Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg - Vergabe einer Rahmenvereinbarung für Leistungen im Rahmen der Raumanalyse in Vorbereitung der Neuaufstellung d. Landesentwicklungsplans Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/3362
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://mlw.baden-wuerttemberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg - Vergabe einer Rahmenvereinbarung für Leistungen im Rahmen der Raumanalyse in Vorbereitung der Neuaufstellung d. Landesentwicklungsplans
Vergabe einer Rahmenvereinbarung über Leistungen im Rahmen der Raumanalyse. Der Rahmenvertragspartner soll hierbei jeweils mit einzelnen Analyseleistungen für die Raumanalyse beauftragt werden.
Im Koalitionsvertrag der amtierenden Regierung von Baden-Württemberg wurde die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP) als Auftrag angelegt. Der aktuell gültige Landesentwicklungsplan stammt aus dem Jahr 2002. Die Vorarbeiten dafür reichen noch bis in die Mitte der 1990er Jahre zurück. Im Vorfeld der eigentlichen Planung und bevor das förmliche Aufstellungsverfahren beginnen kann, sind umfassende Analysearbeiten (=Raumanalyse) notwendig.
Für diese Raumanalyse beabsichtigt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg externe Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese sind Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens.
Der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausgewählte Auftragnehmer entwickelt für die vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg vorgegebenen Leistungen ein kohärentes Gesamtkonzept für die Raumanalyse und erarbeitet diese in Abstimmung mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, eine Rahmenvereinbarung über Leistungen im Rahmen der Raumanalyse abzuschließen. Der Rahmenvertragspartner soll hierbei jeweils mit einzelnen Analyseleistungen für die Raumanalyse beauftragt werden. Bereits mit Zuschlagserteilung sollen erste Leistungen beauftragt werden.
Die Rahmenvereinbarung soll für einen Zeitraum von vier Jahren abgeschlossen werden. Sie soll dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg die Möglichkeit eröffnen, bei wiederkehrenden bzw. neuen Analysen im Rahmen der Raumanalyse auf Basis der in der Rahmenvereinbarung geregelten Bedingungen flexibel und kurzfristig Einzelaufträge vergeben zu können, ohne hierzu jeweils separate Ausschreibungsverfahren durchführen zu müssen. Von besonderer Bedeutung ist für den Auftraggeber, dass der Auftragnehmer flexibel und mit möglichst kurzer Reaktionszeit in der Lage ist, nach Vergabe eines Einzelauftrags die jeweilige Analyse umzusetzen.
Die Bewertung der Teilnahmeanträge und somit die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines ersten Angebots aufgefordert werden, erfolgt in mehreren Wertungsschritten:
Zunächst wird geprüft, ob die Teilnahmeanträge den formalen Anforderungen genügen. Unvollständige Teilnahmeanträge, die trotz ggf. erfolgter Nachforderung von Unterlagen weiterhin unvollständig bleiben, können nicht berücksichtigt werden.
Anschließend wird beurteilt, ob der Bewerber nach den vorgelegten Angaben und Nachweisen grundsätzlich geeignet erscheint, die verfahrensgegenständlichen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.
Schließlich wird unter den Bewerbern anhand der Referenzen gem.äß Ziffer III.1.3 zu (2) der EU-Auftragsbekanntmachung (Mindestreferenz und ggf. weitere Referenzen) der EU-Auftragsbekanntmachung sowie der Zahl der Mitarbeiter im Bereich "Analyse" gem. Ziffer III.1.3 zu (1) der EU-Auftragsbekanntmachung beurteilt, wer unter den als grundsätzlich geeignet eingestuften Bewerbern im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders geeignet erscheint und daher am weiteren Verfahren beteiligt werden soll.
Je Bewerber werden maximal drei Referenzen (Mindestreferenz und maximal zwei weitere Referenzen) herangezogen. Hierzu sind die Referenzen durch den Bewerber zu priorisieren. Erfolgt, auch nach ggf. erfolgter Nachforderung, keine Priorisierung durch den Bewerber, so wird die Vergabestelle die Referenzen priorisieren und entsprechend in die Wertung einbeziehen.
Die Vorlage von mehr als drei Referenzen ist nicht erwünscht.
Insgesamt können somit in den nachfolgend dargestellten Auswahlkriterien 1 und 2 maximal 12 Punkte erzielt werden. Für den Fall, dass nach der nachfolgend beschriebenen Vorgehensweise durch Punktegleichstand die vorgesehene Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter überschritten wird, entscheidet das Los.
a) Auswahlkriterium 1: Bezugsgebiet des Referenzprojekts
Planungsregion (z.B. Gebiet eines Regionalverbands): 1 Punkt;
Größerer Teilraum eines Flächenlandes (größer als Regionalverband, ggf. auch länderübergreifend): 2 Punkte;
Gesamtes Flächenland, mehrere Länder oder Bundesgebiet: 3 Punkte.
Maximal können somit bei der Bewertung jeder Referenz somit 3 Punkte und für die Bewertung der Referenzen insgesamt 9 Punkte erzielt werden.
b) Auswahlkriterium 2: Anzahl der Mitarbeiter im Bereich "Analyse"
Anzahl der Mitarbeiter im Bereich "Regional- bzw. Landesforschung /-planung /-entwicklung" bzw. "Wirtschafts- und Sozialforschung mit Raumbezug"
Bis zu 5 Mitarbeiter: 1 Punkt;
6 bis 12 Mitarbeiter: 2 Punkte;
Über 12 Mitarbeiter: 3 Punkte.
Maximal können somit bei der Bewertung der Anzahl der Mitarbeiter maximal 3 Punkte erzielt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Vorbemerkung:
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorlegt wird. Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123, 124 GWB vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2. Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente:
Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:
(1) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen,
(2) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
(3) Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG),
3. Vorzulegende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:
(1) Aktueller Auszug der Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister.
Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und Umsatz mit Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind in den vergangenen 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
(1) Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens, die Zahl der Mitarbeitenden im Bereich "Raumbeobachtung, -planung, -entwicklung" bzw. "Wirtschafts- und Sozialforschung mit Raumbezug" und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist (2018, 2019, 2020).
(2) Nachweis über erbrachte Vergleichbare Leistungen
zu (2) Es ist folgende Mindestreferenz nachzuweisen:
- Nachweis eines Referenzprojekts über die Erbringung von vergleichbaren Leistungen. Als vergleichbare Leistung gelten
o Forschungs- bzw. Beratungsleistungen in der Raumbeobachtung, der Raumordnung bzw. Raumentwicklung UND/ODER
o Forschungs- bzw. Beratungsleistungen in der Wirtschafts- und Sozialforschung mit Raumbezug.
Für eine vergleichbare Leistung müssen im Referenzprojekt mindestens einer der folgenden Analysebereiche erbracht worden sein:
o Analysen zur Raumstruktur (wie etwa zu Raumkategorien, Zentrale-Orte-Konzept, Entwicklungsachsen)
o Analysen zur Siedlungsentwicklung
o Analysen zur Freiraumentwicklung
o Analysen zu Erreichbarkeiten im Raum
o Analysen zur Daseinsvorsorge im Raum
Die Leistungen müssen noch nicht vollständig abgeschlossen sein. Erforderlich ist jedoch, dass die vom Bieter erbrachten Leistungen eines der vorgenannten Analysebereiche abgeschlossen sind. Die Leistungen müssen zumindest teilweise nach dem 1. Januar 2015 erbracht worden sein.
Mit dem Teilnahmeantrag ist eine sog. Scientology-Schutzerklärung einreichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
2. Die Teilnahmeformulare sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort abrufbar ist ein Bewerbermemorandum. In diesen Teilnahmeunterlagen sind Verfahrensvorgaben sowie die ausgeschriebene Leistung überblicksartig bereits dargestellt. Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bewerberfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Teilnahmeantrags sowie vor Ablauf der Teilnahmefrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Teilnahmeantrags zu beachten sind.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZRNV6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.