahrleitung, zum Teil Hochkette
- Betriebsspannung 750 V
- Fahrdraht RiS 120 nach DIN EN 50149, nachgespannt, 10kN
- Tragseil Cu 150 mm2 nach DIN EN 48201, nachgespannt, 6kN
- Hängerseile BZ II 10, stromfest
- Bronzeseile nach DIN EN 48201 Bz II
- Regelfahrdrahthöhe 5,50 m
- Regelsystemhöhe 1,50 m
- Fahrdraht Seitenlage +/- 350 mm in den Geraden, +/- 300 mm in den Kurven
- Kabel NSGAFÖU 1 x 150 mm2 1,8/3,0 kV nach DIN VDE 0250-602
Besonderheiten:
· Schlingenisolatoren sind in GFK ohne Silikonschirmchen nach aktueller
Norm zu liefern.
· Ausleger und Bauteile sind aus GFK (Aluminium ist nicht einzubauen).
· Die erste Fahrdrahtisolation darf nicht näher als 2 m von der Gleismitte
angebracht werden, das gilt für Querseile und Fahrdrahtanker. Das heißt,
außerhalb eines Bereichs von 2 m ab Gleismitte dürfen die Seile und
Drähte nicht unter Spannung stehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrleitungsanlage und Maste MA HBF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45141
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.